Appeal Against Rejection of Conditional Release Based on Psychiatric Diagnosis
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against the rejection of conditional release from a custodial measure, where the court affirmed that the existing psychiatric diagnosis, not the underlying offenses, justifies continued detention. The court reasoned that because there was no indication of a significant change in circumstances, the prospect was only for eventual therapeutic success, thus providing no basis for a new expert evaluation or immediate release, and determined that testimony from the appellant and therapist would yield no relevant new information making release timely.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung aus der stationären Massnahme | Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme Die Diagnose einer psychischen Erkrankung stützt sich nicht auf die im Gutachtensauftrag genannten Delikte, sondern auf eine psychiatrische Begutachtung (E. 3.3). Mangels Indizien für eine massgebliche Änderung der Verhältnisse besteht derzeit erst die Aussicht auf einen späteren Erfolg der Therapie und damit kein Anlass für eine Neubegutachtung (E. 3.4). Aus einer Einvernahme des Beschwerdeführers und des ihn behandelnden Therapeuten sind keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche die bedingte Entlassung nicht mehr als verfrüht erscheinen liessen (E. 3.5). Abweisung.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00845
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00845 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.03.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 23.06.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme · Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme Die Diagnose einer psychischen Erkrankung stützt sich nicht auf die im Gutachtensauftrag genannten Delikte, sondern auf eine psychiatrische Begutachtung (E. 3.3). Mangels Indizien für eine massgebliche Änderung der Verhältnisse besteht derzeit erst die Aussicht auf einen späteren Erfolg der Therapie und damit kein Anlass für eine Neubegutachtung (E. 3.4). Aus einer Einvernahme des Beschwerdeführers und des ihn behandelnden Therapeuten sind keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche die bedingte Entlassung nicht mehr als verfrüht erscheinen liessen (E. 3.5).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTUALITÄT ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG LEGALPROGNOSE NEUBEGUTACHTUNG PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN STATIONÄRE MASSNAHME THERAPIEBERICHT · Rechtsnormen: · Art. 59 StGB Art. 62 Abs. I StGB Art. 62d StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5