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VB.2019.00802 • VG ZH VB.2019.00802 KI-generiert

Revocation of Residence Permit for Criminal Activity Upheld

Geschäftsnummer VB.2019.00802
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of an EU/EFTA residence permit for a German national due to repeated criminal activity, culminating in involvement in a severe armed robbery, which resulted in a 30-month prison sentence. The court reasoned that although the long residence and status under the Free Movement of Persons Agreement necessitated considering rights to private life, the severity of the sentence and the nature of the offenses demonstrated a fundamental breach of public order, making revocation proportionate even when balancing against the individual's rights, as a future risk of reoffending could not be excluded, and the public interest outweighed private concerns, thus dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA | Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wegen Straffälligkeit. [Die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des deutschen Beschwerdeführers wurde widerrufen, nachdem dieser wiederholt straffällig geworden war und sich zuletzt an einem Überfall auf eine illegale Indoor-Hanfanlage beteiligte, in welchem mehrere Personen teilweise schwer verletzt wurden.] Aufgrund der langen Landesanwesenheit und der deutschen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers haben aufenthaltsbeendende Massnahmen grundsätzlich unter Berücksichtigung der freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben und des Rechts auf Privatleben zu erfolgen (E. 2). Mit der Verurteilung zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe erfüllt der Beschwerdeführer grundsätzlich den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe gesetzt, wobei in zeitlicher Hinsicht die Migrationsbehörden für den Widerruf zuständig waren (E. 3). Verhältnismässigkeitsprüfung und Erfordernis einer hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung im freizügigkeitsrechtlichen Kontext (E. 4.1). Aufgrund der Strafhöhe, der Art der Delikte, der Tatumstände, der wiederholten Straffälligkeit sowie der persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers kann auch inskünftig ein Rückfall in die Delinquenz nicht ausgeschlossen werden und erscheint ein Bewilligungswiderruf auch unter Berücksichtigung der freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben und der privaten Interessen des Beschwerdeführers verhältnismässig (E. 4.2). Das überwiegende öffentliche Interesse steht auch der Erteilung einer Härtefall- oder Ermessensbewilligung entgegen. Das konventionsrechtlich garantierte Recht auf Einreise in das eigene Land wird vorliegend nicht tangiert (E. 5). Verzicht auf eine gutachterliche Abklärung der Rückfallgefahr in antizipierter Beweiswürdigung (E. 6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 7 und 8). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Grundrechte Strafurteil Wiederholungsgefahr Störung der öffentlichen Ordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66a Abs. II VEP

This provision governs the legal consequences regarding costs and compensation, as cited in the dispositive orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00802

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00802 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.01.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung EU/EFTA · Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wegen Straffälligkeit. [Die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des deutschen Beschwerdeführers wurde widerrufen, nachdem dieser wiederholt straffällig geworden war und sich zuletzt an einem Überfall auf eine illegale Indoor-Hanfanlage beteiligte, in welchem mehrere Personen teilweise schwer verletzt wurden.] Aufgrund der langen Landesanwesenheit und der deutschen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers haben aufenthaltsbeendende Massnahmen grundsätzlich unter Berücksichtigung der freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben und des Rechts auf Privatleben zu erfolgen (E. 2).

Mit der Verurteilung zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe erfüllt der Beschwerdeführer grundsätzlich den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe gesetzt, wobei in zeitlicher Hinsicht die Migrationsbehörden für den Widerruf zuständig waren (E. 3). Verhältnismässigkeitsprüfung und Erfordernis einer hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung im freizügigkeitsrechtlichen Kontext (E. 4.1). Aufgrund der Strafhöhe, der Art der Delikte, der Tatumstände, der wiederholten Straffälligkeit sowie der persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers kann auch inskünftig ein Rückfall in die Delinquenz nicht ausgeschlossen werden und erscheint ein Bewilligungswiderruf auch unter Berücksichtigung der freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben und der privaten Interessen des Beschwerdeführers verhältnismässig (E. 4.2).

Das überwiegende öffentliche Interesse steht auch der Erteilung einer Härtefall- oder Ermessensbewilligung entgegen. Das konventionsrechtlich garantierte Recht auf Einreise in das eigene Land wird vorliegend nicht tangiert (E. 5). Verzicht auf eine gutachterliche Abklärung der Rückfallgefahr in antizipierter Beweiswürdigung (E. 6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 7 und 8). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG BETÄUBUNGSMITTELDELIKT BIOGRAFISCHE KEHRTWENDE DEUTSCHLAND DROGENDELIKT EU-BÜRGER/-IN FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) GEGENWÄRTIGE GEFÄHRDUNG GENERALPRÄVENTION GEWALTDELIKT GUTACHTEN KONKUBINAT LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE LEGALPROGNOSE MÜNDLICHE VERHANDLUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG PRIVATLEBEN PSYCHIATRISCHE BEGUTACHTUNG PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN RECHT AUF EINREISE RESOZIALISIERUNG RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLPROGNOSE RÜCKFALLRISIKO SCHWERE GEFÄHRDUNG VERWARNUNG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WIEDERHOLUNGSGEFAHR · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art. 63 Abs. I lit. a AIG Art. 63 Abs. II AIG Art. 63 Abs. III AIG Art. 66a Abs. II AIG Art. 67 AIG Art. 83 AIG Art. 96 AIG Art. 96 Abs. II AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 121 Abs. III lit. a BV Art. 2 EMRK Art. 6 Abs. II EMRK Art. 8 EMRK Art. 4 FZA Art. 12 FZA Art. 22 FZA Art. 2 Anhang I FZA Art. 5 Anhang I FZA Art. 6 Anhang I FZA Art. 12 Anhang I FZA Art. 42 Abs. I StGB Art. 47 StGB Art. 66a StGB Art. 66a Abs. I lit. g StGB § 132 Abs. III StPO Art. 12 Abs. IV UNO-Pakt II Art. 23 Abs. II VEP · Publikationen:

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