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VB.2019.00789 • VG ZH VB.2019.00789 KI-generiert

Physician License Revocation Upheld Despite Appeal for Stay

Geschäftsnummer VB.2019.00789
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to revoke the operating license and professional activity ban for a physician, dismissing the appeal seeking reinstatement of the suspensive effect of that appeal. The court reasoned that the physician's serious practice deficiencies—including dispensing expired medication despite a revoked private pharmacy permit, hygiene violations, improper handling of patient data, and over-treatment due to financial issues—constituted a significant threat to patient health and supervisory oversight, justifying the immediate enforcement (withdrawal of suspensive effect) as proportionate, especially given the lack of prior cooperation from the appellant. Furthermore, procedural objections regarding the initial decision-maker's impartiality were deemed insufficient to void the primary ruling.

Legislator-Regeste

Amtlich

Berufsausübungsverbot (aufschiebende Wirkung) | Berufsausübungsverbot als selbständig tätiger Arzt / Entzug der aufschiebenden Wirkung. [Angefochten ist ein Entscheid, mit welchem die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses gegen den Entzug der Berufsausübungsbewilligung und das Tätigkeitsverbot abgewiesen hat.] Rechtliche Grundlagen zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung sowie der aufschiebenden Wirkung (E. 2 f.). Weder der Umstand, dass der Kantonsarzt gleichzeitig einen Entscheid in der Sache gefällt hat und in derselben Verfügung das gegen ihn sowie gegen die juristische Sekretärin gestellte Ausstandsbegehren abwies, noch allfällig bestehende Ausstandsgründe begründen vorliegend die Nichtigkeit der erstinstanzlichen Verfügung, da keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Verletzung bestehen (E. 5). Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Missstände in seiner Arztpraxis (Abgabe abgelaufener Heilmittel und dies trotz entzogener Bewilligung für die Führung einer Privatapotheke; Hygienemängel; Mängel im Umgang mit Patientendaten; Gefahr der Überarztung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten) sowie bei seinem Verhalten u.a. gegenüber den Aufsichtsbehörden wiegen schwer und wurden seitens der Beschwerdegegnerin genügend glaubhaft gemacht (E. 6.1). Dadurch besteht zumindest eine abstrakte Gefährdung der Gesundheit von Patientinnen und Patienten sowie eine konkrete Gefährdung der gesundheitspolizeilichen Aufsicht, wodurch ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung ein schwerer Nachteil droht (E. 6.2). Dadurch erscheint der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch angesichts des Alters des Beschwerdeführers und seiner damit einhergehenden geringeren Chance auf eine unselbständige Tätigkeit verhältnismässig. Mildere Massnahmen fallen aufgrund der bisher fehlenden Kooperation seitens des Beschwerdeführers gegenüber den Aufsichtsbehörden nicht in Betracht (E. 6.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug Vollstreckungsaufschub Urteilsvollstreckung Rückzugsfiktion Entzug der aufschiebenden Wirkung Verfahrensverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00789

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00789 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.01.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.06.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Berufsausübungsverbot (aufschiebende Wirkung) · Berufsausübungsverbot als selbständig tätiger Arzt / Entzug der aufschiebenden Wirkung.

[Angefochten ist ein Entscheid, mit welchem die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses gegen den Entzug der Berufsausübungsbewilligung und das Tätigkeitsverbot abgewiesen hat.] Rechtliche Grundlagen zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung sowie der aufschiebenden Wirkung (E. 2 f.). Weder der Umstand, dass der Kantonsarzt gleichzeitig einen Entscheid in der Sache gefällt hat und in derselben Verfügung das gegen ihn sowie gegen die juristische Sekretärin gestellte Ausstandsbegehren abwies, noch allfällig bestehende Ausstandsgründe begründen vorliegend die Nichtigkeit der erstinstanzlichen Verfügung, da keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Verletzung bestehen (E. 5).

Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Missstände in seiner Arztpraxis (Abgabe abgelaufener Heilmittel und dies trotz entzogener Bewilligung für die Führung einer Privatapotheke; Hygienemängel; Mängel im Umgang mit Patientendaten; Gefahr der Überarztung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten) sowie bei seinem Verhalten u.a. gegenüber den Aufsichtsbehörden wiegen schwer und wurden seitens der Beschwerdegegnerin genügend glaubhaft gemacht (E. 6.1). Dadurch besteht zumindest eine abstrakte Gefährdung der Gesundheit von Patientinnen und Patienten sowie eine konkrete Gefährdung der gesundheitspolizeilichen Aufsicht, wodurch ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung ein schwerer Nachteil droht (E. 6.2).

Dadurch erscheint der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch angesichts des Alters des Beschwerdeführers und seiner damit einhergehenden geringeren Chance auf eine unselbständige Tätigkeit verhältnismässig. Mildere Massnahmen fallen aufgrund der bisher fehlenden Kooperation seitens des Beschwerdeführers gegenüber den Aufsichtsbehörden nicht in Betracht (E. 6.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ARZT ARZTPRAXIS AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUSSTAND BERUFSAUSÜBUNG BERUFSAUSÜBUNGSBEWILLIGUNG BERUFSAUSÜBUNGSVERBOT ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG) NICHTIGKEIT ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT PATIENTENSCHUTZ VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRAUENSWÜRDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 13 GesundheitsG § 36 Abs. I lit. b MEDBG § 38 MEDBG § 43 Abs. I lit. e MEDBG § 5a VRG § 25 Abs. I VRG § 25 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2