Croatian National's Residence Permit Appeal Under FZA Following Cessation of Employment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal regarding a residence permit under the Free Movement of Persons Agreement (FZA), specifically for a Croatian national whose employment status had ceased due to ongoing incapacity for work. The court reasoned that establishing the right to remain required a genuine economic activity, which the appellant's minor, temporary work may not have satisfied, and furthermore, the appellant had not been gainfully employed in the primary labor market for nearly two years when the FZA was extended to Croatia. Crucially, the appellant had not resided continuously in the country for the required two years at the onset of partial invalidity, and after the dissolution of the marriage to a resident spouse, insufficient integration and lack of compelling personal reasons precluded any further right of residence under immigration law.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | [Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf in der Schweiz ansässige Staatsangehörige Kroatiens / Verlust der Arbeitnehmereigenschaft / Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit] Die Anwendbarkeit des FZA setzt eine abkommensrechtliche Freizügigkeitskonstellation voraus. Eine solche kann insbesondere durch die Arbeitnehmereigenschaft begründet werden (E. 2.2). Erforderlich ist eine quantitativ und qualitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (E. 3.2). Es ist fraglich, ob die eher untergeordnete temporäre Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin diese Voraussetzung erfüllte (E. 3.3). Selbst wenn sie die Arbeitnehmereigenschaft erlangt haben sollte, befand sie sich im Zeitpunkt der Ausdehnung des FZA seit knapp zwei Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess und war sie auch in der Folge nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig (E. 3.5). Wird eine (unselbständige) Erwerbstätigkeit zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben, kann sich die betroffene Person unter anderem auf ein Verbleiberecht berufen, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat (E. 4.1). Zum Zeitpunkt des Eintritts der teilweisen Erwerbsunfähigkeit hielt sich die Beschwerdeführerin noch keine zwei Jahre ständig in der Schweiz auf (E. 4.3). Da die Ehegemeinschaft mit ihrem hier niederlassungsberechtigten Ehemann weniger als drei Jahre dauerte und keine erfolgreiche Integration besteht sowie keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz sprechen, besteht auch nach AIG kein Aufenthaltsanspruch (E. 8). Gutheissung UP/URB. Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis article is cited in the list of legal norms and is the basis for the rejection of the appeal regarding the conditions for residence based on work.
This article is cited in the list of legal norms and is the basis for the rejection of the appeal regarding the conditions for residence based on work.
This article is cited in the list of legal norms, relating to the scope of application of the Free Movement Agreement (FZA).
This article is cited in the list of legal norms, relating to the definition of worker status under the FZA.
This article is cited in the list of legal norms, relating to the right of residence for persons who cease to be workers.
This article is cited in the list of legal norms, relating to the right of residence for family members of workers.
This article is cited in the list of legal norms, relating to the right of residence after the breakdown of a marriage.
This article is cited in the list of legal norms, likely related to the procedural aspects or the court's jurisdiction/application of Cantonal law, though its specific impact on the final order is implied by its inclusion in the list.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00842
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00842 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.09.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf in der Schweiz ansässige Staatsangehörige Kroatiens / Verlust der Arbeitnehmereigenschaft / Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit] Die Anwendbarkeit des FZA setzt eine abkommensrechtliche Freizügigkeitskonstellation voraus.
Eine solche kann insbesondere durch die Arbeitnehmereigenschaft begründet werden (E. 2.2). Erforderlich ist eine quantitativ und qualitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (E. 3.2). Es ist fraglich, ob die eher untergeordnete temporäre Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin diese Voraussetzung erfüllte (E. 3.3). Selbst wenn sie die Arbeitnehmereigenschaft erlangt haben sollte, befand sie sich im Zeitpunkt der Ausdehnung des FZA seit knapp zwei Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess und war sie auch in der Folge nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig (E. 3.5).
Wird eine (unselbständige) Erwerbstätigkeit zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben, kann sich die betroffene Person unter anderem auf ein Verbleiberecht berufen, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat (E. 4.1). Zum Zeitpunkt des Eintritts der teilweisen Erwerbsunfähigkeit hielt sich die Beschwerdeführerin noch keine zwei Jahre ständig in der Schweiz auf (E. 4.3). Da die Ehegemeinschaft mit ihrem hier niederlassungsberechtigten Ehemann weniger als drei Jahre dauerte und keine erfolgreiche Integration besteht sowie keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz sprechen, besteht auch nach AIG kein Aufenthaltsanspruch (E. 8).
Gutheissung UP/URB. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DAUERNDE ARBEITSUNFÄHIGKEIT DREIJAHRESFRIST ERWERBSUNFÄHIGKEIT FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) KROATIEN KROATIEN-PROTOKOLL MEDIZINISCHE GRÜNDE MEDIZINISCHE VERSORGUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 4 FZA Art. 2 Abs. II Anhang I FZA Art. 4 Anhang I FZA Art. 6 Anhang I FZA Art. 6 Abs. VI Anhang I FZA § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2