Parentage Determination for Children Born via Surrogacy Abroad
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned the registration of twins born in Georgia via surrogacy, whose genetic father was a Turkish national and the genetic mother held dual Swiss-Turkish citizenship, with the couple residing in Zurich. The court determined that the Georgian birth certificates did not constitute recognition decisions under the relevant international private law statute, thus requiring the determination of parentage according to other provisions, focusing on the habitual residence of the newborn with the caring parent, which in this case pointed to Zurich for the genetic parents. Consequently, Swiss law was deemed applicable to the establishment of the parent-child relationship, mandating the registration of the Georgian surrogate mother as the mother and the genetic father as the father through recognition, while rejecting the recognition of the genetic mother, noting that international obligations did not compel recognition when an alternative, such as stepchild adoption, was feasible, ultimately rendering the registration application in this specific file moot.
Legislator-Regeste
AmtlichEintragung von im Ausland erfolgen Geburten/Parteientschädigung | [Eintragung von in Georgien durch Leihmutterschaft geborenen Zwillingen gestützt auf deren georgische Geburtsurkunden. Der Samenspender und genetische Vater ist türkischer Staatsangehöriger, die Eizellenspenderin und genetische Mutter ist schweizerisch-türkische Doppelbürgerin, sie wohnen in Zürich.] Vereinigung mit dem Verfahren VB.2019.00833 (E. 2). Das Bundesamt für Justiz ist zur Beschwerde vor Verwaltungsgericht berechtigt (E. 1.3). Die georgischen Geburtsurkunden stellen keine Entscheidungen im Sinn vom Art. 70 IPRG dar. Somit ist für die Ermittlung der Kindesverhältnisse gestützt auf Art. 68 f. IPRG vorzugehen (E. 3.2). Bei Neugeborenen sind die familiären Bindungen zum betreuenden Elternteil als Indiz des gewöhnlichen Aufenthalts entscheidend; die genetischen Eltern haben ihren Lebensmittelpunkt in Zürich (E. 4.1 ff.). Somit ist auf die Entstehung des Kindesverhältnisses Schweizer Recht anwendbar: Die georgische Leihmutter ist demnach als Mutter und der genetische Vater als Vater kraft Anerkennung zu registieren (E.4.5). Die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gebieten keine Anerkennung der genetischen Mutter, sofern eine Herstellung des Kindesverhältnisses in absehbarer Zeit möglich ist. Vorliegend kommt dazu eine Stiefkindadoption in Betracht (E. 5). Gegenstandslosigkeit im Verfahren VB.2019.00829. Teilweise Gutheissung im Verfahren VB.2019.00833.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00829
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00829 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.05.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in Beschwerde in Zivilsachen ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Eintragung von im Ausland erfolgen Geburten/Parteientschädigung · [Eintragung von in Georgien durch Leihmutterschaft geborenen Zwillingen gestützt auf deren georgische Geburtsurkunden. Der Samenspender und genetische Vater ist türkischer Staatsangehöriger, die Eizellenspenderin und genetische Mutter ist schweizerisch-türkische Doppelbürgerin, sie wohnen in Zürich.] Vereinigung mit dem Verfahren VB.2019.00833 (E. 2).
Das Bundesamt für Justiz ist zur Beschwerde vor Verwaltungsgericht berechtigt (E. 1.3). Die georgischen Geburtsurkunden stellen keine Entscheidungen im Sinn vom Art. 70 IPRG dar. Somit ist für die Ermittlung der Kindesverhältnisse gestützt auf Art. 68 f. IPRG vorzugehen (E. 3.2). Bei Neugeborenen sind die familiären Bindungen zum betreuenden Elternteil als Indiz des gewöhnlichen Aufenthalts entscheidend; die genetischen Eltern haben ihren Lebensmittelpunkt in Zürich (E. 4.1 ff.). Somit ist auf die Entstehung des Kindesverhältnisses Schweizer Recht anwendbar:
Die georgische Leihmutter ist demnach als Mutter und der genetische Vater als Vater kraft Anerkennung zu registieren (E.4.5). Die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gebieten keine Anerkennung der genetischen Mutter, sofern eine Herstellung des Kindesverhältnisses in absehbarer Zeit möglich ist. Vorliegend kommt dazu eine Stiefkindadoption in Betracht (E. 5). Gegenstandslosigkeit im Verfahren VB.2019.00829. Teilweise Gutheissung im Verfahren VB.2019.00833. · --- · Stichworte: · ADOPTION ANERKENNUNG ANERKENNUNG EINER AUSLÄNDISCHEN ENTSCHEIDUNG GEBURTSURKUNDE KINDSVERHÄLTNIS LEIHMUTTERSCHAFT · Rechtsnormen:
· Art. 111 Abs. 2 BGG Art. 112 Abs. 4 BGG Art. 8 EMRK Art. 32 IPRG Art. 68 IPRG Art. 70 IPRG Art. 73 IPRG Art. 3 KRK Art. 7 KRK Art. 252 ZGB Art. 260 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1