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VB.2019.00827 • VG ZH VB.2019.00827 KI-generiert

Residency Permit Revocation After Brief Marriage and Divorce

Geschäftsnummer VB.2019.00827
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning the revocation of a residency permit following a brief marital relationship, noting the appellant filed two identical appeals leading to the consolidation of proceedings, where one was dismissed for lack of standing and formal validity. The court reasoned that since the appellant separated from their Swiss spouse and divorced before the three-year period stipulated in Article 50(1)(a) of the Foreign Nationals Act, any right to residency based on marriage or post-marital circumstances lapsed, irrespective of integration, as no exceptional hardship justifying continued stay was sufficiently substantiated or evident, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Bewilligungswiderruf nach kurzer Ehegemeinschaft. Der Beschwerdeführer reichte zwei identische Beschwerdeschriften ein, worauf zwei Verfahren eröffnet wurden. Die beiden Verfahren sind zu vereinigen, wobei auf das eine Verfahren mangels Rechtsschutzinteresse und Formgültigkeit nicht einzutreten ist (E. 1.1). Der Beschwerdeführer hat sich vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG von seiner Schweizer Ehefrau getrennt und ist inzwischen geschieden, weshalb ein ehelicher oder nachehelicher Aufenthaltsanspruch unabhängig von seiner Integration entfällt. Ein nachehelicher Härtefall oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich (E. 2.1-2.4). Verneinung von Vollzugshindernissen mangels hinreichender Substanziierung (E. 2.5). Verneinung grundrechtlich geschützter Beziehungen und keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanz (E. 2.6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 3 f.). Beschwerdeabweisung.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug Scheidungsverfahren Gültigkeit der Ehe ausländischer Ehegatte Sistierung des Verfahrens Aufenthaltsbewilligungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

The court determined that the right to residence based on marriage had ceased because the three-year period was not met due to separation.

Art. 93 BGG

This provision is cited in the context of the costs ruling, which is part of the final orders.

Art. 68 Abs. 1 BGG

This provision governs the allocation of costs and is cited in the final orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00827

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00827 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.03.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.04.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Bewilligungswiderruf nach kurzer Ehegemeinschaft. Der Beschwerdeführer reichte zwei identische Beschwerdeschriften ein, worauf zwei Verfahren eröffnet wurden.

Die beiden Verfahren sind zu vereinigen, wobei auf das eine Verfahren mangels Rechtsschutzinteresse und Formgültigkeit nicht einzutreten ist (E. 1.1). Der Beschwerdeführer hat sich vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG von seiner Schweizer Ehefrau getrennt und ist inzwischen geschieden, weshalb ein ehelicher oder nachehelicher Aufenthaltsanspruch unabhängig von seiner Integration entfällt. Ein nachehelicher Härtefall oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich (E. 2.1-2.4).

Verneinung von Vollzugshindernissen mangels hinreichender Substanziierung (E. 2.5). Verneinung grundrechtlich geschützter Beziehungen und keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanz (E. 2.6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 3 f.). Beschwerdeabweisung. · --- · Stichworte: · DREIJAHRESFRIST EHEGEMEINSCHAFT EHEWILLE FORMUNGÜLTIGKEIT GAMBIA KOPIE NACHEHELICHER HÄRTEFALL NACHFRIST NACHFRISTANSETZUNG RECHTSSCHUTZINTERESSE WOHNGEMEINSCHAFT ZUSAMMENLEBEN · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II lit. b AIG Art. 51 Abs. II AIG Art. 58s AIG Art. 83 AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3