Turkish National Denied Canton Change Due to Reliance on Social Welfare and Criminal Record
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Turkish national applied for a change of canton to continue her residence, but the authorities denied her request. The court clarified that "not being unemployed" under immigration law does not require the entire livelihood to be secured without social assistance; rather, it focuses on the absence of grounds for revocation. Since the applicant could not demonstrate employment, her claim for a cantonal change was correctly denied. Despite her diagnosed intellectual disability and speech disorder, the public interest in denying her entry, due to her reliance on social welfare and prior criminal offenses, outweighed her personal circumstances, and the previous decisions did not abuse their discretion.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) | [Gesuch um Kantonswechsel einer arbeitslosen türkischen Staatsangehörigen] Die Voraussetzung, "nicht arbeitslos" zu sein im Sinn von Art. 37 Abs. 2 AIG, bedeutet nicht, dass der Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe sichergestellt sein muss. Dafür spricht der Wortlaut der Bestimmung, deren Zusammenhang mit Art. 38 Abs. 2 AIG und auch deren Systematik, wird doch die Sozialhilfeabhängigkeit bereits dadurch erfasst, dass als weitere Voraussetzung das Fehlen von Widerrufsgründen festgesetzt wird (E. 2.3.2). Die Beschwerdeführerin vermag keine Erwerbstätigkeit nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch auf Kantonswechsel verneint hat (E. 2.3.3 f.). Trotz der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Intelligenzminderung, Spracherwerbsstörung usw. überwiegt aufgrund ihres Sozialhilfebezugs und ihrer Straffälligkeit das öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Zuzugs; die Vorinstanzen haben ihr diesbezügliches Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt (E. 3). Gutheissung UP. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this provision to determine that the applicant, by not demonstrating employment, did not meet the condition of 'not being unemployed' required for a change of canton.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00005
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00005 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.04.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) · [Gesuch um Kantonswechsel einer arbeitslosen türkischen Staatsangehörigen] Die Voraussetzung, "nicht arbeitslos" zu sein im Sinn von Art. 37 Abs. 2 AIG, bedeutet nicht, dass der Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe sichergestellt sein muss. Dafür spricht der Wortlaut der Bestimmung, deren Zusammenhang mit Art. 38 Abs. 2 AIG und auch deren Systematik, wird doch die Sozialhilfeabhängigkeit bereits dadurch erfasst, dass als weitere Voraussetzung das Fehlen von Widerrufsgründen festgesetzt wird (E. 2.3.2).
Die Beschwerdeführerin vermag keine Erwerbstätigkeit nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch auf Kantonswechsel verneint hat (E. 2.3.3 f.). Trotz der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Intelligenzminderung, Spracherwerbsstörung usw. überwiegt aufgrund ihres Sozialhilfebezugs und ihrer Straffälligkeit das öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Zuzugs; die Vorinstanzen haben ihr diesbezügliches Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt (E. 3). Gutheissung UP. Abweisung. · --- · Stichworte: · KANTONSWECHSEL · Rechtsnormen:
· Art. 37 Abs. 2 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2