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VB.2020.00002 • VG ZH VB.2020.00002 KI-generiert

Social Assistance Recipient Ordered to Seek Cheaper Housing

Geschäftsnummer VB.2020.00002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal against an administrative decision requiring recipients of social assistance to find a cheaper apartment within a specified timeframe, threatening a reduction in housing costs for non-compliance, which the court deemed a challengeable interim decision with the dispute value determined by the threatened reduction. The court reasoned that the requirement was justified because the current housing costs significantly exceeded the guideline maximums, the expected time commitment for the mandated ten monthly searches would not impede the self-employed appellant's work, and long-term dependency on assistance made a change necessary, finding the required search effort high but not excessive, and clarifying that any subsequent cost reduction must follow a new, specific decision only if the prior directive was violated after the deadline expired, ultimately dismissing the appeal due to its obvious lack of prospect of success.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung Die Weisung, innert Frist eine günstigere Wohnung zu suchen, ist ein anfechtbarer Zwischenentscheid (E. 1.2). Der Streitwert bemisst sich nach der angedrohten Kürzung der Wohnkosten (E. 1.3). Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen der Auflage zur Suche einer günstigeren Mietwohnung (E. 2). Die aktuellen Wohnkosten der Beschwerdeführenden liegen deutlich über dem in den Mietzinsrichtlinien vorgesehenen Maximalbetrag. Es ist nicht davon auszugehen, dass die zeitliche Belastung zur Wohnungssuche den Beschwerdeführer davon abhält, sich in ausreichendem Umfang seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu widmen (E. 3.2). Bei der Beurteilung, ob eine nur kurzfristige Unterstützung vorliegt, welche zur Zurückhaltung bei der Anordnung eines Wohnungswechsels Anlass gäbe, ist auch die Dauer der bisherigen Unterstützung zu berücksichtigen. Mit einer baldigen Ablösung der Beschwerdeführenden von der Sozialhilfe ist zudem nicht zu rechnen (E. 3.3). Mit Blick auf das beschränkte Angebot an mietzinsrichtlinienkonformen Wohnungen am Wohnort der Beschwerdeführenden erscheint die Zahl der geforderten 10 monatlichen Suchbemühungen zwar als hoch, aber nicht als rechtsverletzend (E. 3.4). Eine allfällige Wohnkostenkürzung hat nicht automatisch, sondern in einer neuen Verfügung zu erfolgen, die nur bei weisungswidrigem Verhalten und erst nach Fristablauf ergehen darf (E. 4). Abweisung UP infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Wohnkosten Arbeitsbemühungen Ausweisung aus einer Wohnung Herabsetzung der Verfahrenskosten Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I lit. a BGG

Used to reject the appeal due to the obvious lack of prospect of success (Abweisung UP infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00002

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00002 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.03.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung Die Weisung, innert Frist eine günstigere Wohnung zu suchen, ist ein anfechtbarer Zwischenentscheid (E. 1.2). Der Streitwert bemisst sich nach der angedrohten Kürzung der Wohnkosten (E. 1.3). Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen der Auflage zur Suche einer günstigeren Mietwohnung (E. 2).

Die aktuellen Wohnkosten der Beschwerdeführenden liegen deutlich über dem in den Mietzinsrichtlinien vorgesehenen Maximalbetrag. Es ist nicht davon auszugehen, dass die zeitliche Belastung zur Wohnungssuche den Beschwerdeführer davon abhält, sich in ausreichendem Umfang seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu widmen (E. 3.2). Bei der Beurteilung, ob eine nur kurzfristige Unterstützung vorliegt, welche zur Zurückhaltung bei der Anordnung eines Wohnungswechsels Anlass gäbe, ist auch die Dauer der bisherigen Unterstützung zu berücksichtigen.

Mit einer baldigen Ablösung der Beschwerdeführenden von der Sozialhilfe ist zudem nicht zu rechnen (E. 3.3). Mit Blick auf das beschränkte Angebot an mietzinsrichtlinienkonformen Wohnungen am Wohnort der Beschwerdeführenden erscheint die Zahl der geforderten 10 monatlichen Suchbemühungen zwar als hoch, aber nicht als rechtsverletzend (E. 3.4). Eine allfällige Wohnkostenkürzung hat nicht automatisch, sondern in einer neuen Verfügung zu erfolgen, die nur bei weisungswidrigem Verhalten und erst nach Fristablauf ergehen darf (E. 4). Abweisung UP infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFLAGE ERBSCHAFT MIETZINSRICHTLINIEN NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT SUCHBEMÜHUNGEN UNTERSTÜTZUNGSBUDGET VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNKOSTEN WOHNUNGSSUCHE ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I lit. a BGG § 14 SHG § 21 SHG § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4