Property Owner's Wastewater Fee Upheld for Prior Year Discharge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA property owner was billed for wastewater fees based on their fresh water consumption in 2018, even though their property was not connected to the sewage system until July 2019. The court ruled that the fees were justified because the wastewater generated in 2018 was indeed discharged into the municipality's wastewater treatment plant in March 2019, aligning with the polluter-pays principle and demonstrating a service provided by the municipality for which a fee was charged.
Legislator-Regeste
AmtlichAbwassergebühren | Abwassergebühren Bei der Erhebung von Abwasserabgaben werden die Benutzungsgebühren in Grund- und Mengengebühren unterteilt. Dabei richtet sich die Mengengebühr nach der tatsächlichen Benutzung der Abwasseranlagen, wobei sich die Bemessung der Mengengebühr regelmässig nach der Anzahl Kubikmeter bezogenen Frischwassers richtet. Erheblichen Differenzen zwischen Wasserbezug und Abwasseranfall wird durch Reduktionen oder Aufschläge Rechnung getragen (E. 3.3). Aufgrund des von der Beschwerdeführerin bezogenen Frischwassers ist davon auszugehen, dass auf ihrem Grundstück, das bis im Juli 2019 nicht an die Siedlungsentwässerung angeschlossenen war, im Jahr 2018 Abwasser angefallen ist und sie dieses im März 2019 in die Abwasserreinigungsanlage der Beschwerdegegnerin einleiten liess. Damit hat die Beschwerdeführerin für die Entsorgung des im Jahr 2018 angefallenen Abwassers tatsächlich die Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde benutzt, weshalb der erhobenen Mengengebühr eine Gegenleistung der Gemeinde gegenübersteht. Die der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte Mengengebühr entspricht dem Verursacherprinzip. Eine Verletzung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips ist nicht ersichtlich (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive as the legal basis for imposing wastewater charges.
Cited in the dispositive as part of the legal framework for wastewater charges.
Cited in the dispositive as part of the legal framework for wastewater charges.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00796
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00796 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.09.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Abwassergebühren · Abwassergebühren Bei der Erhebung von Abwasserabgaben werden die Benutzungsgebühren in Grund- und Mengengebühren unterteilt. Dabei richtet sich die Mengengebühr nach der tatsächlichen Benutzung der Abwasseranlagen, wobei sich die Bemessung der Mengengebühr regelmässig nach der Anzahl Kubikmeter bezogenen Frischwassers richtet.
Erheblichen Differenzen zwischen Wasserbezug und Abwasseranfall wird durch Reduktionen oder Aufschläge Rechnung getragen (E. 3.3). Aufgrund des von der Beschwerdeführerin bezogenen Frischwassers ist davon auszugehen, dass auf ihrem Grundstück, das bis im Juli 2019 nicht an die Siedlungsentwässerung angeschlossenen war, im Jahr 2018 Abwasser angefallen ist und sie dieses im März 2019 in die Abwasserreinigungsanlage der Beschwerdegegnerin einleiten liess. Damit hat die Beschwerdeführerin für die Entsorgung des im Jahr 2018 angefallenen Abwassers tatsächlich die Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde benutzt, weshalb der erhobenen Mengengebühr eine Gegenleistung der Gemeinde gegenübersteht.
Die der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte Mengengebühr entspricht dem Verursacherprinzip. Eine Verletzung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips ist nicht ersichtlich (E. 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABWASSER ABWASSERENTSORGUNG ABWASSERGEBÜHR ABWASSERREINIGUNGSANLAGE BENUTZUNGSGEBÜHREN GEBÜHREN MENGENGEBÜHR SIEDLUNGSENTWÄSSERUNG VERURSACHERPRINZIP WASSERBEZUG · Rechtsnormen: · Art. 45 EG GSchG Art. 45 Abs. I EG GSchG Art. 3a GSchG Art. 60a GSchG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3