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VB.2019.00846 • VG ZH VB.2019.00846 KI-generiert

Building Permit Upheld for Social Housing Project

Geschäftsnummer VB.2019.00846
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the building permit for an apartment building with a social purpose, which benefited from special zoning regulations offering development concessions contingent upon providing affordable housing units, long-term rental security, and a favorable expert opinion. The court reasoned that the design met the required quality standards under relevant planning law by demonstrating a good overall impression, and affirmed that the authorities were not strictly bound by the recommending expert report; furthermore, an open vehicle shelter did not count as a special building justifying a floor area surcharge, the parking spaces did not cause noise limit exceedances, and the social commitment of the project was sufficiently secured.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung Mehrfamilienhaus | Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus mit sozialem Zweck nach kommunalen Sonderbauvorschriften; Fahrzeugabstellplätze Die anwendbaren Sonderbauvorschriften sehen verschiedene baurechtliche Erleichterungen vor, sofern ein Anteil von mindestens einem Viertel des Bauprojekts für preisgünstige Familienwohnungen vorgesehen ist, die Vermietung dauerhaft gesichert wird und ein zustimmendes Fachgutachten vorliegt. Im Gegenzug sind die qualitativen Anforderungen von § 71 PBG zu erfüllen (E. 3.3.1). Die Vorinstanzen haben § 71 PBG zu Recht zweckbezogen ausgelegt und dem Bauprojekt wie auch den Parkplätzen zulässigerweise eine gute Gesamtwirkung attestiert (E. 3.3.2). Die erstinstanzliche Behörde war nicht verpflichtet, dem Fachgutachten - welches die Bewilligung des Projekts empfiehlt - vorbehaltlos zu folgen (E. 3.3.3). Der offene Fahrzeugunterstand stellt kein besonderes Gebäude dar, weshalb ein Baumassenzifferzuschlag für nicht beanspruchte Baumasse gewährt werden durfte (E. 3.4.1). Die Parkplätze verursachen keine Überschreitung der Lärmbelastungsgrenzwerte und auch die Anwendung des Vorsorgeprinzips bzw. die diesbezügliche Interessenabwägung führt nicht dazu, dass sie unterirdisch angelegt oder überdeckt werden müssten (E. 3.4.2). Die Beschwerdeführenden haben hinsichtlich der Berechnung der Anzahl zu erstellender Parkfelder kein genügendes Anfechtungsinteresse (E. 3.4.3). Der soziale Zweck der Baute bzw. die Vermietung erweist sich als genügend gesichert und die Zuständigkeitsordnung, wonach die kommunale Baubehörde über Baugesuche entscheidet, in denen die Gemeinde selbst als Baugesuchstellerin auftritt, entspricht der ständigen verwaltungsgerichtlichen Praxis (E. 3.5 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Sozialwohnung Bau- und Zonenordnung Sachverständigengutachten Plangenehmigung Parkplatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00846

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00846 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.04.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung Mehrfamilienhaus · Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus mit sozialem Zweck nach kommunalen Sonderbauvorschriften; Fahrzeugabstellplätze Die anwendbaren Sonderbauvorschriften sehen verschiedene baurechtliche Erleichterungen vor, sofern ein Anteil von mindestens einem Viertel des Bauprojekts für preisgünstige Familienwohnungen vorgesehen ist, die Vermietung dauerhaft gesichert wird und ein zustimmendes Fachgutachten vorliegt.

Im Gegenzug sind die qualitativen Anforderungen von § 71 PBG zu erfüllen (E. 3.3.1). Die Vorinstanzen haben § 71 PBG zu Recht zweckbezogen ausgelegt und dem Bauprojekt wie auch den Parkplätzen zulässigerweise eine gute Gesamtwirkung attestiert (E. 3.3.2). Die erstinstanzliche Behörde war nicht verpflichtet, dem Fachgutachten - welches die Bewilligung des Projekts empfiehlt - vorbehaltlos zu folgen (E. 3.3.3). Der offene Fahrzeugunterstand stellt kein besonderes Gebäude dar, weshalb ein Baumassenzifferzuschlag für nicht beanspruchte Baumasse gewährt werden durfte (E. 3.4.1).

Die Parkplätze verursachen keine Überschreitung der Lärmbelastungsgrenzwerte und auch die Anwendung des Vorsorgeprinzips bzw. die diesbezügliche Interessenabwägung führt nicht dazu, dass sie unterirdisch angelegt oder überdeckt werden müssten (E. 3.4.2). Die Beschwerdeführenden haben hinsichtlich der Berechnung der Anzahl zu erstellender Parkfelder kein genügendes Anfechtungsinteresse (E. 3.4.3). Der soziale Zweck der Baute bzw. die Vermietung erweist sich als genügend gesichert und die Zuständigkeitsordnung, wonach die kommunale Baubehörde über Baugesuche entscheidet, in denen die Gemeinde selbst als Baugesuchstellerin auftritt, entspricht der ständigen verwaltungsgerichtlichen Praxis (E. 3.5 f.).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUMASSENZIFFER BESONDERES GEBÄUDE GESTALTUNGSANFORDERUNGEN GUTACHTEN LÄRMGRENZWERTE PARKPLÄTZE SONDERBAUVORSCHRIFTEN SOZIALER WOHNUNGSBAU VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · § 2 Abs. I ABV Art. 7 Abs. I LSV § 71 PBG § 79 PBG § 80 PBG § 243 Abs. II PBG § 244 Abs. III PBG § 273 PBG Art. 11 Abs. II USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3