German National's Expired Residency Permit Upheld Due to Long-Term Unemployment and Social Assistance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the refusal to extend the residency permit for a nearly 60-year-old German national who had been unable to work since an accident in 2015 and had been receiving social assistance since late 2018. The court reasoned that under the relevant provisions governing freedom of movement for EU/EFTA nationals, the right of residence for involuntarily unemployed persons terminates after the statutory period following the end of unemployment benefits, and in this case, the individual had lost the status of a self-employed person because there were no longer any realistic prospects of finding new stable employment given their situation. Furthermore, the court found no other domestic or international law provision conferring a right of residence and ultimately affirmed the proportionality of the deportation order due to the hopelessness of the situation.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA eines heute 60-jährigen Deutschen, der seit einem Unfall im März 2015 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging und seit Oktober 2018 Sozialhilfe bezieht] Keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers (E. 2). Nach Art. 61a Abs. 4 AIG erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats im Fall einer unverschuldeten Entlassung nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts sechs Monate nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses; wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung. Ist die Beendigung des Anstellungsverhältnisses der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Person geschuldet, verliert diese ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person erst, wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden (E. 4.2). Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall (E. 4.3 f.). Ihm vermag sodann auch keine andere Bestimmung des Landes- oder des Völkerrechts ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen (E. 4.4 f.). Verhältnismässigkeit der Wegweisung (E. 5). Abweisung UP/URB infolge Aussichtslosigkeit. Abweisung.
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KI-generiertThis article establishes the condition under which the right of residence for an EU/EFTA national expires following involuntary job loss.
This article is cited as a basis for the decision, likely relating to the withdrawal of the right of residence.
This article is cited in the context of the decision, possibly concerning the legal basis for refusing the extension or for expulsion.
This provision of the Agreement on the Free Movement of Persons is cited in relation to the legal assessment, possibly concerning the loss of employee status.
This provision of the Agreement on the Free Movement of Persons is cited in relation to the legal assessment, likely concerning the right of residence.
This provision of the cantonal administrative procedure law is cited, likely concerning the final order or costs, as it appears in the list of cited norms.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00806
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00806 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.07.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA eines heute 60-jährigen Deutschen, der seit einem Unfall im März 2015 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging und seit Oktober 2018 Sozialhilfe bezieht] Keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers (E. 2).
Nach Art. 61a Abs. 4 AIG erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats im Fall einer unverschuldeten Entlassung nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts sechs Monate nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses; wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung. Ist die Beendigung des Anstellungsverhältnisses der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Person geschuldet, verliert diese ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person erst, wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden (E. 4.2).
Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall (E. 4.3 f.). Ihm vermag sodann auch keine andere Bestimmung des Landes- oder des Völkerrechts ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen (E. 4.4 f.). Verhältnismässigkeit der Wegweisung (E. 5).
Abweisung UP/URB infolge Aussichtslosigkeit. Abweisung. · --- · Stichworte: · ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT ARBEITSUNFÄHIGKEIT AUFENTHALTSZWECK FAMILIENLEBEN MITWIRKUNGSPFLICHT NIEDERLASSUNGSVERTRAG PRIVATLEBEN SOZIALHILFE UNFREIWILLIGE ARBEITSLOSIGKEIT UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ VERLUST DER ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. 2 AIG Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG Art. 61a Abs. 4 AIG Art. 61a Abs. 5 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG Art. 96 AIG Art. 29 Abs. 2 BV Art. 8 EMRK Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA Art. 6 Anhang I FZA Art. 23 VEP § 7 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3