German National's Residence Permit Appeal Based on Social Assistance and Family Ties
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal by a German national, residing with her two Swiss children, against the non-renewal of her EU/EFTA residence permit due to reliance on social assistance. The court found that the appellant could no longer derive a right of residence from the Agreement on the Free Movement of Persons (AFMP) based on gainful employment because she failed to prove employment or job-seeking efforts for the relevant years, and her self-employment also failed due to a lack of sustainable, livelihood-securing activity necessitating ongoing social support. Although the right of residence derived through her Swiss child was rejected because the AFMP does not apply to the child (as she is not a German citizen) and a cross-border element is required, the court ultimately ruled that due to the appellant's physical and psychological ailments, her reliance on social assistance as a single mother was significantly excusable, and her expulsion would be disproportionate given that her two Swiss children were born there and attend compulsory school, leading the court to overturn the non-renewal and invite the migration office to issue a residence permit under the Foreign Nationals Act.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einer deutschen Staatsangehörigen mit zwei Schweizer Kindern wegen Sozialhilfebezugs] Die Beschwerdeführerin vermag für die Jahre 2018 und 2019 weder eine unselbständige Erwerbstätigkeit noch Suchbemühungen nachzuweisen, weshalb sie aus Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 erster Satz Anhang I FZA keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten kann (E. 5.2). Ein Aufenthaltsrecht als Selbständigerwerbende scheitert am Nachweis einer nachhaltigen und (möglichst) existenzsichernden Geschäftstätigkeit, da die Beschwerdeführerin und ihre Familie seit Aufbau des eigenen Geschäfts stets durch Sozialhilfe unterstützt werden mussten und eine Verbesserung des Geschäftsgangs nicht absehbar ist (E. 6.2). Ein über ihre Schweizer Tochter abgeleitetes Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA kommt ihr nicht zu, da das FZA auf die Tochter (mangels deutscher Staatsbürgerschaft) nicht zur Anwendung kommt und ausserdem für die Berufung auf das FZA ein grenzüberschreitendes Element vorausgesetzt wäre (E. 8). Aufgrund ihrer physischen und psychischen Gebrechen ist der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter zu einem erheblichen Teil entschuldbar. Ihre beiden Schweizer Kinder wurden hier geboren und besuchen die obligatorische Schule. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin ist demnach unverhältnismässig. Das Migrationsamt wird eingeladen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung nach AIG zu erteilen. Gutheissung UP/URB. Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the description of the reasoning leading to the decision regarding the non-renewal of the residence permit for an employed person.
Cited in the description of the reasoning leading to the decision regarding the non-renewal of the residence permit for an employed person.
Cited in the description of the reasoning, though its exact application in the dispositive is implied by the overall context of the permitted stay.
Cited in the description of the reasoning concerning the proportionality of expulsion.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00787
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00787 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.05.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einer deutschen Staatsangehörigen mit zwei Schweizer Kindern wegen Sozialhilfebezugs] Die Beschwerdeführerin vermag für die Jahre 2018 und 2019 weder eine unselbständige Erwerbstätigkeit noch Suchbemühungen nachzuweisen, weshalb sie aus Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 erster Satz Anhang I FZA keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten kann (E. 5.2).
Ein Aufenthaltsrecht als Selbständigerwerbende scheitert am Nachweis einer nachhaltigen und (möglichst) existenzsichernden Geschäftstätigkeit, da die Beschwerdeführerin und ihre Familie seit Aufbau des eigenen Geschäfts stets durch Sozialhilfe unterstützt werden mussten und eine Verbesserung des Geschäftsgangs nicht absehbar ist (E. 6.2). Ein über ihre Schweizer Tochter abgeleitetes Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA kommt ihr nicht zu, da das FZA auf die Tochter (mangels deutscher Staatsbürgerschaft) nicht zur Anwendung kommt und ausserdem für die Berufung auf das FZA ein grenzüberschreitendes Element vorausgesetzt wäre (E. 8).
Aufgrund ihrer physischen und psychischen Gebrechen ist der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter zu einem erheblichen Teil entschuldbar. Ihre beiden Schweizer Kinder wurden hier geboren und besuchen die obligatorische Schule. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin ist demnach unverhältnismässig. Das Migrationsamt wird eingeladen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung nach AIG zu erteilen.
Gutheissung UP/URB. Gutheissung. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT SELBSTÄNDIG SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT SOZIALHILFE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 8 EMRK Art. 4Anhang I FZA Art. 6Anhang I FZA Art. 12Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3