Appeal Regarding Mobile Antenna Exposure Limit Based on Spatial Context
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning a building permit for a mobile communication antenna, where the central issue was the determination of the relevant exposure limit based on spatial context. The court reasoned that despite photos showing the antenna and protected buildings in the same frame, the significant distance between the objects (approximately 90m and 120m), intervening buildings, and slight downward terrain made them not perceivable in context, thus excluding the application of the stricter limit based on optical reference under spatial planning law. Furthermore, for the stricter limit derived from the ordinance on protection against non-ionizing radiation, the court held that a "close spatial relationship" requires both transmitting antennas to be located within the perimeter of the other antenna group, a condition not met here, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Mobilfunkantenne; Einordnung; Grenzwertberechnung. Die in den Akten befindlichen Fotos vermögen zwar einen Blickwinkel aufzuzeigen, auf welchen sowohl das schützenswerte Gebäude als auch die geplante Antenne erkennbar sind, indessen liegen diese beiden Objekte soweit auseinander und sind durch mehrere Gebäude voneinander getrennt, dass sie nicht gemeinsam im Zusammenhang wahrnehmbar sind. Sichtkonktakt reicht für einen optischen Bezug nicht aus. Aufgrund des leicht abfallenden Geländes zum Standortgebäude hin, den hohen Gebäuden, welche zwischen dem Bauvorhaben und den Schutzobjekten liegen sowie auch durch die zwischen den Objekten liegenden Entfernung von rund 90 bzw. rund 120 m, sind diese nicht mehr im Zusammenhang zu sehen. Die Einordnung ist daher lediglich nach § 238 Abs. 1 PBG zu beurteilen (E. 5.2.3). Aus dem Wortlaut von Ziffer 62 Abs. 3 Anhang 1 der NISV ergibt sich klar, dass sowohl die eine wie auch die andere Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe liegen muss, damit ein enger räumlicher Zusammenhang besteht. Folglich besteht kein räumlicher Zusammenhang, wenn sich eine Sendeantenne nicht im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet. Dies gilt selbst dann, wenn sich die andere Sendeantenne resp. Antennengruppe im Perimeter der ersten Sendeantenne befinden würde (E. 6.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is not cited in the dispositive orders below, but it is listed under 'Rechtsnormen' and likely relates to the right to be heard, which may have been mentioned in the reasoning preceding the final orders.
This provision concerning the spatial relationship between transmission antennas was analyzed regarding the criteria for close spatial connection.
The court explicitly stated that the classification should be judged solely according to this provision because no close spatial relationship existed.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' but its direct application in the dispositive orders is not clear without seeing the full dispositive.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' but its direct application in the dispositive orders is not clear without seeing the full dispositive.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00821
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220492&W10_KEY=13317046&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00821 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.08.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Mobilfunkantenne; Einordnung; Grenzwertberechnung. Die in den Akten befindlichen Fotos vermögen zwar einen Blickwinkel aufzuzeigen, auf welchen sowohl das schützenswerte Gebäude als auch die geplante Antenne erkennbar sind, indessen liegen diese beiden Objekte soweit auseinander und sind durch mehrere Gebäude voneinander getrennt, dass sie nicht gemeinsam im Zusammenhang wahrnehmbar sind.
Sichtkonktakt reicht für einen optischen Bezug nicht aus. Aufgrund des leicht abfallenden Geländes zum Standortgebäude hin, den hohen Gebäuden, welche zwischen dem Bauvorhaben und den Schutzobjekten liegen sowie auch durch die zwischen den Objekten liegenden Entfernung von rund 90 bzw. rund 120 m, sind diese nicht mehr im Zusammenhang zu sehen. Die Einordnung ist daher lediglich nach § 238 Abs. 1 PBG zu beurteilen (E. 5.2.3). Aus dem Wortlaut von Ziffer 62 Abs. 3 Anhang 1 der NISV ergibt sich klar, dass sowohl die eine wie auch die andere Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe liegen muss, damit ein enger räumlicher Zusammenhang besteht.
Folglich besteht kein räumlicher Zusammenhang, wenn sich eine Sendeantenne nicht im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet. Dies gilt selbst dann, wenn sich die andere Sendeantenne resp. Antennengruppe im Perimeter der ersten Sendeantenne befinden würde (E. 6.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · EINORDNUNG GRENZWERT MOBILFUNKANLAGE MOBILFUNKANTENNE OPTISCHER BEZUG RÄUMLICHER ZUSAMMENHANG RECHTLICHES GEHÖR VERSPÄTETE RÜGEN · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 62 Abs. III NISV § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG § 23 Abs. I VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3