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VB.2019.00800 • VG ZH VB.2019.00800 KI-generiert

Appellant v. Administrative Authority Regarding Refusal to Proceed Due to Verbose Submission

Geschäftsnummer VB.2019.00800
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A lower administrative authority refused to proceed with an appeal because the appellant's submission was excessively lengthy and verbose, which was contested by the appellant before the higher administrative court. The court reasoned that the procedural ruling setting a deadline to correct the submission, along with the subsequent refusal to proceed, constituted reviewable intermediate decisions, and given prior similar successful appeals to the Federal Supreme Court against rulings based on excessive verbosity, the refusal was characterized as overly formalistic and unlawful. Although the appeal was lengthy and repeated abstract legal considerations, the court found it adequately structured with concrete engagement on the contested decision, leading to the acceptance of the appeal regarding the initial refusal to proceed and granting of free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Urlaub | Urlaub. [Die Vorinstanz trat wegen nicht verbesserter Weitschweifigkeit auf den Rekurs nicht ein.] Das Schreiben der Vorinstanz, womit sie dem Beschwerdeführer Frist zur Verbesserung der Rekursschrift ansetzte, stellt eine verfahrensleitende Verfügung bzw. einen Zwischenentscheid dar. Dieser ist zusammen mit dem Nichteintretensenscheid beim Verwaltungsgericht anfechtbar und vorliegend ebenfalls zu überprüfen (E. 1.2). Der Beschwerdeführer führte bereits zweimal erfolgreich Beschwerde beim Bundesgericht gegen Entscheide oberster kantonaler Gerichte, die auf seine Beschwerden wegen Weitschweifigkeit nicht eingetreten waren (E. 4.1). Die damaligen Verhältnisse sind den vorliegenden sehr ähnlich, weshalb die Rückweisung wegen Weitschweifigkeit bzw. die anschliessend mangels Verbesserung erfolgte Nichteintretensverfügung ebenfalls als überspitzt formalistisch bzw. rechtswidrig zu qualifizieren ist. Die Rekursschrift ist angesichts des beschränkten Sachverhalts und der nicht ausserordentlich komplexen Rechtsverhältnisse mit ihren zahlreichen Anträgen und 34 Seiten zwar als lang zu bezeichnen, zumal sie rund sieben Mal umfangreicher ist als die damit angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners. Die Länge der Rechtsschrift ist massgeblich der Wiedergabe von abstrakten Rechtserwägungen und Angaben von Rechtsquellen geschuldet, die teilweise keinen unmittelbaren Bezug zur angefochtenen Verfügung bzw. zum Prozessthema erkennen lassen. Der Beschwerdeführer geht aber auch in diesem Fall konkret auf die angefochtene Verfügung und deren Erwägungen ein. Darüber hinaus ist die Rekursschrift in Kapitel und Randziffern unterteilt und damit ausreichend klar strukturiert und übersichtlich, sodass die irrelevanten Ausführungen ohne grösseren Aufwand überflogen werden können (E. 4.2). Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5.3). Gutheissung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Verwaltungsbehörde gesetzliche Verfahrensfrist anfechtbarer Zwischenentscheid unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensrügen Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. III BGG

This provision is implicitly related to the annulment or modification of the prior decision based on the established legal context, even if the main basis for the decision is found in cantonal law or procedural rules.

§ 64 Abs. I VRG

This provision was applied in the dispositive concerning the granting of free legal assistance (unentgeltliche Prozessführung).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00800

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00800 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.02.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Urlaub · Urlaub. [Die Vorinstanz trat wegen nicht verbesserter Weitschweifigkeit auf den Rekurs nicht ein.] Das Schreiben der Vorinstanz, womit sie dem Beschwerdeführer Frist zur Verbesserung der Rekursschrift ansetzte, stellt eine verfahrensleitende Verfügung bzw. einen Zwischenentscheid dar.

Dieser ist zusammen mit dem Nichteintretensenscheid beim Verwaltungsgericht anfechtbar und vorliegend ebenfalls zu überprüfen (E. 1.2). Der Beschwerdeführer führte bereits zweimal erfolgreich Beschwerde beim Bundesgericht gegen Entscheide oberster kantonaler Gerichte, die auf seine Beschwerden wegen Weitschweifigkeit nicht eingetreten waren (E. 4.1). Die damaligen Verhältnisse sind den vorliegenden sehr ähnlich, weshalb die Rückweisung wegen Weitschweifigkeit bzw. die anschliessend mangels Verbesserung erfolgte Nichteintretensverfügung ebenfalls als überspitzt formalistisch bzw. rechtswidrig zu qualifizieren ist.

Die Rekursschrift ist angesichts des beschränkten Sachverhalts und der nicht ausserordentlich komplexen Rechtsverhältnisse mit ihren zahlreichen Anträgen und 34 Seiten zwar als lang zu bezeichnen, zumal sie rund sieben Mal umfangreicher ist als die damit angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners. Die Länge der Rechtsschrift ist massgeblich der Wiedergabe von abstrakten Rechtserwägungen und Angaben von Rechtsquellen geschuldet, die teilweise keinen unmittelbaren Bezug zur angefochtenen Verfügung bzw. zum Prozessthema erkennen lassen. Der Beschwerdeführer geht aber auch in diesem Fall konkret auf die angefochtene Verfügung und deren Erwägungen ein.

Darüber hinaus ist die Rekursschrift in Kapitel und Randziffern unterteilt und damit ausreichend klar strukturiert und übersichtlich, sodass die irrelevanten Ausführungen ohne grösseren Aufwand überflogen werden können (E. 4.2). Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5.3). Gutheissung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG NICHTEINTRETENSENTSCHEID RÜCKWEISUNGSENTSCHEID ÜBERSPITZTER FORMALISMUS UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WEITSCHWEIFIGKEIT ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. III BGG Art. 29 Abs. I BV § 5 Abs. III VRG § 19a Abs. II VRG § 64 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3