Appeal Regarding Conditions of Conditional Release
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal against conditions imposed upon the conditional release from a custodial measure, specifically challenging directives requiring continued outpatient therapy, prior approval from probation services for changing employment or residence, and a restricted zone order. The court reasoned that such conditions are permissible under the law governing the execution of sentences and measures, serving the specific preventive purpose of reducing recidivism risk and improving reintegration prospects, and that the contested directives, being based on formal law, serving the public interest in crime prevention, and deemed necessary and proportionate, did not unduly infringe upon constitutionally protected personal freedoms.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung aus der stationären Massnahme (Weisungen für die Dauer der Probezeit) | Straf- und Massnahmenvollzug: bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme (Weisungen für die Dauer der Probezeit) Die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme kann an Bedingungen geknüpft werden. So kann der bedingt Entlassene verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Weiter besteht die Möglichkeit der Anordnung von Bewährungshilfe oder der Erteilung von Weisungen. Die Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen des bedingt Entlassenen zu verbessern. Soweit Weisungen in verfassungsmässige Rechte eingreifen, müssen sie den spezifischen Anforderungen an Notwendigkeit und Zweckmässigkeit genügen (E. 2.3). Die vom Beschwerdegegner 1 ausgesprochenen und vorliegend streitigen Weisungen (Weiterführung der ambulanten Therapie, Wechsel der Arbeitsstelle und des Wohnorts nur nach vorgängiger ausdrücklicher Zustimmung durch die Bewährungshilfe, Rayonverbot) beruhen auf einem Gesetz im formellen Sinn. Sie dienen dazu, weitere Delikte zu verhindern, und liegen insofern im öffentlichen Interesse. Schliesslich erweisen sich die Weisungen - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - als erforderlich und verhältnismässig (E. 5). Gewährung der UP/URB für das Beschwerdeverfahren (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed, implying that the conditions for conditional release under Art. 62 StGB were met and the imposed instructions were upheld.
The general provision for conditional release appears to be the basis for the decision regarding the measure.
This provision, concerning the conditions/instructions for conditional release, underlies the upheld instructions.
This provision, likely related to the duration or review of conditional release, supports the final decision.
This article, concerning the placement in a facility, is the context for the conditional release decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00838
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00838 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.07.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme (Weisungen für die Dauer der Probezeit) · Straf- und Massnahmenvollzug: bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme (Weisungen für die Dauer der Probezeit) Die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme kann an Bedingungen geknüpft werden.
So kann der bedingt Entlassene verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Weiter besteht die Möglichkeit der Anordnung von Bewährungshilfe oder der Erteilung von Weisungen. Die Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen des bedingt Entlassenen zu verbessern. Soweit Weisungen in verfassungsmässige Rechte eingreifen, müssen sie den spezifischen Anforderungen an Notwendigkeit und Zweckmässigkeit genügen (E. 2.3). Die vom Beschwerdegegner 1 ausgesprochenen und vorliegend streitigen Weisungen (Weiterführung der ambulanten Therapie, Wechsel der Arbeitsstelle und des Wohnorts nur nach vorgängiger ausdrücklicher Zustimmung durch die Bewährungshilfe, Rayonverbot) beruhen auf einem Gesetz im formellen Sinn.
Sie dienen dazu, weitere Delikte zu verhindern, und liegen insofern im öffentlichen Interesse. Schliesslich erweisen sich die Weisungen - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - als erforderlich und verhältnismässig (E. 5). Gewährung der UP/URB für das Beschwerdeverfahren (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AKTUALITÄT AMBULANTE BEHANDLUNG BEDINGTE ENTLASSUNG ERFORDERLICHKEIT GUTACHTEN LEGALPROGNOSE PERSÖNLICHE FREIHEIT PROBEZEIT RAYONVERBOT RÜCKFALLRISIKO STATIONÄRE MASSNAHME STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEISUNG ZWECKMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:
· Art. 59 StGB Art. 62 StGB Art. 62 Abs. I StGB Art. 62 Abs. II StGB Art. 62 Abs. III StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2