Revocation of Residency Permit Upheld Due to Serious Violent Crime
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of a residency permit for an individual from Turkey who had resided in the country for over twelve years, based on his conviction for a serious violent crime involving the endangerment of life, which resulted in a 24-month custodial sentence, establishing a significant basis for revocation under immigration law due to the severity of the offense, potential for recidivism, and prior criminal history. The court reasoned that the individual's integration was not successful, a deportation to the home country was feasible without risk to the deportee as a member of a minority group, and relocation was reasonable for his current spouse and young daughter, thus justifying the infringement upon his right to private and family life.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Niederlassungsbewilligung | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit: Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer ist Kurde, lebt seit über 12 Jahren in der Schweiz und hat sich eines schweren Gewaltverbrechens (Gefährdung des Lebens) schuldig gemacht.] Der Beschwerdeführer ist zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 2). Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten indiziert ein schweres migrationsrechtliches Verschulden (E. 4.1), welches durch die Art der Delikte (Gewalt- und Anlassdelikt; E. 4.2.1), die nicht auszuschliessende Rückfallgefahr (E. 4.2.3) und durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde (E. 4.2.2), erhöht wird. Das migrationsrechtliche Verschulden ist insgesamt als erheblich zu bezeichnen (E. 4.3). Die Integration des Beschwerdeführers kann insgesamt nicht als gelungenen bezeichnet werden (E. 5.1). Die Wegweisung verletzt auch nicht sein Recht auf Privatleben (E. 5.2). Es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde als Kurde bei einer Rückkehr gefährdet. Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in sein Heimatland zuzumuten (E. 5.31). Eine Übersiedlung in das gemeinsame Heimatland erscheint seiner Ehefrau und der zweijährigen Tochter grundsätzlich zumutbar (E. 5.3.2). Mangels eines tadellosen Verhaltens wäre ein Eingriff in das Recht auf Familienleben in Bezug auf die Beziehung zu seinen beiden Kindern aus erster Ehe auch gerechtfertigt (E. 3.3.3). Zur Anfechtung des Entscheids über die Höhe der Entschädigung ist nur die Person legitimiert, die als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätte die höhere Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht im Namen seiner Klientschaft, sondern in eigenem Namen beantragen müssen (E. 6). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
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KI-generiertThis provision is cited as one of the legal norms relevant to the decision on the merits (withdrawal of the residence permit).
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This provision is cited as one of the legal norms relevant to the decision on the merits (withdrawal of the residence permit).
This provision is cited as one of the legal norms relevant to the decision on the merits (withdrawal of the residence permit, specifically concerning the right to private life).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00859
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00859 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.07.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · [Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit: Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer ist Kurde, lebt seit über 12 Jahren in der Schweiz und hat sich eines schweren Gewaltverbrechens (Gefährdung des Lebens) schuldig gemacht.] Der Beschwerdeführer ist zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 2).
Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten indiziert ein schweres migrationsrechtliches Verschulden (E. 4.1), welches durch die Art der Delikte (Gewalt- und Anlassdelikt; E. 4.2.1), die nicht auszuschliessende Rückfallgefahr (E. 4.2.3) und durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde (E. 4.2.2), erhöht wird. Das migrationsrechtliche Verschulden ist insgesamt als erheblich zu bezeichnen (E. 4.3).
Die Integration des Beschwerdeführers kann insgesamt nicht als gelungenen bezeichnet werden (E. 5.1). Die Wegweisung verletzt auch nicht sein Recht auf Privatleben (E. 5.2). Es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde als Kurde bei einer Rückkehr gefährdet. Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in sein Heimatland zuzumuten (E. 5.31). Eine Übersiedlung in das gemeinsame Heimatland erscheint seiner Ehefrau und der zweijährigen Tochter grundsätzlich zumutbar (E. 5.3.2). Mangels eines tadellosen Verhaltens wäre ein Eingriff in das Recht auf Familienleben in Bezug auf die Beziehung zu seinen beiden Kindern aus erster Ehe auch gerechtfertigt (E. 3.3.3).
Zur Anfechtung des Entscheids über die Höhe der Entschädigung ist nur die Person legitimiert, die als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätte die höhere Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht im Namen seiner Klientschaft, sondern in eigenem Namen beantragen müssen (E. 6). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. · --- · Stichworte: · ANLASSTAT GEFÄHRDETE PERSON GEWALTDELIKT STRAFFÄLLIGKEIT TÜRKEI · Rechtsnormen: · Art. 62 lit. b AIG Art. 62 Abs. I lit. a AIG Art. 63 Abs. I lit. a AIG Art. 83 Abs. IV AIG Art. 8 EMRK · Publikationen:
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