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VB.2019.00854 • VG ZH VB.2019.00854 KI-generiert

Appeal on Deportation Enforcement Involving Procedural Error and Failure to Assess International Law Prohibitions

Geschäftsnummer VB.2019.00854
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed an appeal regarding the enforcement of a deportation order, where the appellant benefited from a procedural benefit allowing their appeal to be heard despite missing the standard five-day deadline due to incorrect information provided regarding appeal periods. The court determined that while general deportation enforcement was permissible, the lower authority failed to examine potential prohibitions to removal under international law, specifically regarding the right to private and family life, and also failed to definitively assess an exclusion ground, requiring a remand to the initial authority for further investigation into the necessity of applying for provisional admission with the federal migration authority and for a reassessment, including consideration of proportionality, before a final decision on the deportation can be made.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wegweisung/Ausweisung | [Wegweisungsvollzug; Prüfungspflicht des Migrationsamts, ob beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen ist] Die fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 64 Abs. 3 AIG gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid durfte der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter darauf vertrauen, dass die Beschwerdefrist 30 Tage dauert (E. 1.4). Streitgegenstand (E. 2). Abgrenzung der Zuständigkeiten des Staatssekretariats für Migration (SEM) von jenen des Migrationsamts; Inhalt der Prüfungspflicht des Migrationsamts im Antragsverfahren gemäss Art. 83 Abs. 6 AIG (E. 3). Der Wegweisungsvollzug erweist sich vorliegend in genereller Hinsicht als zulässig. Ob sich eine völkerrechtliche Pflicht im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG allenfalls aus dem Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ergibt, prüfte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion jedoch nicht, weshalb die Angelegenheit schon aus diesem Grund zur weiteren Untersuchung zurückzuweisen ist (E. 4). Vorliegend kann der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 lit. b AIG nicht eindeutig bejaht oder verneint werden. Aufgrund der ausschliesslichen Zuständigkeit des SEM drängt es sich auf, eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen, die einer Zumutbarkeitsprüfung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG umso näher kommt, je geringfügiger die Verstösse im Lichte von Art. 83 Abs. 7 lit. b AIG insgesamt erscheinen (E. 5 und 6). Gewährung URB für das Beschwerde- und Rekursverfahren (E. 7). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten, und Rückweisung an das Migrationsamt zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bzw. an die Vorinstanz zur Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Rekursverfahren.

Schlagwörter

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Abschiebung Familienwegweisung Verwaltungsvollzug Obligationenrecht prozessleitende Verfügungen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 64 Abs. 3 AIG
· Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Wegweisung/Ausweisung · [Wegweisungsvollzug; Prüfungspflicht des Migrationsamts, ob beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen ist] Die fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 64 Abs.
Art. 83 Abs. 6 AIG
Abgrenzung der Zuständigkeiten des Staatssekretariats für Migration (SEM) von jenen des Migrationsamts; Inhalt der Prüfungspflicht des Migrationsamts im Antragsverfahren gemäss Art. 83 Abs. 6 AIG (E.
Art. 83 Abs. 3 AIG
Ob sich eine völkerrechtliche Pflicht im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG allenfalls aus dem Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art.
Art. 8 EMRK
3 AIG allenfalls aus dem Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ergibt, prüfte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion jedoch nicht, weshalb die Angelegenheit schon aus diesem Grund zur weiteren Untersuchung zurückzuweisen ist (E.
Art. 83 Abs. 7 lit. b AIG
Vorliegend kann der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 lit. b AIG nicht eindeutig bejaht oder verneint werden.
Art. 83 Abs. 4 AIG
Aufgrund der ausschliesslichen Zuständigkeit des SEM drängt es sich auf, eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen, die einer Zumutbarkeitsprüfung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG umso näher kommt, je geringfügiger die Verstösse im Lichte von Art.
Art. 64 Abs. III AIG
Cited regarding the five-day appeal period applicable in administrative court proceedings.
Art. 83 Abs. III AIG
Cited in relation to the potential Völkerrechtliche Pflicht (international law obligation) concerning the right to private and family life (Art. 8 EMRK).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. III AIG

Cited regarding the five-day appeal period applicable in administrative court proceedings.

Art. 83 Abs. III AIG

Cited in relation to the potential Völkerrechtliche Pflicht (international law obligation) concerning the right to private and family life (Art. 8 EMRK).

Art. 83 Abs. IV AIG

Cited in the context of the proportionality assessment, which approaches a reasonableness review (Zumutbarkeitsprüfung).

Art. 83 Abs. VI AIG

Cited regarding the scope of the examination duty of the Migration Office in the application procedure.

Art. 83 Abs. VII lit. b AIG

Cited concerning the exclusion ground that could not be clearly confirmed or denied.

Art. 96 Abs. I AIG

Impliedly cited as the legal basis for the general admissibility of the deportation enforcement being assessed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00854

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00854 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.04.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Wegweisung/Ausweisung · [Wegweisungsvollzug; Prüfungspflicht des Migrationsamts, ob beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen ist] Die fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 64 Abs. 3 AIG gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid durfte der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter darauf vertrauen, dass die Beschwerdefrist 30 Tage dauert (E. 1.4).

Streitgegenstand (E. 2). Abgrenzung der Zuständigkeiten des Staatssekretariats für Migration (SEM) von jenen des Migrationsamts; Inhalt der Prüfungspflicht des Migrationsamts im Antragsverfahren gemäss Art. 83 Abs. 6 AIG (E. 3). Der Wegweisungsvollzug erweist sich vorliegend in genereller Hinsicht als zulässig. Ob sich eine völkerrechtliche Pflicht im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG allenfalls aus dem Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ergibt, prüfte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion jedoch nicht, weshalb die Angelegenheit schon aus diesem Grund zur weiteren Untersuchung zurückzuweisen ist (E. 4).

Vorliegend kann der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 lit. b AIG nicht eindeutig bejaht oder verneint werden. Aufgrund der ausschliesslichen Zuständigkeit des SEM drängt es sich auf, eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen, die einer Zumutbarkeitsprüfung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG umso näher kommt, je geringfügiger die Verstösse im Lichte von Art. 83 Abs. 7 lit. b AIG insgesamt erscheinen (E. 5 und 6). Gewährung URB für das Beschwerde- und Rekursverfahren (E. 7). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten, und Rückweisung an das Migrationsamt zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bzw. an die Vorinstanz zur Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Rekursverfahren.

· --- · Stichworte: · AUSSCHLUSSGRUND BESCHWERDEFRIST FALSCHE RECHTSMITTELBELEHRUNG PRÜFUNGSPFLICHT SPRUNGRÜCKWEISUNG UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VOLLZUGSHINDERNISSE VORLÄUFIGE AUFNAHME ZULÄSSIGKEIT DER WEGWEISUNG ZUMUTBARKEIT DER WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 64 Abs. III AIG Art. 83 Abs. III AIG Art. 83 Abs. IV AIG Art. 83 Abs. VI AIG Art. 83 Abs. VII lit. b AIG Art. 96 Abs. I AIG Zus. 9 BV Art. 5 Abs. II BV Art. 5 Abs. III BV Art. 29a BV Art. 8 EMRK Art. 13 EMRK § 20a Abs. I VRG § 52 Abs. I VRG § 63 Abs. II VRG · Publikationen:

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