Appeal Regarding Refusal of Marriage Due to Insufficient Identity Proof
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal against the refusal to continue a marriage preparation procedure and the solemnization of a marriage because the foreign applicant failed to sufficiently prove his identity, having initially presented a forged identity card and given inconsistent statements about his passport's whereabouts. The court reasoned that while the law allows for identity confirmation via a declaration when obtaining proper documents is impossible or unreasonable, especially for recognized refugees, the applicant's subsequent submission of a Laissez-Passer, passport copy, birth certificate, and civil status confirmation did not dispel doubts, and furthermore, it was not shown to be unreasonable for him to travel to his home country to obtain a new passport, thus precluding the application of the provision allowing for a declaration in lieu of official documents.
Legislator-Regeste
AmtlichVerweigerung der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und der Trauung | Vor der Trauung findet das Ehevorbereitungsverfahren statt; in dessen Rahmen prüft das Zivilstandsamt insbesondere, ob die Identität der Verlobten feststeht, bildet die Zuordnung der zu beurkundenden Daten zur (richtigen) Person doch eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Beurkundung der Daten über den Personenstand (E. 4.1). Ist es einer ausländischen Person unmöglich oder unzumutbar, die Angaben zu ihrer Person mit (geeigneten) Urkunden zu belegen, so wird geprüft, ob stattdessen eine (blosse) Erklärung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB entgegengenommen werden kann. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung insbesondere der Situation anerkannter Flüchtlinge Rechnung tragen. Aber auch Asylsuchende dürften grundsätzlich zu einer Erklärung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB zuzulassen sein, wenn ihnen die Beschaffung eines Identitätsausweises nach hinreichenden Bemühungen unmöglich oder unzumutbar ist (zum Ganzen E. 4.2). Der Beschwerdeführer vermag mit den von ihm eingereichten Dokumenten (Laissez-Passer, Passkopie sowie beglaubigte Geburtsurkunde und Zivilstandsbestätigung) seine Identität nicht hinreichend nachzuweisen, zumal er den Behörden zunächst eine gefälschte Identitätskarte vorgelegt und widersprüchliche Angaben zum Verbleib seines Reisepasses gemacht hat (E. 5.2). Selbst wenn er mit den von ihm zum Nachweis seiner Identität eingereichten Dokumenten aber zumindest die diesbezüglichen Zweifel zu beseitigen vermochte, wären seine Personendaten nicht gestützt auf Art. 41 Abs. 1 ZGB ins Personenstandsregister aufzunehmen, ist doch weder dargetan noch ersichtlich, dass es ihm unzumutbar wäre, in die Heimat zu reisen und sich dort um einen neuen Reisepass zu bemühen (E. 5.3). Abweisung.
Schlagwörter
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00860
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00860 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.04.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verweigerung der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und der Trauung · Vor der Trauung findet das Ehevorbereitungsverfahren statt; in dessen Rahmen prüft das Zivilstandsamt insbesondere, ob die Identität der Verlobten feststeht, bildet die Zuordnung der zu beurkundenden Daten zur (richtigen) Person doch eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Beurkundung der Daten über den Personenstand (E. 4.1).
Ist es einer ausländischen Person unmöglich oder unzumutbar, die Angaben zu ihrer Person mit (geeigneten) Urkunden zu belegen, so wird geprüft, ob stattdessen eine (blosse) Erklärung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB entgegengenommen werden kann. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung insbesondere der Situation anerkannter Flüchtlinge Rechnung tragen. Aber auch Asylsuchende dürften grundsätzlich zu einer Erklärung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB zuzulassen sein, wenn ihnen die Beschaffung eines Identitätsausweises nach hinreichenden Bemühungen unmöglich oder unzumutbar ist (zum Ganzen E. 4.2).
Der Beschwerdeführer vermag mit den von ihm eingereichten Dokumenten (Laissez-Passer, Passkopie sowie beglaubigte Geburtsurkunde und Zivilstandsbestätigung) seine Identität nicht hinreichend nachzuweisen, zumal er den Behörden zunächst eine gefälschte Identitätskarte vorgelegt und widersprüchliche Angaben zum Verbleib seines Reisepasses gemacht hat (E. 5.2). Selbst wenn er mit den von ihm zum Nachweis seiner Identität eingereichten Dokumenten aber zumindest die diesbezüglichen Zweifel zu beseitigen vermochte, wären seine Personendaten nicht gestützt auf Art. 41 Abs. 1 ZGB ins Personenstandsregister aufzunehmen, ist doch weder dargetan noch ersichtlich, dass es ihm unzumutbar wäre, in die Heimat zu reisen und sich dort um einen neuen Reisepass zu bemühen (E. 5.3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG EHEVORBEREITUNGSVERFAHREN IDENTITÄT IDENTITÄTSAUSWEIS IDENTITÄTSNACHWEIS LAISSEZ-PASSER NACHWEIS PASSKOPIE RECHTLICHES GEHÖR TOTALFÄLSCHUNG VERFAHRENSVEREINIGUNG ZIVILSTANDSDOKUMENTE ZWEIFEL · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV Art. 41 Abs. 1 ZGB Art. 97 Abs. 1 ZGB Art. 99 Abs. 1 ZGB § 125 lit. c ZPO Art. 15 Abs. 2 ZStV Art. 15a Abs. 2 ZStV Art. 17 Abs. 1 ZStV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3