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VB.2019.00824 • VG ZH VB.2019.00824 KI-generiert

Revocation of Residence Permit Following Intent to Divorce Under Free Movement Law

Geschäftsnummer VB.2019.00824
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court decision addressed the revocation of a residence permit granted under the EU/EFTA Freedom of Movement Agreement to a foreign national based on their marriage to a settled EU citizen, following evidence of an extramarital affair and the spouse's stated intention to divorce. The court reasoned that despite the formal continuation of the marriage and cohabitation, the clearly expressed intent of the wife to divorce rendered the marriage defunct and devoid of substance, making the reliance on the merely formal marriage for continued residence an abuse of rights, thereby eliminating any entitlement to residency under free movement law, and further finding no grounds for post-marital residency based on the absence of substantiated claims of renewed cohabitation or a post-marital hardship case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf/Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Bewilligungswiderruf aufgrund rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine nur noch formell fortbestehende Ehe. [Dem mehrfach straffällig gewordenen kosovarischen Beschwerdeführer wurde gestützt auf seine Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, welche widerrufen wurde, nachdem sich Hinweise auf eine aussereheliche Beziehung ergaben und die deutsche Ehefrau Scheidungsabsichten äusserte.] Anwendbares Recht (E. 1). Grundsätzlicher freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf die formell fortbestehende Ehe mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin (E. 3). Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Trotz fortbestehender Wohngemeinschaft der Ehegatten ist die Ehe aufgrund der klar geäusserten Scheidungsabsichten der Ehefrau definitiv gescheitert und inhaltsleer geworden, weshalb die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe zur weiteren Aufenthaltssicherung rechtsmissbräuchlich erscheint und ein entsprechender freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch entfällt (E. 4). Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs (E. 5). Eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens wird nicht hinreichend substanziiert behauptet und durch Belege untermauert, insbesondere fehlt eine entsprechende Bestätigung der Ehefrau (E. 6). Verneinung eines nachehelichen Härtefalls (E. 7). Kein Eingriff in das Recht auf Privat- oder Familienleben und keine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanz (E. 8). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 9 f.). Beschwerdeabweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Freizügigkeitsrechte Scheidungsgrund ausländischer Ehegatte Aufenthaltsbewilligung Fremdes Recht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was cited in the final orders regarding the consequential regulation of the costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00824

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00824 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.03.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.07.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf/Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Bewilligungswiderruf aufgrund rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine nur noch formell fortbestehende Ehe. [Dem mehrfach straffällig gewordenen kosovarischen Beschwerdeführer wurde gestützt auf seine Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, welche widerrufen wurde, nachdem sich Hinweise auf eine aussereheliche Beziehung ergaben und die deutsche Ehefrau Scheidungsabsichten äusserte.] Anwendbares Recht (E. 1).

Grundsätzlicher freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf die formell fortbestehende Ehe mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin (E. 3). Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Trotz fortbestehender Wohngemeinschaft der Ehegatten ist die Ehe aufgrund der klar geäusserten Scheidungsabsichten der Ehefrau definitiv gescheitert und inhaltsleer geworden, weshalb die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe zur weiteren Aufenthaltssicherung rechtsmissbräuchlich erscheint und ein entsprechender freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch entfällt (E. 4).

Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs (E. 5). Eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens wird nicht hinreichend substanziiert behauptet und durch Belege untermauert, insbesondere fehlt eine entsprechende Bestätigung der Ehefrau (E. 6). Verneinung eines nachehelichen Härtefalls (E. 7). Kein Eingriff in das Recht auf Privat- oder Familienleben und keine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanz (E. 8). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 9 f.). Beschwerdeabweisung.

· --- · Stichworte: · AUSSEREHELICHE BEZIEHUNG DREIJAHRESFRIST EHEGEMEINSCHAFT MÉNAGE À TROIS MITWIRKUNGSPFLICHT NACHEHELICHER HÄRTEFALL PRIVATLEBEN ÜBERGANGSRECHT ÜBERGANGSREGELUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 43 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 58a AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 90 AIG Art. 126 AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 2 FZA Art. 7 FZA Art. 3 Anhang I FZA Art. 23 VEP Art. 114 ZGB · Publikationen:

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