Conditional Release and Proportionality of Secured Detention
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning the conditional release from secured detention, which also involved the reopening of prior proceedings, asserting that any criminal sanction infringing on fundamental rights must adhere to the principle of proportionality under the Constitution. The court reasoned that in determining continued detention, it must balance the detainee's interest in liberty against the public's need for security by weighing the probable severity and nature of future offenses against the severity of the interference with personal rights caused by the measure. Specifically, the court found that given the high value of the legal interests at risk, continued secured detention remained proportionate despite the increasing duration of confinement, leading to the rejection of the appeal.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung aus der Verwahrung Erneute Wiederaufnahme von VB.2019.216 (Wiederaufnahme von VB.2018.294) | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung; Verhältnismässigkeit. Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmerecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters darf im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Bei der erforderlichen Abwägung der sich widerstreitenden Interessen hat der Richter die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Massnahmeunterworfenen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach einem vertretbaren Ausgleich. Was im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB relevante schwere Straftaten sind, unterliegt deshalb mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs einer Bewertungsanpassung. Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen stösst jedoch dort an die Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Massnahmeunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben (E. 2.1). Die Verwahrung erweist sich vorliegend aufgrund der hohen, nicht unerheblich gefährdetenRechtsgüter weiterhin als verhältnismässig (E. 2.2 - 2.3). Abweisung UP/URB. Abweisung.
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KI-generiertCited as part of the basis for assessing the proportionality of the detention measure.
Cited as part of the basis for assessing the proportionality of the detention measure.
Cited as the relevant legal provision concerning the measure (detention/Verwahrung) whose proportionality was assessed.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00788
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00788 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.07.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der Verwahrung Erneute Wiederaufnahme von VB.2019.216 (Wiederaufnahme von VB.2018.294) · Bedingte Entlassung aus der Verwahrung; Verhältnismässigkeit. Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV).
Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmerecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters darf im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Bei der erforderlichen Abwägung der sich widerstreitenden Interessen hat der Richter die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt.
Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Massnahmeunterworfenen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach einem vertretbaren Ausgleich. Was im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB relevante schwere Straftaten sind, unterliegt deshalb mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs einer Bewertungsanpassung.
Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen stösst jedoch dort an die Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Massnahmeunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben (E. 2.1). Die Verwahrung erweist sich vorliegend aufgrund der hohen, nicht unerheblich gefährdetenRechtsgüter weiterhin als verhältnismässig (E. 2.2 - 2.3). Abweisung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte:
· GEWALTDELIKT MASSNAHME RECHTSGÜTERABWÄGUNG SEXUALDELIKT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERWAHRUNG · Rechtsnormen: · Art. 36 Abs. II BV Art. 36 Abs. III BV Art. 56 Abs. II StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3