Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00853 • VG ZH VB.2019.00853 KI-generiert

Appeal Against Deportation Detention Confirmation Due to Lack of Proportionality Assessment

Geschäftsnummer VB.2019.00853
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal challenging the confirmation of deportation detention, where the lower authority correctly identified grounds for detention under foreign law due to the risk of absconding (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 and 4 AIG), despite the appellant's unclear identity not making removal impossible. However, the reviewing court found the detention disproportionate because the initial detention judge failed to genuinely examine and articulate why less restrictive measures would be insufficient to secure the execution of the deportation order in this specific case, as required for a proportionality assessment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI190366-L) | Ausschaffungshaft: Prüfung milderer Massnahmen. Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG zu Recht bejaht (E. 3.2). Die bis anhin ungeklärte Identität des Beschwerdeführes hat nicht die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge (E. 4.2). Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können (E. 5.1). Vorliegend prüfte der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen nicht, obwohl deren Unwirksamkeit nicht dargelegt ist und sich auch nicht aus den Akten ergibt (E. 5.2). Somit erweist sich die Inhaftierung als unverhältnismässig (E. 5.3). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Verhältnismässigkeit der Haft Abschiebung Prüfung des Asylgesuchs Verlängerung der Ausschaffungshaft Revisionsgrund Restriktive Maßnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 76 Abs. I lit. b AIG

The court implicitly confirmed the existence of the ground for detention based on this article.

Art. 80 Abs. VI lit. a AIG

This article is cited in relation to the procedural framework, relevant for the assessment of detention conditions.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00853

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219905&W10_KEY=13317051&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00853 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.01.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI190366-L) · Ausschaffungshaft: Prüfung milderer Massnahmen. Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG zu Recht bejaht (E. 3.2). Die bis anhin ungeklärte Identität des Beschwerdeführes hat nicht die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge (E. 4.2).

Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können (E. 5.1). Vorliegend prüfte der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen nicht, obwohl deren Unwirksamkeit nicht dargelegt ist und sich auch nicht aus den Akten ergibt (E. 5.2). Somit erweist sich die Inhaftierung als unverhältnismässig (E. 5.3).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · ALGERIEN AUSSCHAFFUNGSHAFT MILDERE MASSNAHME UNTERTAUCHENSGEFAHR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG WEGWEISUNGSVOLLZUG · Rechtsnormen: · Art. 76 Abs. I lit. b AIG Art. 80 Abs. VI lit. a AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3