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VB.2019.00848 • VG ZH VB.2019.00848 KI-generiert

Revocation of Residence Permit Upheld Due to Attempted Aggravated Assault Conviction

Geschäftsnummer VB.2019.00848
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a permanent residence permit based on the foreign national's conviction for attempted aggravated assault, which constituted a ground for revocation under applicable law. Despite the individual having lived in the country for 27 years and having a family there, the court found that the revocation was proportionate because the individual maintained strong ties abroad, and his claim of indigence, offered as a reason against revocation, was unsubstantiated as no details regarding expenses were provided to support the assertion of financial inability to meet obligations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit] Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Er erfüllt damit einen Widerrufsgrund (E. 3). Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung (E. 4.2). Der Beschwerdeführer lebt seit seinem 15. Lebensjahr, mithin seit 27 Jahren in der Schweiz. Er wohnt hier mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers, der auch nach seiner Einreise in die Schweiz enge Kontakte zum Kosovo unterhielt, ist verhältnismässig (E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat zwar Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen einreichen lassen. Zur Ausgabenseite hat er jedoch keinerlei Angaben gemacht. Zwar haben er und seine Ehefrau offene Verlustscheine. Doch ist nicht ersichtlich, dass und in welcher Höhe sie Zahlungen zur Schuldensanierung leisten würden. Die Mittellosigkeit ist damit nicht dargetan (E. 5). Abweisung UP/URB. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung versuchte schwere Körperverletzung Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige Einreiseverfahren Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66a StGB

The conviction for attempted serious bodily harm served as the basis for revoking the residence permit.

§ 62 Abs. I lit. b VRG

This provision was cited in relation to the grounds for revocation based on criminal conduct.

Art. 63 Abs. I lit. a AIG

This provision likely contains the legal basis for the revocation of the settlement permit based on criminal activity.

Art. 8 EMRK

This provision concerning the right to respect for private and family life was considered when assessing proportionality.

§ 16 VRG

This provision was cited alongside the substantive law concerning the revocation grounds.

Art. 66a StGB

This provision, related to criminal conviction, was cited in the list of applicable legal norms.

Art. 8 EMRK

This provision concerning the right to respect for private and family life was cited in the list of applicable legal norms.

Art. 63 Abs. I lit. a AIG

This provision concerning the revocation of the settlement permit was cited in the list of applicable legal norms.

§ 62 Abs. I lit. b VRG

This procedural provision was cited in the list of applicable legal norms, likely relating to the competence or review.

§ 16 VRG

This procedural provision was cited in the list of applicable legal norms.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00848

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00848 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.09.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.03.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · [Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit] Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Er erfüllt damit einen Widerrufsgrund (E. 3). Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung (E. 4.2). Der Beschwerdeführer lebt seit seinem 15. Lebensjahr, mithin seit 27 Jahren in der Schweiz. Er wohnt hier mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers, der auch nach seiner Einreise in die Schweiz enge Kontakte zum Kosovo unterhielt, ist verhältnismässig (E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat zwar Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen einreichen lassen. Zur Ausgabenseite hat er jedoch keinerlei Angaben gemacht.

Zwar haben er und seine Ehefrau offene Verlustscheine. Doch ist nicht ersichtlich, dass und in welcher Höhe sie Zahlungen zur Schuldensanierung leisten würden. Die Mittellosigkeit ist damit nicht dargetan (E. 5). Abweisung UP/URB. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · MITTELLOSIGKEIT NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG STRAFFÄLLIGKEIT SUBSTANTIIERUNGSPFLICHT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 63 Abs. I lit. a AIG Art. 8 EMRK Art. 66a StGB § 16 VRG § 62 Abs. I lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4