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VB.2019.00786 • VG ZH VB.2019.00786 KI-generiert

Administrative Appeal Dismissal Due to Lack of Standing in Road Project Objection

Geschäftsnummer VB.2019.00786
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal concerning the approval of a road project because the appellant lacked standing to file an objection, as they did not reside in the immediate vicinity of the disputed road section, and mere occasional use or general reliance on a car due to residence location was insufficient to establish legitimate concern. The court reasoned that the appellant failed to demonstrate regular use of the specific road segment, particularly for professional reasons, or show that the contested project would cause them impairments of a certain intensity, thus upholding the lower authority's decision not to enter into the substance of the objection due to a lack of legitimate interest.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung Strassenprojekt | Festsetzung Strassenprojekt Die Beschwerdeführerin ist nicht in direkter Nähe des streitbetroffenen Strassenabschnitts wohnhaft und folglich nicht als Anwohnerin zu qualifizieren. Der Umstand, dass sie aufgrund ihres Wohnorts auf das Auto angewiesen sei, ist für sich alleine nicht legitimationsbegründend. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin den streitbetroffenen Strassenabschnitt namentlich aus beruflichen Gründen regelmässig befahren würde. Bloss gelegentliches Befahren des streitbetroffenen Strassenabschnitts genügt zur Legitimationsbegründung nicht. Die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin ist folglich bereits mangels regelmässiger Nutzung des streitbetroffenen Strassenabschnitts nicht gegeben. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern das umstrittene Strassenprojekt für die Beschwerdeführerin Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hätte. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin verneint hat und auf ihre Einsprache nicht eingetreten ist (E. 2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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administrative Entlassung Beschwerdelegitimation Legitimation gegen Baubewilligung Strassenbauprojekt Gesuch an eine Behörde Verwirkung des Rechtsvorschlags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 VRG

This provision relates to the requirement for standing (legitimation), which was the central issue leading to the court's dismissal of the appeal by non-entry into the merits.

§ 21 Abs. I VRG

This specific subsection of the administrative procedure law was cited in relation to the required standing (legitimation) for the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00786

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00786 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.03.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Festsetzung Strassenprojekt Die Beschwerdeführerin ist nicht in direkter Nähe des streitbetroffenen Strassenabschnitts wohnhaft und folglich nicht als Anwohnerin zu qualifizieren. Der Umstand, dass sie aufgrund ihres Wohnorts auf das Auto angewiesen sei, ist für sich alleine nicht legitimationsbegründend.

Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin den streitbetroffenen Strassenabschnitt namentlich aus beruflichen Gründen regelmässig befahren würde. Bloss gelegentliches Befahren des streitbetroffenen Strassenabschnitts genügt zur Legitimationsbegründung nicht. Die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin ist folglich bereits mangels regelmässiger Nutzung des streitbetroffenen Strassenabschnitts nicht gegeben. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern das umstrittene Strassenprojekt für die Beschwerdeführerin Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hätte.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin verneint hat und auf ihre Einsprache nicht eingetreten ist (E. 2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BETROFFENHEIT LEGITIMATION LEGITIMATIONSBEGRÜNDUNG LEGITIMATIONSVORAUSSETZUNGEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTSMITTELLEGITIMATION SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE STRASSENPROJEKT · Rechtsnormen: · § 21 VRG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4