Municipal Excavation Volume Exceeding Subordinate Nature Limit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court considered whether significant excavations for permanently occupied spaces below ground level, constituting approximately 12% of the maximum allowed building volume, qualified as "subordinate in nature" under a municipal development plan that regulated building use via a building mass coefficient without stipulating a floor count limit. The court reasoned that while municipal autonomy allows for broad regulation, permitting such substantial below-ground building volume through a lenient administrative practice concerning subordinate excavations oversteps legal boundaries, particularly where the municipal legislator has not explicitly defined the maximum scope for such excavations beyond mere subordination; therefore, the extent of the proposed excavation exceeded the administrative leeway to deem the work subordinate, leading to the rejection of the building permit.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Zulässiger Umfang von Abgrabungen bei Regelung der zulässigen baulichen Ausnützung durch eine Baumassenziffer unter Verzicht auf eine Geschosszahlregelung. Die BZO der Gemeinde Meilen bestimmt, dass Abgrabungen untergeordneter Natur zulässig sind und die Baumassenziffer bei Arealüberbauungen um höchstens 10 % erhöht werden kann (E. 2.1). Praxisrichtlinie der Gemeinde betr. Abgrabungen; Ermessensspielraum der Gemeinde (E. 3.1 ff.). § 293 Abs. 1 und 2 PBG sind bei einer Gemeinde, welche die erlaubte Ausnützung mittels Baumassenziffer bei gleichzeitigem Verzicht auf eine Geschosszahlregelung festlegt, nicht anwendbar; das öffentliche Interesse an einem restriktiven Verständnis der untergeordneten Natur von Abgrabungen lässt sich aus dem Legalitätsprinzip ableiten (E. 3.5.1 f.). Trotz der gesetzlichen Verankerung des raumplanerischen Ziels der inneren Verdichtung kann es den Rahmen der Gemeindeautonomie sprengen, wenn Abgrabungen für Räume zum dauernden Aufenthalt unter Terrain in erheblichem Ausmass bloss durch eine grosszügige Praxis der Baubehörde ermöglicht werden. Vielmehr ist es Sache des Gemeindegesetzgebers, den Maximalumfang für derartige Abgrabungen in Ergänzung zu den Vorschriften über die bauliche Ausnützung zu regeln, wenn die Zulassung von Abgrabungen über einen mehr oder weniger untergeordneten Umfang hinausgehen soll. Bauvolumen, das teilweise unter Terrain vorgesehen ist, kann zwar an Hanglagen unter Umständen ohne Abgrabungen genügend für Wohnzwecke belichtet werden; eine solche Konstellation ist aber von der Nutzungsintensität her nicht mit Bauvolumen vergleichbar, das unter Terrain wegen Abgrabungen baulich zusätzlich in Erscheinung tritt (E. 3.5.3). Der vorliegend erhebliche Umfang der Abgrabungen, der ein Volumen unter Terrain von rund 12 % der maximal zulässigen Hauptbaumasse betrifft, überschreitet den Interpretationsspielraum der Baubehörde für die Annahme einer untergeordneten Natur (E. 3.6). Abweisung.
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KI-generiertCited in the context of its inapplicability to the municipality's zoning plan which uses a building mass index instead of storey height regulation.
Cited in the context of its inapplicability to the municipality's zoning plan which uses a building mass index instead of storey height regulation.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00810
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00810 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.07.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Zulässiger Umfang von Abgrabungen bei Regelung der zulässigen baulichen Ausnützung durch eine Baumassenziffer unter Verzicht auf eine Geschosszahlregelung. Die BZO der Gemeinde Meilen bestimmt, dass Abgrabungen untergeordneter Natur zulässig sind und die Baumassenziffer bei Arealüberbauungen um höchstens 10 % erhöht werden kann (E. 2.1).
Praxisrichtlinie der Gemeinde betr. Abgrabungen; Ermessensspielraum der Gemeinde (E. 3.1 ff.). § 293 Abs. 1 und 2 PBG sind bei einer Gemeinde, welche die erlaubte Ausnützung mittels Baumassenziffer bei gleichzeitigem Verzicht auf eine Geschosszahlregelung festlegt, nicht anwendbar; das öffentliche Interesse an einem restriktiven Verständnis der untergeordneten Natur von Abgrabungen lässt sich aus dem Legalitätsprinzip ableiten (E. 3.5.1 f.). Trotz der gesetzlichen Verankerung des raumplanerischen Ziels der inneren Verdichtung kann es den Rahmen der Gemeindeautonomie sprengen, wenn Abgrabungen für Räume zum dauernden Aufenthalt unter Terrain in erheblichem Ausmass bloss durch eine grosszügige Praxis der Baubehörde ermöglicht werden.
Vielmehr ist es Sache des Gemeindegesetzgebers, den Maximalumfang für derartige Abgrabungen in Ergänzung zu den Vorschriften über die bauliche Ausnützung zu regeln, wenn die Zulassung von Abgrabungen über einen mehr oder weniger untergeordneten Umfang hinausgehen soll. Bauvolumen, das teilweise unter Terrain vorgesehen ist, kann zwar an Hanglagen unter Umständen ohne Abgrabungen genügend für Wohnzwecke belichtet werden; eine solche Konstellation ist aber von der Nutzungsintensität her nicht mit Bauvolumen vergleichbar, das unter Terrain wegen Abgrabungen baulich zusätzlich in Erscheinung tritt (E. 3.5.3).
Der vorliegend erhebliche Umfang der Abgrabungen, der ein Volumen unter Terrain von rund 12 % der maximal zulässigen Hauptbaumasse betrifft, überschreitet den Interpretationsspielraum der Baubehörde für die Annahme einer untergeordneten Natur (E. 3.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABGRABUNG AUSNÜTZUNG BAUMASSENZIFFER ERMESSENSSPIELRAUM GEMEINDEAUTONOMIE HANGLAGE · Rechtsnormen: · § 293 Abs. I PBG § 293 Abs. II PBG § 293 Abs. IV PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3