Family Reunification Appeal Dismissed Due to Expired Statutory Deadlines
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning family reunification for a wife and three children seeking to join their husband/father after nearly ten years of separation, ruling that the statutory deadlines for their entry had long expired. The court reasoned that the wife's voluntary departure from the country in 2004 and 2010 precluded her from invoking a later date for the start of the time limit, and the husband's subsequent acquisition of a settlement permit did not create a new reunification period; furthermore, the long-term voluntary separation indicated that the family's interest in cohabitation was outweighed by immigration restriction interests, absent any overriding important family reasons, which were not established by the desire to move or the lack of grounds for revocation.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug | [Famliennachzug betreffend Ehefrau und drei gemeinsame Kinder nach knapp zehn Jahren getrenntem Familienleben] Die Nachzugsfristen für die Beschwerdeführerin und die Kinder sind bereits seit mehreren Jahren abgelaufen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Ausreise im September 2004 und sodann im Juli 2010 freiwillig auf einen Aufenthalt verzichtet hat, kann sie sich für den Beginn des Fristenlaufs nicht auf einen späteren Zeitpunkt berufen. Ebenso löste die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Ehemann der Beschwerdeführerin keine neue Nachzugsfrist aus (E. 3.1). Wenn eine Familie jahrelang freiwillig getrennt gelebt hat, zeigt sie damit auch, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (E. 4.1). Weder das Nichtbestehen von Widerrufsgründen noch der nachvollziehbare Wunsch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, in die Schweiz zu ziehen und hier mit ihrem Ehemann bzw. Vater zusammenzuwohnen, stellen einen solchen wichtigen Grund dar (E. 4.4). Abweisung.
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KI-generiertThis article is cited as a basis for the decision regarding the family reunification claim.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00792
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00792 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.02.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · [Famliennachzug betreffend Ehefrau und drei gemeinsame Kinder nach knapp zehn Jahren getrenntem Familienleben] Die Nachzugsfristen für die Beschwerdeführerin und die Kinder sind bereits seit mehreren Jahren abgelaufen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Ausreise im September 2004 und sodann im Juli 2010 freiwillig auf einen Aufenthalt verzichtet hat, kann sie sich für den Beginn des Fristenlaufs nicht auf einen späteren Zeitpunkt berufen.
Ebenso löste die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Ehemann der Beschwerdeführerin keine neue Nachzugsfrist aus (E. 3.1). Wenn eine Familie jahrelang freiwillig getrennt gelebt hat, zeigt sie damit auch, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (E. 4.1). Weder das Nichtbestehen von Widerrufsgründen noch der nachvollziehbare Wunsch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, in die Schweiz zu ziehen und hier mit ihrem Ehemann bzw. Vater zusammenzuwohnen, stellen einen solchen wichtigen Grund dar (E. 4.4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · FAMILIENNACHZUG NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG · Rechtsnormen: · Art. 43 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4