Appeal Against Deportation Detention Confirmation Due to Lack of Proportionality Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal challenging the confirmation of deportation detention, where the lower authority correctly identified grounds for detention under foreign law due to the risk of absconding (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 and 4 AIG), despite the appellant's unclear identity not making removal impossible. However, the reviewing court found the detention disproportionate because the initial detention judge failed to genuinely examine and articulate why less restrictive measures would be insufficient to secure the execution of the deportation order in this specific case, as required for a proportionality assessment.
Legislator-Regeste
AmtlichBestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI190366-L) | Ausschaffungshaft: Prüfung milderer Massnahmen. Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG zu Recht bejaht (E. 3.2). Die bis anhin ungeklärte Identität des Beschwerdeführes hat nicht die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge (E. 4.2). Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können (E. 5.1). Vorliegend prüfte der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen nicht, obwohl deren Unwirksamkeit nicht dargelegt ist und sich auch nicht aus den Akten ergibt (E. 5.2). Somit erweist sich die Inhaftierung als unverhältnismässig (E. 5.3). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court implicitly confirmed the existence of the ground for detention based on this article.
This article is cited in relation to the procedural framework, relevant for the assessment of detention conditions.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00853
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00853 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.01.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI190366-L) · Ausschaffungshaft: Prüfung milderer Massnahmen. Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG zu Recht bejaht (E. 3.2). Die bis anhin ungeklärte Identität des Beschwerdeführes hat nicht die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge (E. 4.2).
Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können (E. 5.1). Vorliegend prüfte der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen nicht, obwohl deren Unwirksamkeit nicht dargelegt ist und sich auch nicht aus den Akten ergibt (E. 5.2). Somit erweist sich die Inhaftierung als unverhältnismässig (E. 5.3).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · ALGERIEN AUSSCHAFFUNGSHAFT MILDERE MASSNAHME UNTERTAUCHENSGEFAHR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG WEGWEISUNGSVOLLZUG · Rechtsnormen: · Art. 76 Abs. I lit. b AIG Art. 80 Abs. VI lit. a AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3