Jamaican National's Deportation Upheld Despite Marriage to Swiss Citizen
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Jamaican national, who had lived in Switzerland since 2008, was deported in 2013 for lacking a residence permit and for criminal offenses, but re-entered the country in 2016 and married a Swiss citizen. He reapplied for a residence permit based on family reunification, despite prior criminal convictions. The court acknowledged that a criminal conviction does not permanently preclude a residence permit but ruled that new applications should not be used to repeatedly challenge prior final decisions. While a re-evaluation was possible, it did not guarantee approval. The court found the applicant's integration uncertain and his multiple offenses, even if not directly relevant, raised concerns about recidivism, outweighing his private interests and those of his daughters, thus upholding the deportation.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) [Der jamaikanische Beschwerdeführer lebt seit 2008 in der Schweiz, wurde jedoch 2013 mangels Aufenthaltsbewilligung und Straffälligkeit ausgeschafft. Nach rund vier Jahren im Ausland reiste er wiederum in die Schweiz ein und ist seit 2016 mit einer Schweizerin verheiratet. Er ersucht erneut um eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen. Er wurde in der Schweiz mehrfach straffällig]. Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, doch darf das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (E. 2.3). Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich (E. 2.5). Die Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse erscheint nicht absehbar und aufgrund seiner mehrfachen – wenn auch nicht einschlägigen – Straffälligkeit kann eine allfällige Rückfallgefahr nicht vernachlässigt werden. Die relativierten privaten Interessen der Beschwerdeführerin sowie die Interessen der drei Töchter des Beschwerdeführers vermögen das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen (E.3.7.3). Abweisung. Gewährung UP/URB.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for refusing the granting of a residence permit due to criminal offenses.
Referred to in relation to the assessment of integration and the risk of recidivism.
Regulation concerning the inadmissibility of applications for residence permits.
Considered in balancing private interests against public interest regarding deportation.
Considered in the balancing of private interests against public interest regarding deportation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00004
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00004 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.04.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.01.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) [Der jamaikanische Beschwerdeführer lebt seit 2008 in der Schweiz, wurde jedoch 2013 mangels Aufenthaltsbewilligung und Straffälligkeit ausgeschafft.
Nach rund vier Jahren im Ausland reiste er wiederum in die Schweiz ein und ist seit 2016 mit einer Schweizerin verheiratet. Er ersucht erneut um eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen. Er wurde in der Schweiz mehrfach straffällig]. Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, doch darf das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (E. 2.3). Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss.
Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich (E. 2.5). Die Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse erscheint nicht absehbar und aufgrund seiner mehrfachen – wenn auch nicht einschlägigen – Straffälligkeit kann eine allfällige Rückfallgefahr nicht vernachlässigt werden. Die relativierten privaten Interessen der Beschwerdeführerin sowie die Interessen der drei Töchter des Beschwerdeführers vermögen das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen (E.3.7.3).
Abweisung. Gewährung UP/URB. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BEWÄHRUNG EINREISEVERBOT STRAFFÄLLIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AIG Art. 51 Abs. I lit. b AIG Art. 63 AIG Art. 67 Abs. III AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3