Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00816 • VG ZH VB.2019.00816 KI-generiert

Social Assistance In-Person Interview Requirement Appeal

Geschäftsnummer VB.2019.00816
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning social assistance, specifically challenging a requirement for the recipient to appear in person for interviews with the social welfare authority, which was deemed an appealable interim decision. The court reasoned that in matters concerning only legal questions or procedural objections within social assistance, there is no right to an oral public hearing, thus no hearing needed to be scheduled. Furthermore, while personal appearance could be unreasonable for the very old or infirm, the appellant failed to demonstrate such undue hardship, and the requirement to sign monthly statements was found unobjectionable, leading to the dismissal of the appeal in part due to lack of prospect of success and in part based on the merits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Auflage zum persönlichen Erscheinen Die Auflage, zu persönlichen Gesprächen bei der Sozialbehörde zu erscheinen, stellt einen anfechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 2.2). Auf die Aufsichtsbeschwerde ist nicht einzutreten (E. 2.3). Sind bloss Rechtsfragen oder Verfahrensrügen zu behandeln, besteht auch im Bereich der Sozialhilfe kein Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung, weshalb keine solche anzuberaumen ist (E. 3). Persönliches Erscheinen vor der Sozialbehörde kann unzumutbar sein, wenn die hilfebedürftige Person sehr alt und gebrechlich oder krank ist. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch nichts vor, wonach ihr ein persönliches Erscheinen unzumutbar wäre (E. 4.2). Die Auflage, die monatlichen Abrechnungen zu unterzeichnen - sofern überhaupt mitangefochten - ist nicht zu beanstanden (E. 4.3). Abweisung UP zufolge Aussichtslosigkeit (E. 5). Abweisung soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Sozialhilfe mündliche Verhandlung öffentliche Verhandlung Prozessvoraussetzung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 10 Abs. II BV
· Art. 10 Abs. II BV Art.
Art. 6 Abs. I EMRK
II BV Art. 6 Abs. I EMRK § 21 SHG § 59 Abs.
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00816

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00816 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.04.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Auflage zum persönlichen Erscheinen Die Auflage, zu persönlichen Gesprächen bei der Sozialbehörde zu erscheinen, stellt einen anfechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 2.2). Auf die Aufsichtsbeschwerde ist nicht einzutreten (E. 2.3). Sind bloss Rechtsfragen oder Verfahrensrügen zu behandeln, besteht auch im Bereich der Sozialhilfe kein Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung, weshalb keine solche anzuberaumen ist (E. 3).

Persönliches Erscheinen vor der Sozialbehörde kann unzumutbar sein, wenn die hilfebedürftige Person sehr alt und gebrechlich oder krank ist. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch nichts vor, wonach ihr ein persönliches Erscheinen unzumutbar wäre (E. 4.2). Die Auflage, die monatlichen Abrechnungen zu unterzeichnen - sofern überhaupt mitangefochten - ist nicht zu beanstanden (E. 4.3). Abweisung UP zufolge Aussichtslosigkeit (E. 5). Abweisung soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUFLAGE AUFSICHTSBESCHWERDE LEISTUNGSABRECHNUNG NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL PERSÖNLICHE ANHÖRUNG SOZIALHILFE UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 10 Abs. II BV Art. 6 Abs. I EMRK § 21 SHG § 59 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5