Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00839 • VG ZH VB.2019.00839 KI-generiert

Residency Revocation Based on Defunct Marriage

Geschäftsnummer VB.2019.00839
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the revocation of a residency permit granted based on marriage to a national of an EU/EFTA state, as the core issue was the validity of the residency claim stemming from the relationship. The reasoning established that while the individual initially had a right of residence under freedom of movement laws due to the marriage, this right ceases when the invocation of the marriage becomes an abuse of law because the union is demonstrably defunct, lacking any genuine marital intent, and the parties have been separated long-term without prospect of reconciliation. Since the marriage was deemed definitively failed and merely formally existing to secure residence, the individual could no longer rely on the freedom of movement provisions, and subsequent claims for post-marital or general hardship residence were not substantiated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen inhaltsleerer Ehe. Prozessthema kann vorliegend allein der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. die Verweigerung einer (nachehelichen) Aufenthaltsbewilligung sein, während die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA weder Prozessthema des vorinstanzlichen Entscheids war bzw. sein musste (E. 1.2). Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund seiner Ehe mit einer Bulgarin grundsätzlich auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen (E. 2.2), welcher jedoch bei der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine inhaltsleere Ehe zur Umgehung ausländerrechtlicher Zulassungsvorschriften entfällt (E. 2.3.1). Da die Ehegatten unbestrittenermassen nicht mehr zusammenleben und mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft schon aufgrund der langen Trennungsdauer und des fehlenden Ehewillens der Ehefrau nicht zu rechnen ist, ist die Ehe definitiv gescheitert und inhaltsleer geworden. Die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe zur weiteren Aufenthaltssicherung erscheint damit rechtsmissbräuchlich, womit sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen kann (E. 2.3.3). Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch scheitert bereits an den zeitlichen Voraussetzungen (E. 3.2). Ein nachehelicher oder allgemeiner Härtefall ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht (E. 3.3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 f.). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Gültigkeit der Ehe Aufenthaltsbewilligung Freizügigkeitsrechte ehelicher Härtefall Auflösung des Güterstandes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision governs the allocation of court costs, which is applied in the final orders.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00839

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00839 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.02.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.04.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen inhaltsleerer Ehe. Prozessthema kann vorliegend allein der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. die Verweigerung einer (nachehelichen) Aufenthaltsbewilligung sein, während die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA weder Prozessthema des vorinstanzlichen Entscheids war bzw. sein musste (E. 1.2).

Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund seiner Ehe mit einer Bulgarin grundsätzlich auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen (E. 2.2), welcher jedoch bei der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine inhaltsleere Ehe zur Umgehung ausländerrechtlicher Zulassungsvorschriften entfällt (E. 2.3.1). Da die Ehegatten unbestrittenermassen nicht mehr zusammenleben und mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft schon aufgrund der langen Trennungsdauer und des fehlenden Ehewillens der Ehefrau nicht zu rechnen ist, ist die Ehe definitiv gescheitert und inhaltsleer geworden.

Die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe zur weiteren Aufenthaltssicherung erscheint damit rechtsmissbräuchlich, womit sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen kann (E. 2.3.3). Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch scheitert bereits an den zeitlichen Voraussetzungen (E. 3.2). Ein nachehelicher oder allgemeiner Härtefall ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht (E. 3.3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 f.).

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · EHEWILLE EHEWILLEN FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) GETRENNTLEBEN PROZESSGEGENSTAND RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE VERFAHRENSGEGENSTAND · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 49 AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 58a AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 2 FZA Art. 3 Abs. I FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA Art. 23 VEP Art. 31 VZAE Art. 76 VZAE · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3