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VB.2019.00791 • VG ZH VB.2019.00791 KI-generiert

Detention Pending Deportation Overruled Due to Poor Health

Geschäftsnummer VB.2019.00791
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed the confirmation of an individual's detention pending deportation to Algeria following three previously thwarted return attempts, two of which involved the individual frustrating measures under specific regulations. While the court initially upheld the legal basis for detention to ensure the execution of the removal order, it ultimately granted the appeal and ordered the individual's release from custody because, considering the poor health condition of the individual and the lack of evidence suggesting an imminent change in behavior, the detention was deemed no longer a genuinely suitable means to guarantee the execution of the removal order.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Ausschaffungshaft (Gl190348-L/U) | Durchführbarkeit der Ausschaffung nach Algerien nach gescheiterten Rückführungen. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG wurde zu Recht bejaht (E. 3.3). Sinn und Zweck der Ausschaffungshaft ist es, die zwangsweise Ausschaffung auch gegen den Willen des Betroffenen sicherzustellen (E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit drei Rückführungen per Flugzeug nach Algerien vereitelt. Die letzte datiert vom 5. Dezember 2019, wobei die Vollzugsstufen 2 und 3 gemäss Art. 28 ZAV Geltung hatten. Insofern wird sich eine erneute Rückführung auf den gleichen Vollzugsstufen 2 und 3 ohne Verhaltensänderung des Beschwerdeführers wiederum nicht realisieren lassen (E. 4.5). Der schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (E. 4.6). Dies in Verbindung mit dem Umstand, dass für eine baldige Verhaltensänderung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte bestehen, führt dazu, dass die Ausschaffungshaft nicht (mehr) ernsthaft geeignet erscheint, den Wegeweisungsvollzug sicherzustellen (E. 4.7). Teilweise Gutheissung und Haftentlassung.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Abschiebung Haftprüfungsverfahren Landesverweisung trotz Krankheitszustand Asylwiderruf Hafterstehungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. VI lit. a AIG

This provision was cited in connection with the confirmation of the refusal of the request to lift the detention measure.

Art. 76 Abs. I AIG

This provision was cited in connection with the grounds for the detention measure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00791

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00791 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.12.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (Gl190348-L/U) · Durchführbarkeit der Ausschaffung nach Algerien nach gescheiterten Rückführungen. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG wurde zu Recht bejaht (E. 3.3). Sinn und Zweck der Ausschaffungshaft ist es, die zwangsweise Ausschaffung auch gegen den Willen des Betroffenen sicherzustellen (E. 4.2).

Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit drei Rückführungen per Flugzeug nach Algerien vereitelt. Die letzte datiert vom 5. Dezember 2019, wobei die Vollzugsstufen 2 und 3 gemäss Art. 28 ZAV Geltung hatten. Insofern wird sich eine erneute Rückführung auf den gleichen Vollzugsstufen 2 und 3 ohne Verhaltensänderung des Beschwerdeführers wiederum nicht realisieren lassen (E. 4.5). Der schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (E. 4.6). Dies in Verbindung mit dem Umstand, dass für eine baldige Verhaltensänderung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte bestehen, führt dazu, dass die Ausschaffungshaft nicht (mehr) ernsthaft geeignet erscheint, den Wegeweisungsvollzug sicherzustellen (E. 4.7).

Teilweise Gutheissung und Haftentlassung. · --- · Stichworte: · ALGERIEN AUSSCHAFFUNGSHAFT DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS GESUNDHEITSZUSTAND RÜCKFÜHRUNG WEGWEISUNGSVOLLZUG · Rechtsnormen: · Art. 76 Abs. I AIG Art. 80 Abs. VI lit. a AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3