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VB.2019.00822 • VG ZH VB.2019.00822 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements

Geschäftsnummer VB.2019.00822
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal concerning social assistance because the appeal brief failed to meet the statutory requirements for justification. The court reasoned that while setting a subsequent deadline is generally intended to correct accidental deficiencies, the appellant had previously been granted such deadlines in prior proceedings to remedy insufficient justifications, of which the appellant was sufficiently aware; therefore, granting another deadline was unwarranted, leading to a non-admission of the current appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Die Beschwerdeschrift erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (E. 2.2). Das Ansetzen einer Nachfrist gemäss § 56 Abs. 1 VRG dient in erster Linie dazu, versehentlich unterlaufene Mängel zu beheben (E. 2.4). Der Beschwerdeführerin wurden vom Verwaltungsgericht bereits in früheren Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf die Voraussetzungen von § 54 Abs. 1 VRG Nachfristen zur Verbesserung ihrer mindestens in Bezug auf die Begründung mangelhaften Beschwerdeschriften eingeräumt. Den entsprechenden Aufforderungen kam die Beschwerdeführerin jeweils nach. Hinsichtlich der formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift ist die Rechtslage der Beschwerdeführerin somit hinlänglich bekannt. Vor diesem Hintergrund ist bzw. war es vorliegend nicht gerechtfertigt, ihr ein weiteres Mal eine Nachfrist anzusetzen. Auf die Beschwerde ist vielmehr ohne Weiterungen nicht einzutreten (E. 2.5). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Sozialhilfe gesetzliche Fristen Beschwerdelegitimation Unterlassung der Nothilfe administrative Entlassung Fehlen materieller Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 38b Abs. I lit. a VRG

This provision is one of the cited legal norms, indicating the basis for the court's decision regarding the admissibility/merits of the appeal, which resulted in non-entry into the merits.

§ 54 Abs. I VRG

This provision was cited in relation to the requirements for the grounds of appeal, which the appellant failed to meet, justifying the non-entry into the merits.

§ 56 Abs. I VRG

This provision concerning the granting of a grace period was cited in the context of the court's decision not to grant a further extension.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00822

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00822 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.12.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. Die Beschwerdeschrift erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (E. 2.2). Das Ansetzen einer Nachfrist gemäss § 56 Abs. 1 VRG dient in erster Linie dazu, versehentlich unterlaufene Mängel zu beheben (E. 2.4). Der Beschwerdeführerin wurden vom Verwaltungsgericht bereits in früheren Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf die Voraussetzungen von § 54 Abs. 1 VRG Nachfristen zur Verbesserung ihrer mindestens in Bezug auf die Begründung mangelhaften Beschwerdeschriften eingeräumt.

Den entsprechenden Aufforderungen kam die Beschwerdeführerin jeweils nach. Hinsichtlich der formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift ist die Rechtslage der Beschwerdeführerin somit hinlänglich bekannt. Vor diesem Hintergrund ist bzw. war es vorliegend nicht gerechtfertigt, ihr ein weiteres Mal eine Nachfrist anzusetzen. Auf die Beschwerde ist vielmehr ohne Weiterungen nicht einzutreten (E. 2.5). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANTRAGSERFORDERNIS BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS BEGRÜNDUNGSMANGEL NACHFRIST NACHFRISTANSETZUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· § 38b Abs. I lit. a VRG § 54 Abs. I VRG § 56 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4