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VB.2019.00795 • VG ZH VB.2019.00795 KI-generiert

Refugee Family Reunification and Social Assistance Dependence

Geschäftsnummer VB.2019.00795
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an application for family reunification for the husband of a foreign national holding a residence permit based on refugee status, who possessed a firmly established right of residence in the country and thus a general claim to family reunion under Article 8 EMRK and Article 44 AIG. The court determined that the marriage was valid, but the deadline for the husband's admission had already passed; however, due to circumstances in the home country and the wife's flight, there were important family reasons justifying late admission. Nevertheless, the court denied the reunification permit because the applicants had recently become reliant on social assistance, which precludes admission under Article 44 lit. c AIG, although the applicants were granted legal aid because the initial appeal was not obviously without prospect of success.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug | Nachzugsgesuch für Ehemann einer Ausländerin mit Aufenthaltsbewilligung Gestützt auf ihren flüchtlingsrechtlichen Status verfügt die Beschwerdeführerin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, sodass ihr grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 44 AIG zukommt. Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist von einer rechtsgültig geschlossenen Ehe auszugehen (E. 2). Vorliegend war die Nachzugsfrist für den Ehemann im Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits verstrichen. Aufgrund der Umstände im Heimatland und der Flucht der Beschwerdeführerin liegen indessen wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor (E. 3.3). Die Bewilligung des Nachzugs scheitert an Art. 44 lit. c AIG, da die Beschwerdeführenden seit Kurzem auf Sozialhilfe angewiesen sind (E. 4). Da sich die Beschwerde aus einer ex-ante-Perspektive nicht offensichtlich aussichtslos war, ist den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (E. 5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde betr. uP/URB im Rekursverfahren, im Übrigen Abweisung.

Schlagwörter

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Familiennachzug für Flüchtlinge Familienbewilligung Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege ausländische Staatsangehörige wichtige familiäre Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 44 lit. c AIG

The permit for family reunification was denied based on the applicants' dependency on social assistance, as stipulated in this article.

Art. 8 EMRK

Cited in conjunction with Art. 44 AIG as the basis for the right to family reunification due to the applicant's established right of residence.

§ 16 VRG

Applied to grant the applicants legal aid because the appeal was not obviously hopeless from an ex-ante perspective.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00795

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00795 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.04.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.02.2021 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · Nachzugsgesuch für Ehemann einer Ausländerin mit Aufenthaltsbewilligung Gestützt auf ihren flüchtlingsrechtlichen Status verfügt die Beschwerdeführerin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, sodass ihr grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 44 AIG zukommt.

Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist von einer rechtsgültig geschlossenen Ehe auszugehen (E. 2). Vorliegend war die Nachzugsfrist für den Ehemann im Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits verstrichen. Aufgrund der Umstände im Heimatland und der Flucht der Beschwerdeführerin liegen indessen wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor (E. 3.3). Die Bewilligung des Nachzugs scheitert an Art. 44 lit. c AIG, da die Beschwerdeführenden seit Kurzem auf Sozialhilfe angewiesen sind (E. 4). Da sich die Beschwerde aus einer ex-ante-Perspektive nicht offensichtlich aussichtslos war, ist den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (E. 5).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde betr. uP/URB im Rekursverfahren, im Übrigen Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN FAMILIENNACHZUG FLÜCHTLING GEFESTIGTES ANWESENHEITSRECHT NACHZUGSFRIST PROZESSAUSSICHTEN SOZIALHILFE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE · Rechtsnormen: · Art. 44 lit. c AIG Art. 8 EMRK § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3