Appeal Dismissed for Lack of New Grounds in Family Reunification Application
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicants appealed a final decision upholding the rejection of their family reunification applications, which had previously been denied by an administrative decision. The court reasoned that it could not rule on the substance of the subsequent family reunification application because the applicants failed to present any new factual or legal grounds justifying a reconsideration of the prior, legally binding decision, and furthermore, they did not address the lower authority's prerequisite that grounds for reconsideration must exist to even consider the second application. Consequently, the appeal was dismissed, as the court lacked functional jurisdiction to assess the matter beyond the procedural deficiency.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug | [nachträglicher Familiennachzug; Wiedererwägungsgesuch] Der Antrag um Bewilligung des Familiennachzugs kann mangels funktioneller Zuständigkeit nicht beurteilt werden (E. 2). Die Beschwerdeführenden wenden sich mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen gegen die rechtskräftige Verfügung vom 9. April 2019, mit welcher die Familiennachzugsgesuche abgewiesen worden waren. Zu den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach auf das zweite Familiennachzugsgesuch nur eingetreten werden könne, wenn Wiedererwägungsgründe vorliegen würden, äussern sie sich nicht. Auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bringen sie sodann keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, die eine Wiedererwägung begründen könnten. Da die Beschwerdeführenden rechtskundig vertreten sind, musste keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt werden (E. 3.1 f.). Die Rügen betreffend diverse in einem früheren (Widerrufs-)Verfahren begangene Verfahrensfehler wurden erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren und damit klar verspätet vorgebracht (E. 3.3). Abweisung uP/uRB. Abweisung der Beschwerde, soweit eintreten.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00003
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00003 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.06.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · [nachträglicher Familiennachzug; Wiedererwägungsgesuch] Der Antrag um Bewilligung des Familiennachzugs kann mangels funktioneller Zuständigkeit nicht beurteilt werden (E. 2). Die Beschwerdeführenden wenden sich mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen gegen die rechtskräftige Verfügung vom 9.
April 2019, mit welcher die Familiennachzugsgesuche abgewiesen worden waren. Zu den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach auf das zweite Familiennachzugsgesuch nur eingetreten werden könne, wenn Wiedererwägungsgründe vorliegen würden, äussern sie sich nicht. Auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bringen sie sodann keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, die eine Wiedererwägung begründen könnten. Da die Beschwerdeführenden rechtskundig vertreten sind, musste keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt werden (E. 3.1 f.).
Die Rügen betreffend diverse in einem früheren (Widerrufs-)Verfahren begangene Verfahrensfehler wurden erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren und damit klar verspätet vorgebracht (E. 3.3). Abweisung uP/uRB. Abweisung der Beschwerde, soweit eintreten. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG MITTELLOSIGKEIT NACHFRIST NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG NICHTEINTRETENSENTSCHEID TREU UND GLAUBEN VERFAHRENSMÄNGEL WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. III BV Art. 29 Abs. II BV § 16 VRG § 54 Abs. I VRG § 56 Abs. I VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3