Sham Marriage Residence Permit Revocation Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the decision to revoke a residence permit based on evidence strongly suggesting a sham marriage between the applicant, a foreign national, and a significantly older citizen, despite the applicant's claims of professional necessity for living separately with his father. The court reasoned that traditional indicators of a sham marriage, such as contradictory statements during interviews, insufficient knowledge of the spouse, and the absence of the applicant's personal belongings in the marital home, established the requisite factual basis for concluding a fraudulent union, making the actual need for separation due to work commute irrelevant to the finding of the sham marriage itself, and concluding that the required "real relationship" for family reunification was absent.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung | Scheinehe [Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der serbische Beschwerdeführer sei mit einer 19 Jahre älteren Schweizerin eine Scheinehe eingegangen. Insbesondere seien die vorgebrachten beruflichen Gründe für den vorwiegend ausserkantonalen Aufenthalt des Beschwerdeführers bei seinem Vater nicht nachvollziehbar.] Rechtliche Anforderungen an das Vorliegen einer Scheinehe (E. 2.2 ff.). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz die für das Getrenntleben im Sinn von Art. 49 AIG vorgebrachten Gründe nicht als hinreichend erachtete. Ob berufsbedingt wichtige Gründe für das Getrenntleben aufgrund des Arbeitswegs des Beschwerdeführers gegeben sind, ist vorliegend ohnehin nicht entscheidend, denn aufgrund der übrigen Indizienlage ist davon auszugehen, dass dieser eine Scheinehe eingegangen ist (E. 4, insbesondere E. 4.4). So bestehen mehrere klassische Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe, wie etwa die widersprüchlichen Aussagen anlässlich der Befragung, die nicht sonderlich ausgeprägte Kenntnis über den anderen Ehepartner, Fehlen persönlicher Sachen des Beschwerdeführers in der mutmasslich ehelichen Wohnung. Wohl ist "Liebe" keine Tatbestandsvoraussetzung für eine zivilrechtliche Eheschliessung; vorausgesetzt für den Familiennachzug ist aber eine "Realbeziehung", was mehr ist als gegenseitiges Verstehen (E. 5). Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 6.1). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is the legal basis for the court's decision regarding the withdrawal of the residence permit.
This provision concerns the basis for the withdrawal of the residence permit, which was applied in the final order.
This provision concerning separation in case of marriage was implicitly considered as part of the grounds for the decision.
This provision was used as a reference point concerning the requirements for the marriage, which is central to the decision.
This provision was cited in relation to the factual assessment supporting the decision on the residence permit.
This constitutional provision regarding fundamental rights was referenced in the context of the court's assessment, although the main ground is found in the AIG.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00836
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220670&W10_KEY=13317044&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00836 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.10.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.02.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung · Scheinehe [Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der serbische Beschwerdeführer sei mit einer 19 Jahre älteren Schweizerin eine Scheinehe eingegangen. Insbesondere seien die vorgebrachten beruflichen Gründe für den vorwiegend ausserkantonalen Aufenthalt des Beschwerdeführers bei seinem Vater nicht nachvollziehbar.] Rechtliche Anforderungen an das Vorliegen einer Scheinehe (E. 2.2 ff.).
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz die für das Getrenntleben im Sinn von Art. 49 AIG vorgebrachten Gründe nicht als hinreichend erachtete. Ob berufsbedingt wichtige Gründe für das Getrenntleben aufgrund des Arbeitswegs des Beschwerdeführers gegeben sind, ist vorliegend ohnehin nicht entscheidend, denn aufgrund der übrigen Indizienlage ist davon auszugehen, dass dieser eine Scheinehe eingegangen ist (E. 4, insbesondere E. 4.4). So bestehen mehrere klassische Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe, wie etwa die widersprüchlichen Aussagen anlässlich der Befragung, die nicht sonderlich ausgeprägte Kenntnis über den anderen Ehepartner, Fehlen persönlicher Sachen des Beschwerdeführers in der mutmasslich ehelichen Wohnung.
Wohl ist "Liebe" keine Tatbestandsvoraussetzung für eine zivilrechtliche Eheschliessung; vorausgesetzt für den Familiennachzug ist aber eine "Realbeziehung", was mehr ist als gegenseitiges Verstehen (E. 5). Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 6.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT RECHTLICHES GEHÖR SCHEINEHE WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 49 AIG Art. 51 Abs. I lit. a AIG Art. 29 Abs. II BV Art. 76 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3