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VB.2019.00809 • VG ZH VB.2019.00809 KI-generiert

Building Permit: Balcony Setback and Building Volume Dispute

Geschäftsnummer VB.2019.00809
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns a building permit dispute, specifically whether a balcony adhered to setback regulations and whether the building's volume complied with regulations. The court affirmed that while certain building elements can project into setback areas, balconies are limited to one-third of the facade length and do not impose a lateral setback requirement. Regarding the building volume, the court ruled that "natural ground" refers to the terrain's condition at the time of the building permit application, and when demolishing an old building, the ground should be hypothetically refilled to determine the existing elevation, interpolating from surrounding areas where necessary, and only intervening if the interpolation is unreasonable. The court found the established natural ground and calculated building volume to be correct, thus dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Einhaltung des Grenzabstands durch Balkon; Einhaltung der zulässigen Baumasse. Gemäss § 260 Abs. 3 PBG dürfen einzelne der Fassade vorgelagerte Gebäudeteile bis 2 m in den Grenzabstandsbereich hineinragen, Erker, Balkone und dergleichen jedoch höchstens auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge. Diese Bestimmung sieht allerdings nur einen Abstand von Erkern, Balkonen und dergleichen zum Nachbargrundstück in jener Richtung vor, in der sie der betreffenden Fassade vorgelagert sind. Eine seitliche Abstandspflicht besteht nicht und ergibt sich auch nicht aus der Bau- und Zonenordnung (E. 4). Als gewachsener Boden gilt der bei Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens. Wird zur Erstellung eines neuen Gebäudes ein altes abgerissen, entstehen regelmässig Gruben und Senken oder es bestehen Abgrabungen. Auf die Fläche innerhalb des Grundrisses von bestehenden Bauten und Anlagen ist vor diesem Hintergrund bei der Beurteilung eines Neubaus nicht abzustellen; vielmehr ist das Terrain mittels Interpolation fiktiv aufzufüllen. Dabei kann innerhalb von abzubrechenden Gebäuden der Bodenverlauf entlang der Fassaden als Referenz dienen; regelmässig bestehen allerdings keine sicheren Erkenntnisse über den Verlauf der Höhenkurven und ebenso wenig existiert eine allgemein anerkannte und damit verbindliche Interpolationsmethode. Das Verwaltungsgericht greift in eine Interpolation bloss dann ein, wenn diese unvertretbar ist (E. 5.3.1). Der gewachsene Boden ist in vertretbarer Weise festgestellt und daraufhin die zulässige Baumasse zutreffend ermittelt worden (E. 5.3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungsauflagen Baulänge Grenzabstandsvorschriften Baupolizei nicht bewilligtes Gebäude Zonenvorschriftsverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 260 Abs. III PBG

Cited as the basis for determining the limitations on how far balconies can extend into the boundary setback area.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00809

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00809 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.07.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Einhaltung des Grenzabstands durch Balkon; Einhaltung der zulässigen Baumasse. Gemäss § 260 Abs. 3 PBG dürfen einzelne der Fassade vorgelagerte Gebäudeteile bis 2 m in den Grenzabstandsbereich hineinragen, Erker, Balkone und dergleichen jedoch höchstens auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge.

Diese Bestimmung sieht allerdings nur einen Abstand von Erkern, Balkonen und dergleichen zum Nachbargrundstück in jener Richtung vor, in der sie der betreffenden Fassade vorgelagert sind. Eine seitliche Abstandspflicht besteht nicht und ergibt sich auch nicht aus der Bau- und Zonenordnung (E. 4). Als gewachsener Boden gilt der bei Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens. Wird zur Erstellung eines neuen Gebäudes ein altes abgerissen, entstehen regelmässig Gruben und Senken oder es bestehen Abgrabungen. Auf die Fläche innerhalb des Grundrisses von bestehenden Bauten und Anlagen ist vor diesem Hintergrund bei der Beurteilung eines Neubaus nicht abzustellen; vielmehr ist das Terrain mittels Interpolation fiktiv aufzufüllen.

Dabei kann innerhalb von abzubrechenden Gebäuden der Bodenverlauf entlang der Fassaden als Referenz dienen; regelmässig bestehen allerdings keine sicheren Erkenntnisse über den Verlauf der Höhenkurven und ebenso wenig existiert eine allgemein anerkannte und damit verbindliche Interpolationsmethode. Das Verwaltungsgericht greift in eine Interpolation bloss dann ein, wenn diese unvertretbar ist (E. 5.3.1). Der gewachsene Boden ist in vertretbarer Weise festgestellt und daraufhin die zulässige Baumasse zutreffend ermittelt worden (E. 5.3.2). Abweisung.

· --- · Stichworte: · ABSTANDSVORSCHRIFT BALKON BAUMASSE GEWACHSENER BODEN GRENZABSTAND INTERPOLATION KOGNITION · Rechtsnormen: · § 5 Abs. I ABV § 260 Abs. I PBG § 260 Abs. III PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3