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VB.2019.00811 • VG ZH VB.2019.00811 KI-generiert

Sri Lankan National's Residency Revoked Due to Cocaine Trafficking Despite Strong Ties to Switzerland

Geschäftsnummer VB.2019.00811
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered the case of a Sri Lankan national who has lived in Switzerland since birth and was convicted of cocaine trafficking, along with prior offenses. The court found that a previous decision to forgo deportation for earlier offenses did not prevent the revocation of his residency permit for crimes committed before new laws took effect. Despite the individual's strong private interests in remaining in Switzerland due to his birth there, family ties, and self-sufficiency, the court ultimately ruled that these were outweighed by the severity of his criminal conduct, leading to the revocation of his residency permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung | [Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas, lebt seit seiner Geburt im Jahr 1992 in der Schweiz. Im Juni 2017 wurde er wegen Kokainhandels zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt; wegen Vergehens gegen das BetmG, Diebstahls und Hausfriedensbruchs war er bereits vorbestraft.] Der Beschwerdeführer erfüllt einen Widerrufsgrund (E. 3.1). Ein im August 2018 ergangener Strafbefehl, in welchem auf eine (nicht obligatorische) Landesverweisung verzichtet wurde, steht einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung für Delikte, die vor dem Inkrafttreten von Art. 66a ff. StGB begangen wurden, nicht entgegen (E. 3.2). Die gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafen wiegen nicht schwer genug, um sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz aufzuwiegen. Er wurde hier geboren, seine Eltern und seine Freundin leben in der Schweiz; Sri Lanka kennt er nur von zwei kurzen Ferienaufenthalten. Ausserdem kommt er selbst für seinen Lebensunterhalt auf, wurde nie von der Sozialhilfe unterstützt und ist nicht (mehr) im Betreibungsregister verzeichnet (E. 4.2 f.). Gutheissung.

Schlagwörter

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Kokainhandel Bewilligungsentzug Asyl für Staatsangehörige aus Sri Lanka Familienwegweisung strafbares Verhalten ausländische Wohnsitzperson

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG

Cited as a ground for the revocation of the residence permit due to serious criminal offenses.

Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG

Cited in relation to the consideration of the offender's private life when deciding on revocation.

Art. 63 Abs. 3 AIG

Cited to determine that a previous waiver of expulsion does not prevent the revocation of the residence permit for offenses committed before the new legal provisions came into force.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00811

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00811 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.02.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · [Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas, lebt seit seiner Geburt im Jahr 1992 in der Schweiz. Im Juni 2017 wurde er wegen Kokainhandels zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt; wegen Vergehens gegen das BetmG, Diebstahls und Hausfriedensbruchs war er bereits vorbestraft.] Der Beschwerdeführer erfüllt einen Widerrufsgrund (E. 3.1).

Ein im August 2018 ergangener Strafbefehl, in welchem auf eine (nicht obligatorische) Landesverweisung verzichtet wurde, steht einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung für Delikte, die vor dem Inkrafttreten von Art. 66a ff. StGB begangen wurden, nicht entgegen (E. 3.2). Die gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafen wiegen nicht schwer genug, um sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz aufzuwiegen. Er wurde hier geboren, seine Eltern und seine Freundin leben in der Schweiz; Sri Lanka kennt er nur von zwei kurzen Ferienaufenthalten.

Ausserdem kommt er selbst für seinen Lebensunterhalt auf, wurde nie von der Sozialhilfe unterstützt und ist nicht (mehr) im Betreibungsregister verzeichnet (E. 4.2 f.). Gutheissung. · --- · Stichworte: · DROGENHANDEL FREIHEITSSTRAFE KOKAINHANDEL LANDESVERWEISUNG PRIVATLEBEN SECONDO WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG Art. 63 Abs. 3 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3