Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00006 • VG ZH VB.2020.00006 KI-generiert

Attorney's Breach of Duty of Care Upheld Based on Civil Judgments

Geschäftsnummer VB.2020.00006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a case concerning alleged violations of professional rules by an attorney. The attorney was accused of breaching their duty of care, with the disciplinary authority relying on civil court judgments that had already established these breaches. The court found that the disciplinary authority sufficiently fulfilled its obligation to provide reasoning and could appropriately base its decision on the civil judgments, as they were not deemed void. Therefore, further investigation into the civil courts' fact-finding was unnecessary. Given the severity of the attorney's breaches, disciplinary action was warranted, and the imposed penalty of a CHF 2,000 fine was deemed lawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verletzung von Berufsregeln | Verletzung von Berufsregeln. Werden seitens des von der Beschwerdegegnerin bezeichneten Referenten oder der Referentin keine Untersuchungshandlungen durchgeführt, so kann auch darauf verzichtet werden, der beschuldigten Person Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme und zum Stellen von Schlussanträgen einzuräumen. In solchen Fällen erfolgt die Antragstellung des Referenten oder der Referentin – und die anschliessende Beschlussfassung – vielmehr unmittelbar gestützt auf die allfällige Verzeigung und die darauf eingeholte Stellungnahme der beschuldigten Person (E. 5.1.1). Die Beschwerdegegnerin kam ihrer Begründungspflicht genügend nach (E. 5.1.2). Die Beschwerdegegnerin durfte auf die Urteile der Zivilgerichte und die dort festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen abstellen, zumal diese Urteile – nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass das Bundesgericht in letzter Instanz darüber befunden bzw. die Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen hatte, soweit es darauf eingetreten war, womit der Beschwerdeführer im Wesentlichen das gleiche wie schon vor dem Bezirksgericht, dem Obergericht und in der Folge auch mit der Stellungnahme im Administrativverfahren vorgebracht hatte – nicht als geradezu nichtig erscheinen. Eine Prüfung der Rechtmässigkeit der Zivilurteile seitens der Beschwerdegegnerin konnte daher unterbleiben, ebenso wie weitergehende Untersuchungshandlungen namentlich in Bezug auf die vom Beschwerdeführer als mangelhaft gerügte Abklärung des Sachverhalts durch die Zivilgerichte (E. 5.2.2). Angesichts der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzungen des Beschwerdeführers war ein disziplinarrechtliches Einschreiten angezeigt und eine Disziplinarmassnahme wegen Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA auszusprechen (E. 5.3). Die ausgesprochene Sanktion (Busse von Fr. 2'000.-) erweist sich als rechtmässig (E. 5.4). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
anwaltliche Sorgfaltspflicht Zivilurteil Strafzumessungsgrad Disziplinarstrafe richterliche Pflichtverletzung berufliche Sorgfaltspflichtverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 12 lit. a BGFA

Cited as the basis for disciplinary action due to a breach of duty of care.

Art. 17 Abs. I BGFA

Cited in relation to the disciplinary measure imposed.

§ 32 AnwG

Cited in relation to the legal framework applicable to attorneys.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00006

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220917&W10_KEY=13317042&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00006 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.01.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.07.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln · Verletzung von Berufsregeln. Werden seitens des von der Beschwerdegegnerin bezeichneten Referenten oder der Referentin keine Untersuchungshandlungen durchgeführt, so kann auch darauf verzichtet werden, der beschuldigten Person Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme und zum Stellen von Schlussanträgen einzuräumen.

In solchen Fällen erfolgt die Antragstellung des Referenten oder der Referentin – und die anschliessende Beschlussfassung – vielmehr unmittelbar gestützt auf die allfällige Verzeigung und die darauf eingeholte Stellungnahme der beschuldigten Person (E. 5.1.1). Die Beschwerdegegnerin kam ihrer Begründungspflicht genügend nach (E. 5.1.2). Die Beschwerdegegnerin durfte auf die Urteile der Zivilgerichte und die dort festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen abstellen, zumal diese Urteile – nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass das Bundesgericht in letzter Instanz darüber befunden bzw. die Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen hatte, soweit es darauf eingetreten war, womit der Beschwerdeführer im Wesentlichen das gleiche wie schon vor dem Bezirksgericht, dem Obergericht und in der Folge auch mit der Stellungnahme im Administrativverfahren vorgebracht hatte – nicht als geradezu nichtig erscheinen.

Eine Prüfung der Rechtmässigkeit der Zivilurteile seitens der Beschwerdegegnerin konnte daher unterbleiben, ebenso wie weitergehende Untersuchungshandlungen namentlich in Bezug auf die vom Beschwerdeführer als mangelhaft gerügte Abklärung des Sachverhalts durch die Zivilgerichte (E. 5.2.2). Angesichts der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzungen des Beschwerdeführers war ein disziplinarrechtliches Einschreiten angezeigt und eine Disziplinarmassnahme wegen Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA auszusprechen (E. 5.3). Die ausgesprochene Sanktion (Busse von Fr. 2'000.-) erweist sich als rechtmässig (E. 5.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT BEGRÜNDUNGSPFLICHT BERUFSREGELN BERUFSREGELVERLETZUNG RECHTLICHES GEHÖR SORGFALTSPFLICHT ZIVILURTEIL · Rechtsnormen: · § 32 AnwG Art. 12 lit. a BGFA Art. 17 Abs. I BGFA Art. 29 Abs. II BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3