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VB.2020.00008 • VG ZH VB.2020.00008 KI-generiert

Residency Prohibition Reconsideration Based on Custody of Citizen Children

Geschäftsnummer VB.2020.00008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person, originally ordered to be expelled from the country in 2015 after a felony conviction resulting in over three years imprisonment, successfully sought a reconsideration of the residency prohibition because the circumstances had significantly changed, primarily due to the birth and current sole custody of two sons who are Swiss citizens. The court reasoned that a new balancing of interests was required, wherein the passage of time since the expulsion order and the reduced perceived danger of serious violent offenses by the applicant mitigated the public interest in exclusion, ultimately finding that this was outweighed by the significant interest of the minor children to live in the country with their custodial mother, making separation or relocation abroad unreasonable for them.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | [Die in der Schweiz geborene Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2015 nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über 3 Jahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen; sie ist heute Mutter zweier Söhne mit Schweizerbürgerrecht, welche unter ihrer alleinigen Obhut stehen.] Die Sachlage hat sich seit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung der Beschwerdeführerin wesentlich geändert; damit ist vorliegend eine neue Interessenabwägung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf seit der Wegweisung und die wesentlich geänderten Umstände in Relation gesetzt werden zum öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (E. 2.3). Die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr für schwere Gewaltdelikte ist heute als gering einzustufen ist, weshalb das Fernhalteinteresse trotz erheblicher Straffälligkeit entsprechend zu relativieren ist (E. 3.2.3). Dem entsprechend relativierten öffentlichen Interesse steht alsdann das gewichtige Interesse ihrer Söhne entgegen, gemeinsam mit der Mutter in der Schweiz aufzuwachsen. Den beiden ist eine Ausreise nach Nordmazedonien nämlich ebenso wenig zumutbar wie die Trennung von der Mutter und die - diesfalls erforderliche - Fremdplatzierung in einem Schweizer Kinderheim (zum Ganzen E. 3.3). Unter Würdigung aller Umstände überwiegen das private Interesse der Beschwerdeführerin sowie insbesondere dasjenige ihrer Söhne an einem Verbleib der obhuts- und sorgeberechtigten Mutter in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung (E. 3.4). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung.

Schlagwörter

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Wiedererwägung der Wegweisung minderjährige Kinder mildernder Umstand gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes veränderte Verhältnisse Sistierung des Einbürgerungsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13 BV
Cited in the text, suggesting it played a role in the balancing of interests leading to the decision.
Art. 8 EMRK
Cited in the text, suggesting it played a role in the balancing of interests leading to the decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 13 BV

Cited in the text, suggesting it played a role in the balancing of interests leading to the decision.

Art. 8 EMRK

Cited in the text, suggesting it played a role in the balancing of interests leading to the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00008

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00008 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.01.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) · [Die in der Schweiz geborene Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2015 nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über 3 Jahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen; sie ist heute Mutter zweier Söhne mit Schweizerbürgerrecht, welche unter ihrer alleinigen Obhut stehen.] Die Sachlage hat sich seit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung der Beschwerdeführerin wesentlich geändert; damit ist vorliegend eine neue Interessenabwägung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf seit der Wegweisung und die wesentlich geänderten Umstände in Relation gesetzt werden zum öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (E. 2.3).

Die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr für schwere Gewaltdelikte ist heute als gering einzustufen ist, weshalb das Fernhalteinteresse trotz erheblicher Straffälligkeit entsprechend zu relativieren ist (E. 3.2.3). Dem entsprechend relativierten öffentlichen Interesse steht alsdann das gewichtige Interesse ihrer Söhne entgegen, gemeinsam mit der Mutter in der Schweiz aufzuwachsen. Den beiden ist eine Ausreise nach Nordmazedonien nämlich ebenso wenig zumutbar wie die Trennung von der Mutter und die - diesfalls erforderliche - Fremdplatzierung in einem Schweizer Kinderheim (zum Ganzen E. 3.3).

Unter Würdigung aller Umstände überwiegen das private Interesse der Beschwerdeführerin sowie insbesondere dasjenige ihrer Söhne an einem Verbleib der obhuts- und sorgeberechtigten Mutter in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung (E. 3.4). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung. · --- · Stichworte: · KINDESINTERESSE NEUE INTERESSENABWÄGUNG RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG RÜCKFALLGEFAHR SCHWEIZER KIND WESENTLICHE ÄNDERUNG DER SACHLAGE WIEDERERWÄGUNGSGESUCH WOHLVERHALTEN · Rechtsnormen: · Art. 13 BV Art. 8 EMRK · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2