Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00831 • VG ZH VB.2019.00831 KI-generiert

Late Family Reunification Denial Upheld Due to Spouse's Delayed Application

Geschäftsnummer VB.2019.00831
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the rejection of an entry application for a wife and her biological son (born in 2003), submitted two years after a marriage that occurred in 2015, based on late family reunification. The court reasoned that while jurisprudence generally views the resident and non-resident parents as a unit, preventing the non-resident spouse from claiming the resident spouse's missed deadlines, this unity is only applicable if the separation resulted from a mutual decision of the spouses; otherwise, it creates an unjust distinction from cases involving children from previous relationships. Given the two-year delay in filing the entry request by the father, the court presumed the long-distance family life was based on a joint decision, meaning the mother must also accept the consequences of the missed deadline, and found no important reason justified the late application.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug | [Familiennachzug betreffend Ehefrau und leiblichen Sohn (geb. 2003) zwei Jahre nach der Heirat im Jahr 2015] Das Bundesgericht hielt bislang in konstanter Praxis dafür, dass sich der nach einer Heirat nachgezogene Elternteil die vom hier lebenden (nachziehenden) Elternteil verpassten Fristen entgegenhalten lassen müsse und die Eltern insofern als Einheit zu betrachten seien. Eine Einheit im Sinn dieser Rechtsprechung kann aber nur dann angenommen werden, wenn das auf Distanz gelebte Familienleben auf einen gemeinsamen Entschluss der Eheleute bzw. Eltern zurückgeht; und nur in diesem Fall kann das Verpassen der Nachzugsfrist durch den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Ehegatten bzw. Elternteil dem anderen auch vorgeworfen werden. Ansonsten würde eine in der Sache nicht begründbare Abweichung zu Fällen geschaffen, in denen der nachgezogene bzw. nachzuziehende Ehegatte Kinder aus einer anderen Beziehung hat (E. 2.1.1). Das erst gut zwei Jahre nach der Heirat gestellte Einreisegesuch durch den Vater und Ehemann erweist sich deshalb als verspätet. Es ist davon auszugehen, dass das Familienleben auf Distanz während dieser zwei Jahre auf einen gemeinsamen Entschluss der Ehegatten zurückgeht; die Mutter muss sich diesen ebenfalls entgegenhalten lassen (E. 2.1.2). Ein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zum Vater und der Mutter in der Schweiz ist nicht gegeben (E. 2.3 f.). Abweisung UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

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verzögerter Familiennachzug Fristversäumnis Ehegatte wichtige familiäre Gründe Familienbewilligung gemeinschaftliche Adoption

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. 1 AIG

This article pertains to the conditions for family reunification and was cited in the context of the appeal's substantive decision regarding the late application.

Art. 47 Abs. 1 AIG

This article governs the timing and conditions for subsequent family reunification and was cited in relation to the late submission of the application.

Art. 47 Abs. 4 AIG

This article relates to exceptions or specific conditions for family reunification, cited in connection with the decision on the late application.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00831

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00831 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.02.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.06.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · [Familiennachzug betreffend Ehefrau und leiblichen Sohn (geb. 2003) zwei Jahre nach der Heirat im Jahr 2015] Das Bundesgericht hielt bislang in konstanter Praxis dafür, dass sich der nach einer Heirat nachgezogene Elternteil die vom hier lebenden (nachziehenden) Elternteil verpassten Fristen entgegenhalten lassen müsse und die Eltern insofern als Einheit zu betrachten seien.

Eine Einheit im Sinn dieser Rechtsprechung kann aber nur dann angenommen werden, wenn das auf Distanz gelebte Familienleben auf einen gemeinsamen Entschluss der Eheleute bzw. Eltern zurückgeht; und nur in diesem Fall kann das Verpassen der Nachzugsfrist durch den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Ehegatten bzw. Elternteil dem anderen auch vorgeworfen werden. Ansonsten würde eine in der Sache nicht begründbare Abweichung zu Fällen geschaffen, in denen der nachgezogene bzw. nachzuziehende Ehegatte Kinder aus einer anderen Beziehung hat (E. 2.1.1).

Das erst gut zwei Jahre nach der Heirat gestellte Einreisegesuch durch den Vater und Ehemann erweist sich deshalb als verspätet. Es ist davon auszugehen, dass das Familienleben auf Distanz während dieser zwei Jahre auf einen gemeinsamen Entschluss der Ehegatten zurückgeht; die Mutter muss sich diesen ebenfalls entgegenhalten lassen (E. 2.1.2). Ein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zum Vater und der Mutter in der Schweiz ist nicht gegeben (E. 2.3 f.). Abweisung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · FAMILIENNACHZUG NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG · Rechtsnormen:

· Art. 43 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2