Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00813 • VG ZH VB.2019.00813 KI-generiert

Construction Permit Denied for Extensive Farmhouse Renovations Due to Lack of Prior Protective Decision

Geschäftsnummer VB.2019.00813
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a construction permit for the renovation and expansion of a listed farmhouse. The key issue was whether a project-specific protective decision could be incorporated into the building permit, especially when the proposed interventions were substantial. The court reasoned that while a building permit can include a protective decision for minor interventions that can be corrected with secondary provisions, significant alterations or demolition require a formal protective decision beforehand. In this case, the scale of the planned interventions was deemed too extensive to be addressed through secondary provisions, and there was a risk of prejudicing a future protective decision, particularly if valuable building components were critically affected. Therefore, the court upheld the decision, effectively denying the permit based on the magnitude of the proposed changes.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Um- und Ausbau eines inventarisierten Bauernhauses: Anwendungsbereich eines projektbezogenen Schutzentscheids. Die Baudirektion ist gestützt auf § 338c PBG zur Beschwerde gegen die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Anordnung legitimiert, soweit das Rechtsmittel der Wahrung öffentlicher Interessen dient, was vorliegend der Fall ist (E.1). Mit der Inventaraufnahme wird die Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten Objekte aufgestellt und die zuständige Behörde verpflichtet, sich mit dieser Vermutung auseinanderzusetzen. Sofern sich die zuständige Behörde vorfrageweise mit der Schutzzweckverträglichkeit der geplanten Eingriffe auseinandersetzt, kann nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung projektbezogen ein materieller Schutzentscheid in einer Baubewilligung mitenthalten sein (sog. projektbezogener Schutzentscheid). Ob ein Bauprojekt bei einem inventarisierten Gebäude bewilligt und der Schutzzweck mittels Anordnungen gewahrt werden kann oder die Baubewilligung verweigert werden muss, ist – wie bei der Frage der nebenbestimmungsweisen Heilung von Baumängeln – in erster Linie abhängig von deren Art und Ausmass. Mittels Nebenbestimmungen oder eben denkmalschutzrechtlichen Anordnungen sind lediglich Korrekturen untergeordneter Natur möglich. Vor wesentlichen Änderungen oder einem Abbruch einer inventarisierten Baute oder Anlage ist vorab ein förmlicher Schutzentscheid zu treffen (E.3). Der für die Beurteilung erforderliche Schutzzweck ergibt sich aus dem Inventareintrag (vgl. § 6 Abs. 1 KNHV). Vorliegend sind die geplanten Eingriffe in ihrer Grössenordnung nicht mehr untergeordnet und kann eine Präjudizierung eines späteren Schutzentscheids nicht mehr nebenbestimmungsweise verhindert werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass schützenswerte Bauteile vom Bauvorhaben massgeblich betroffen sind (E.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Plangenehmigung unbewilligter Bau Revers Baureife bauliche Änderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 338c PBG

Justifies the standing of the Directorate of Building for an appeal against the complete or partial annulment of an order, provided the appeal serves the protection of public interests.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00813

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00813 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.05.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Um- und Ausbau eines inventarisierten Bauernhauses: Anwendungsbereich eines projektbezogenen Schutzentscheids. Die Baudirektion ist gestützt auf § 338c PBG zur Beschwerde gegen die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Anordnung legitimiert, soweit das Rechtsmittel der Wahrung öffentlicher Interessen dient, was vorliegend der Fall ist (E.1).

Mit der Inventaraufnahme wird die Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten Objekte aufgestellt und die zuständige Behörde verpflichtet, sich mit dieser Vermutung auseinanderzusetzen. Sofern sich die zuständige Behörde vorfrageweise mit der Schutzzweckverträglichkeit der geplanten Eingriffe auseinandersetzt, kann nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung projektbezogen ein materieller Schutzentscheid in einer Baubewilligung mitenthalten sein (sog. projektbezogener Schutzentscheid). Ob ein Bauprojekt bei einem inventarisierten Gebäude bewilligt und der Schutzzweck mittels Anordnungen gewahrt werden kann oder die Baubewilligung verweigert werden muss, ist – wie bei der Frage der nebenbestimmungsweisen Heilung von Baumängeln – in erster Linie abhängig von deren Art und Ausmass.

Mittels Nebenbestimmungen oder eben denkmalschutzrechtlichen Anordnungen sind lediglich Korrekturen untergeordneter Natur möglich. Vor wesentlichen Änderungen oder einem Abbruch einer inventarisierten Baute oder Anlage ist vorab ein förmlicher Schutzentscheid zu treffen (E.3). Der für die Beurteilung erforderliche Schutzzweck ergibt sich aus dem Inventareintrag (vgl. § 6 Abs. 1 KNHV). Vorliegend sind die geplanten Eingriffe in ihrer Grössenordnung nicht mehr untergeordnet und kann eine Präjudizierung eines späteren Schutzentscheids nicht mehr nebenbestimmungsweise verhindert werden.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass schützenswerte Bauteile vom Bauvorhaben massgeblich betroffen sind (E.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN DENKMALPFLEGE INVENTAR LEGITIMATION PROJEKTBEZOGENER SCHUTZENTSCHEID SCHUTZWÜRDIGKEIT SCHUTZZWECK · Rechtsnormen: · § 18 Abs. I PBG § 18 Abs. II lit. l PBG § 203 Abs. I lit. c PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2