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VB.2019.00821 • VG ZH VB.2019.00821 KI-generiert

Appeal Regarding Mobile Antenna Exposure Limit Based on Spatial Context

Geschäftsnummer VB.2019.00821
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning a building permit for a mobile communication antenna, where the central issue was the determination of the relevant exposure limit based on spatial context. The court reasoned that despite photos showing the antenna and protected buildings in the same frame, the significant distance between the objects (approximately 90m and 120m), intervening buildings, and slight downward terrain made them not perceivable in context, thus excluding the application of the stricter limit based on optical reference under spatial planning law. Furthermore, for the stricter limit derived from the ordinance on protection against non-ionizing radiation, the court held that a "close spatial relationship" requires both transmitting antennas to be located within the perimeter of the other antenna group, a condition not met here, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Mobilfunkantenne; Einordnung; Grenzwertberechnung. Die in den Akten befindlichen Fotos vermögen zwar einen Blickwinkel aufzuzeigen, auf welchen sowohl das schützenswerte Gebäude als auch die geplante Antenne erkennbar sind, indessen liegen diese beiden Objekte soweit auseinander und sind durch mehrere Gebäude voneinander getrennt, dass sie nicht gemeinsam im Zusammenhang wahrnehmbar sind. Sichtkonktakt reicht für einen optischen Bezug nicht aus. Aufgrund des leicht abfallenden Geländes zum Standortgebäude hin, den hohen Gebäuden, welche zwischen dem Bauvorhaben und den Schutzobjekten liegen sowie auch durch die zwischen den Objekten liegenden Entfernung von rund 90 bzw. rund 120 m, sind diese nicht mehr im Zusammenhang zu sehen. Die Einordnung ist daher lediglich nach § 238 Abs. 1 PBG zu beurteilen (E. 5.2.3). Aus dem Wortlaut von Ziffer 62 Abs. 3 Anhang 1 der NISV ergibt sich klar, dass sowohl die eine wie auch die andere Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe liegen muss, damit ein enger räumlicher Zusammenhang besteht. Folglich besteht kein räumlicher Zusammenhang, wenn sich eine Sendeantenne nicht im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet. Dies gilt selbst dann, wenn sich die andere Sendeantenne resp. Antennengruppe im Perimeter der ersten Sendeantenne befinden würde (E. 6.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Gebäudeabstand Baubewilligungsauflagen Strahlungsexposition nicht ionisierende Strahlung Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

This provision is not cited in the dispositive orders below, but it is listed under 'Rechtsnormen' and likely relates to the right to be heard, which may have been mentioned in the reasoning preceding the final orders.

Art. 62 Abs. III NISV

This provision concerning the spatial relationship between transmission antennas was analyzed regarding the criteria for close spatial connection.

§ 238 Abs. I PBG

The court explicitly stated that the classification should be judged solely according to this provision because no close spatial relationship existed.

§ 238 Abs. II PBG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' but its direct application in the dispositive orders is not clear without seeing the full dispositive.

§ 23 Abs. I VRG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' but its direct application in the dispositive orders is not clear without seeing the full dispositive.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00821

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00821 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.08.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Mobilfunkantenne; Einordnung; Grenzwertberechnung. Die in den Akten befindlichen Fotos vermögen zwar einen Blickwinkel aufzuzeigen, auf welchen sowohl das schützenswerte Gebäude als auch die geplante Antenne erkennbar sind, indessen liegen diese beiden Objekte soweit auseinander und sind durch mehrere Gebäude voneinander getrennt, dass sie nicht gemeinsam im Zusammenhang wahrnehmbar sind.

Sichtkonktakt reicht für einen optischen Bezug nicht aus. Aufgrund des leicht abfallenden Geländes zum Standortgebäude hin, den hohen Gebäuden, welche zwischen dem Bauvorhaben und den Schutzobjekten liegen sowie auch durch die zwischen den Objekten liegenden Entfernung von rund 90 bzw. rund 120 m, sind diese nicht mehr im Zusammenhang zu sehen. Die Einordnung ist daher lediglich nach § 238 Abs. 1 PBG zu beurteilen (E. 5.2.3). Aus dem Wortlaut von Ziffer 62 Abs. 3 Anhang 1 der NISV ergibt sich klar, dass sowohl die eine wie auch die andere Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe liegen muss, damit ein enger räumlicher Zusammenhang besteht.

Folglich besteht kein räumlicher Zusammenhang, wenn sich eine Sendeantenne nicht im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet. Dies gilt selbst dann, wenn sich die andere Sendeantenne resp. Antennengruppe im Perimeter der ersten Sendeantenne befinden würde (E. 6.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · EINORDNUNG GRENZWERT MOBILFUNKANLAGE MOBILFUNKANTENNE OPTISCHER BEZUG RÄUMLICHER ZUSAMMENHANG RECHTLICHES GEHÖR VERSPÄTETE RÜGEN · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 62 Abs. III NISV § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG § 23 Abs. I VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3