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VB.2019.00835 • VG ZH VB.2019.00835 KI-generiert

Man's Re-entry to Switzerland Granted Despite Prior Drug Conviction

Geschäftsnummer VB.2019.00835
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man married to a Swiss citizen, who had previously been deported and banned from re-entry due to drug trafficking convictions, sought a residence permit to rejoin his family in Switzerland. The court held that a prior criminal conviction does not permanently preclude a residence permit and that a reassessment was warranted due to the passage of time and changed circumstances, including the birth of the couple's Swiss children. Ultimately, the court found that the family's private interest in the man's presence outweighed the public interest in his exclusion, and granted the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdeführer ist seit 2006 mit einer Schweizerin verheiratet. Er wurde wegen Drogenhandels insgesamt zu 57 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, im Anschluss an den Strafvollzug aus der Schweiz weggewiesen und mit einem für unbestimmte Dauer gültigen Einreiseverbot belegt. Er und seine Frau lebten in der Folge in Afrika, wo auch ihre beiden Söhne geboren wurden, welche Schweizer Staatsangehörige sind. Knapp fünf Jahre später zog die Beschwerdeführerin mit ihren Söhnen in die Schweiz, und der Beschwerdeführer ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Familie.] Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt (E. 2.1). Eine strafrechtliche Veurteilung verunmöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein für alle Mal. Wann eine Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall (E. 2.3). Vorliegend besteht ein Anspruch auf Neubeurteilung, da seit der Ausreise über sechs Jahre vergangen sind und sich die Sachlage seit der Wegweisung wesentlich geändert hat (E. 2.4). Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiegen die öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung (E. 3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Einreisebewilligung Weiterauslieferung Betäubungsmittelhandel Entlassung aus dem Bürgerrecht Aufenthaltsbewilligung veränderte Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 51 Abs. I lit. b AIG

This provision is cited as the basis for granting the appeal and thus re-evaluating the issuance of a residence permit.

Art. 63 Abs. I lit. a AIG

This provision is implicitly relevant as the court considers the private interests of the appellant's family in his stay in Switzerland, potentially balancing against grounds for refusal.

Art. 8 Abs. I EMRK

This provision is cited as a basis for the court's consideration of the appellant's right to family life.

Art. 13 Abs. I BV

This provision is cited as a basis for the court's consideration of the appellant's right to private life.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00835

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00835 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.05.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Der Beschwerdeführer ist seit 2006 mit einer Schweizerin verheiratet. Er wurde wegen Drogenhandels insgesamt zu 57 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, im Anschluss an den Strafvollzug aus der Schweiz weggewiesen und mit einem für unbestimmte Dauer gültigen Einreiseverbot belegt.

Er und seine Frau lebten in der Folge in Afrika, wo auch ihre beiden Söhne geboren wurden, welche Schweizer Staatsangehörige sind. Knapp fünf Jahre später zog die Beschwerdeführerin mit ihren Söhnen in die Schweiz, und der Beschwerdeführer ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Familie.] Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt (E. 2.1). Eine strafrechtliche Veurteilung verunmöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein für alle Mal.

Wann eine Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall (E. 2.3). Vorliegend besteht ein Anspruch auf Neubeurteilung, da seit der Ausreise über sechs Jahre vergangen sind und sich die Sachlage seit der Wegweisung wesentlich geändert hat (E. 2.4). Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiegen die öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung (E. 3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHEGATTENNACHZUG EINREISEVERBOT FAMILIENLEBEN STRAFFÄLLIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 51 Abs. I lit. b AIG Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art. 63 Abs. I lit. a AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK Art. 8 Abs. I EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3