Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00855 • VG ZH VB.2019.00855 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Regarding Limitation and Stay of Administrative Appeal Proceedings

Geschäftsnummer VB.2019.00855
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against an interim procedural order that denied the appellant's request to limit the administrative appeal proceedings to the issue of a violation of the right to be heard and to stay the proceedings concerning other grounds for complaint. The court reasoned that such an interim decision is only appealable if it could cause irreparable harm or if upholding the appeal would immediately lead to a final decision, thereby saving significant time and cost in extensive evidence proceedings. Since the refusal to limit and stay the proceedings was unlikely to cause irreparable harm and an immediate final decision was not possible, the court declared the appeal inadmissible and, instead, granted the appellant a new deadline to respond to the opposing party's statement within the ongoing appeal process.

Legislator-Regeste

Amtlich

gesundheitspolizeiliche Massnahmen | Gesundheitspolizeiliche Massnahmen: angefochtener Zwischenentscheid. Die prozessleitende Anordnung, mit welcher der Antrag der Beschwerdeführerin um Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs und um Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die weiteren Rügen abgewiesen wurde, stellt einen Zwischenentscheid dar. Als solcher ist sie mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die prozessleitende Anordnung (d.h. die Verweigerung der Beschränkung des Verfahrensgegenstandes und der Sistierung) einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin nach sich ziehen könnte, oder dass ein sofortiger Endentscheid möglich wäre (E. 2). Der Beschwerdeführerin ist antragsgemäss eine neue Frist anzusetzen, um sich im laufenden Rekursverfahren zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zu äussern (E. 3). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Verfahrensbeschränkungen Sistierung des Verfahrens Verwaltungsbeschwerde Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Anspruch auf rechtliches Gehör Unterbrechung der Verjährung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I BGG

The appeal was declared inadmissible because the contested decision was an interlocutory decision that did not cause irreparable harm.

§ 41 Abs. III VRG

Cited in connection with the inadmissibility ruling concerning the interlocutory decision.

§ 19a Abs. I VRG

Cited in connection with the inadmissibility ruling concerning the interlocutory decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00855

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00855 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.09.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · gesundheitspolizeiliche Massnahmen · Gesundheitspolizeiliche Massnahmen: angefochtener Zwischenentscheid. Die prozessleitende Anordnung, mit welcher der Antrag der Beschwerdeführerin um Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs und um Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die weiteren Rügen abgewiesen wurde, stellt einen Zwischenentscheid dar.

Als solcher ist sie mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die prozessleitende Anordnung (d.h. die Verweigerung der Beschränkung des Verfahrensgegenstandes und der Sistierung) einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin nach sich ziehen könnte, oder dass ein sofortiger Endentscheid möglich wäre (E. 2).

Der Beschwerdeführerin ist antragsgemäss eine neue Frist anzusetzen, um sich im laufenden Rekursverfahren zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zu äussern (E. 3). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · FRISTANSETZUNG GESUNDHEITSGESETZ GESUNDHEITSPOLIZEI PROZESSLEITENDE VERFÜGUNG/ANORDNUNG SISTIERUNGSBEGEHREN ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I BGG § 19a Abs. I VRG § 41 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3