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VB.2019.00803 • VG ZH VB.2019.00803 KI-generiert

Firearms Confiscation Upheld Amidst Threats and Harassment

Geschäftsnummer VB.2019.00803
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the confiscation of firearms, finding that the individual's aggressive and prolonged harassment of others following a traumatic event, coupled with expressions of hate and threats of violence, established a significant probability of self-harm or harm to third parties. The court reasoned that the individual's continued fixation on the past incident and the potential for future weapon use outweighed any claim for the return of the firearms, particularly when considering the possibility of achieving a higher sale price.

Legislator-Regeste

Amtlich

Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung | Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung Als Voraussetzung der Waffenbeschlagnahme genügt die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung (E. 2). In der Folge eines für den Beschwerdeführer traumatischen Vorfalls beschwerte er sich mehrfach und in aggressiver Weise bei den am Vorfall beteiligten Personen. Er war teilweise von Hass auf die Beteiligten erfüllt, zeigte eine erhebliche Verzweiflung und belästigte die Beteiligten über längere Zeit auf gröbste Weise und teilweise unter Androhung von Gewalt. Insgesamt lässt sich aus den Äusserungen des Beschwerdeführers auf ein erhebliches Mass an Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung mit einer Waffe schliessen. Die Beschlagnahme der Waffen erfolgte deshalb zu Recht (E. 4). Es ist zweifelhaft, ob sich der Beschwerdeführer mit dem aus seiner Sicht erlittenen Unrecht längerfristig abfinden kann. Es besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass es in diesem Zusammenhang längerfristig zu einem Einsatz seiner Waffen kommen könnte. Angesichts dessen kann das erhoffte Erzielen eines höheren Verkaufspreises nicht massgebend für eine Rückgabe der Waffen an den Beschwerdeführer sein (E. 5). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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unbefugter Waffenbesitz Drohung gegen Behörden und Beamte Notwehr Beschlagnahme Wegnahmerecht Einschüchterungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. II lit. c WG

Basis for the seizure of weapons due to the significant probability of self-harm or harm to third parties.

Art. 31 Abs. I lit. b WG

Basis for the continued confiscation of weapons due to the significant probability of their use in the context of an inability to come to terms with perceived injustice.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00803

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00803 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.05.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.10.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung · Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung Als Voraussetzung der Waffenbeschlagnahme genügt die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung (E. 2).

In der Folge eines für den Beschwerdeführer traumatischen Vorfalls beschwerte er sich mehrfach und in aggressiver Weise bei den am Vorfall beteiligten Personen. Er war teilweise von Hass auf die Beteiligten erfüllt, zeigte eine erhebliche Verzweiflung und belästigte die Beteiligten über längere Zeit auf gröbste Weise und teilweise unter Androhung von Gewalt. Insgesamt lässt sich aus den Äusserungen des Beschwerdeführers auf ein erhebliches Mass an Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung mit einer Waffe schliessen. Die Beschlagnahme der Waffen erfolgte deshalb zu Recht (E. 4).

Es ist zweifelhaft, ob sich der Beschwerdeführer mit dem aus seiner Sicht erlittenen Unrecht längerfristig abfinden kann. Es besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass es in diesem Zusammenhang längerfristig zu einem Einsatz seiner Waffen kommen könnte. Angesichts dessen kann das erhoffte Erzielen eines höheren Verkaufspreises nicht massgebend für eine Rückgabe der Waffen an den Beschwerdeführer sein (E. 5).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AGGRESSIVES VERHALTEN BESCHLAGNAHME EINZIEHUNG HINDERUNGSGRUND SELBST- ODER DRITTGEFÄHRDUNG WAFFE WAFFENBESCHLAGNAHME WAFFENEINZIEHUNG · Rechtsnormen: · Art. 8 WG Art. 8 Abs. II WG Art. 8 Abs. II lit. c WG Art. 31 WG Art. 31 Abs. I WG Art. 31 Abs. I lit. b WG Art. 31 Abs. III WG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3