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VB.2019.00843 • VG ZH VB.2019.00843 KI-generiert

Electoral Rights Recourse Timeliness and Cost Allocation in Building Permit Dispute

Geschäftsnummer VB.2019.00843
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal concerning electoral rights, where the appellants had initially submitted a filing to a district council regarding alleged misleading information to the electorate at a municipal assembly following a building permit issuance. The court reasoned that the appeal, treated as an electoral rights recourse, was filed too late because the appellants were aware of the alleged violation upon receiving the building permit, thus upholding the district council's decision not to proceed with the appeal on the merits. Furthermore, the court found the district council was not obligated to forward the matter to the building appeals court since the appellants had deliberately waived a building appeal, and the appellants failed to substantiate their standing for a general administrative appeal, while rejecting a claim of procedural unfairness regarding the non-inclusion of prior case files. However, the court partially granted the appeal regarding the cost allocation imposed by the district council, finding it contrary to the relevant administrative procedure law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beschwerde in Stimmrechtssachen | [Stimmrechtsbeschwerde; nachträglich geltend gemachte Irreführung der Stimmbevölkerung an einer Gemeindeversammlung] Die Eingabe der Beschwerdeführer behandelte der Bezirksrat zu Unrecht nicht als Stimmrechtsrekurs (E. 4.1 f.). Die Beschwerdeführer hatten ab Erhalt der baurechtlichen Bewilligung Kenntnis der von ihnen geltend gemachten Verletzung der politischen Rechte, weshalb der Stimmrechtsrekurs verspätet erhoben wurde (E. 4.3). Der Bezirksrat ist somit im Ergebnis zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten (E. 4.3.3). Da die Beschwerdeführer bewusst auf einen Baurekurs verzichtet hatten, war die Vorinstanz nicht gehalten, die Eingabe (teilweise) an das Baurekursgericht weiterzuleiten (E. 3). Des Weiteren substanziieren die Beschwerdeführer nicht, inwiefern sie (daneben) zum "allgemeinen verwaltungsrechtlichen Rekurs" legitimiert sind (E. 5). Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund Nichtbeizugs der Vorakten verneint, da sich das Vorgehen gestützt auf § 26 Abs.1 Satz 2 VRG als zulässig erweist (E. 6). Die Kostenauflage an die Beschwerdeführer vor Bezirksrat verletzt § 13 Abs. 4 VRG; Gutheissung in diesem Punkt (E. 7). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Wahl bei politischen Rechten Legitimation gegen Baubewilligung Verfahrensrechte Beschwerdelegitimation Streitgegenstand kommunale Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 Abs. 4 VRG

The administrative court partially upheld the appeal because the cost assessment by the lower court violated this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00843

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00843 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.02.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Beschwerde in Stimmrechtssachen · [Stimmrechtsbeschwerde; nachträglich geltend gemachte Irreführung der Stimmbevölkerung an einer Gemeindeversammlung] Die Eingabe der Beschwerdeführer behandelte der Bezirksrat zu Unrecht nicht als Stimmrechtsrekurs (E. 4.1 f.). Die Beschwerdeführer hatten ab Erhalt der baurechtlichen Bewilligung Kenntnis der von ihnen geltend gemachten Verletzung der politischen Rechte, weshalb der Stimmrechtsrekurs verspätet erhoben wurde (E. 4.3).

Der Bezirksrat ist somit im Ergebnis zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten (E. 4.3.3). Da die Beschwerdeführer bewusst auf einen Baurekurs verzichtet hatten, war die Vorinstanz nicht gehalten, die Eingabe (teilweise) an das Baurekursgericht weiterzuleiten (E. 3). Des Weiteren substanziieren die Beschwerdeführer nicht, inwiefern sie (daneben) zum "allgemeinen verwaltungsrechtlichen Rekurs" legitimiert sind (E. 5). Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund Nichtbeizugs der Vorakten verneint, da sich das Vorgehen gestützt auf § 26 Abs.1 Satz 2 VRG als zulässig erweist (E. 6).

Die Kostenauflage an die Beschwerdeführer vor Bezirksrat verletzt § 13 Abs. 4 VRG; Gutheissung in diesem Punkt (E. 7).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · FORMALISMUS GEMEINDEVERSAMMLUNG RECHTLICHES GEHÖR STIMMRECHTSREKURS WEITERLEITUNG WEITERLEITUNGSPFLICHT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 1 BV Art. 29 Abs. 2 BV § 5 Abs. 2 VRG § 13 Abs. 4 VRG § 22 VRG § 26a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3