Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00840 • VG ZH VB.2019.00840 KI-generiert

School Assignment Declaratory Judgment Appeal Dismissed

Geschäftsnummer VB.2019.00840
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Following a successful entrance exam in the spring of 2019, an individual was assigned to a high school in Zürich, prompting the complainants to seek a declaration from the opposing party that a return to compulsory schooling in the Oberwinterthur school district would be unreasonable. The court dismissed the appeal, ruling that the request for a declaratory judgment lacked the requisite specific, protectable interest because the question raised was purely hypothetical from the outset; although future legal relationships can generally be subject to declaratory relief if sufficiently concrete or substantially realized, a positive response from the opposing party would only have conferred a supposed benefit to the complainants, leading to non-admittance of the appeal insofar as it was admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Schulzuteilung/Feststellungsbegehren (Nichteintreten) | [Nachdem der Beschwerdeführer 3 im Frühjahr 2019 die Gymiprüfung bestanden hatte und einem Gymnasium in Zürich zugeteilt worden war, verlangten die Beschwerdeführenden von der Beschwerdegegnerin die Feststellung der Unzumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers 3 in Pflichtschulen des Schulkreises Oberwinterthur.] Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus; nach Praxis und Lehre sind dabei auch zukünftige Rechtsverhältnisse grundsätzlich feststellungswürdig, wenn sie hinreichend konkretisiert sind bzw. wenn der ihnen zugrunde liegende Tatbestand schon weitgehend verwirklicht ist (dazu E. 3.2). Die von den Beschwerdeführenden im Rahmen des strittigen Feststellungsbegehrens aufgeworfene Frage war indes von Anfang an rein hypothetisch, und eine positive Antwort der Beschwerdegegnerin wäre ihnen bloss von (vermeintlichem) Nutzen gewesen (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Feststellungsinteresse Zuweisung zum Schulkreis Unterrichtsvertrag Urteilsvorschlag Entscheidungen über die Umsetzung oder Versetzung vorläufige Aufnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 VRG

This provision appears under 'Rechtsnormen' but is not explicitly cited in the dispositive section regarding the dismissal of the appeal or the inadmissibility finding (the operative part mentions only 'Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.'). Since the instruction is to include provisions *explicitly cited in the dispositive (the numbered orders at the end of the decision)*, and no such numbered orders with citations are present, and § 21 VRG is only listed as a referenced legal norm, it should be excluded based on the strict rules provided, unless it was cited in the actual operative orders, which are summarized as 'Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.' without further citations in that summary.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00840

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00840 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.05.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Schulzuteilung/Feststellungsbegehren (Nichteintreten) · [Nachdem der Beschwerdeführer 3 im Frühjahr 2019 die Gymiprüfung bestanden hatte und einem Gymnasium in Zürich zugeteilt worden war, verlangten die Beschwerdeführenden von der Beschwerdegegnerin die Feststellung der Unzumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers 3 in Pflichtschulen des Schulkreises Oberwinterthur.] Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus; nach Praxis und Lehre sind dabei auch zukünftige Rechtsverhältnisse grundsätzlich feststellungswürdig, wenn sie hinreichend konkretisiert sind bzw. wenn der ihnen zugrunde liegende Tatbestand schon weitgehend verwirklicht ist (dazu E. 3.2).

Die von den Beschwerdeführenden im Rahmen des strittigen Feststellungsbegehrens aufgeworfene Frage war indes von Anfang an rein hypothetisch, und eine positive Antwort der Beschwerdegegnerin wäre ihnen bloss von (vermeintlichem) Nutzen gewesen (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · AUFSICHTSBESCHWERDE FESTSTELLUNGSBEGEHREN FESTSTELLUNGSINTERESSE HYPOTHETISCH NICHTEINTRETEN SCHULZUTEILUNG SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE UNZUMUTBARKEIT VEREINIGUNG · Rechtsnormen: · § 21 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4