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VB.2019.00785 • VG ZH VB.2019.00785 KI-generiert

Social Assistance Conditions Appeal Regarding Self-Employment and Housing

Geschäftsnummer VB.2019.00785
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a challenge against social assistance conditions imposed on an individual who had been unable to cover their needs through self-employment. The court determined that a previous law applied since the conditions were issued and the appeal filed before a specific legislative change, ruling that the condition to cease self-employment and seek a sustainable permanent position was permissible due to the appellant's good education and the likelihood of securing adequate income, while the requirement to participate in work integration measures was overturned for being insufficiently concrete. Furthermore, the condition mandating the search for less expensive housing was deemed lawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Auflage zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, Teilnahme an Arbeitsintegrationsmassnahmen und Suche einer günstigeren Wohnung Nachdem die Beschwerdegegnerin die Auflagen noch unter altem Recht erlassen hat und auch die Beschwerde noch vor dem 1. April 2020 erhoben wurde, kommt der auf den 1. April 2020 in Kraft gesetzte § 21 Abs. 2 SHG, wonach Auflagen und Weisungen nicht mehr selbständig anfechtbar sind, vorliegend noch nicht zur Anwendung (E. 1.2). Der Beschwerdeführerin ist es in den vergangenen Jahren nicht gelungen, ihren Bedarf mit Einnahmen aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zu sichern. Aufgrund der guten Ausbildung der Beschwerdeführerin ist damit zu rechnen, dass sie in absehbarer Zeit eine (zumutbare) Stelle findet, deren Lohn ihr soziales Existenzminimum besser deckt. Die Auflage zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und zur Suche einer existenzsichernden Festanstellung ist deshalb zulässig (E. 3). Demgegenüber ist die Auflage, an Arbeitsintegrationsmassnahmen teilzunehmen, nicht genügend konkret und damit unzulässig und aufzuheben (E. 4). Die Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung ist rechtmässig (E. 5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Beschäftigungsbedingungen Wohnungsrecht Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Soziale Eingliederung selbstverschuldete Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 SHG

The instruction to cease self-employment and seek a permanent, income-securing position was deemed permissible under this provision.

§ 23 lit. d SHV

The instruction to search for more affordable housing was deemed lawful under this provision.

§ 23 SHV

The instruction to participate in work integration measures was declared inadmissible and was annulled, based on its lack of sufficient concreteness under this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00785

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00785 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.05.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.06.2020 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Auflage zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, Teilnahme an Arbeitsintegrationsmassnahmen und Suche einer günstigeren Wohnung Nachdem die Beschwerdegegnerin die Auflagen noch unter altem Recht erlassen hat und auch die Beschwerde noch vor dem 1.

April 2020 erhoben wurde, kommt der auf den 1. April 2020 in Kraft gesetzte § 21 Abs. 2 SHG, wonach Auflagen und Weisungen nicht mehr selbständig anfechtbar sind, vorliegend noch nicht zur Anwendung (E. 1.2). Der Beschwerdeführerin ist es in den vergangenen Jahren nicht gelungen, ihren Bedarf mit Einnahmen aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zu sichern. Aufgrund der guten Ausbildung der Beschwerdeführerin ist damit zu rechnen, dass sie in absehbarer Zeit eine (zumutbare) Stelle findet, deren Lohn ihr soziales Existenzminimum besser deckt.

Die Auflage zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und zur Suche einer existenzsichernden Festanstellung ist deshalb zulässig (E. 3). Demgegenüber ist die Auflage, an Arbeitsintegrationsmassnahmen teilzunehmen, nicht genügend konkret und damit unzulässig und aufzuheben (E. 4). Die Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung ist rechtmässig (E. 5).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFLAGEN INTEGRATIONSMASSNAHMEN MIETZINS MIETZINSMAXIMUM SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT SOZIALHILFE STELLENSUCHE SUCHBEMÜHUNGEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNG WOHNUNGSSUCHE · Rechtsnormen: · § 21 SHG § 21 Abs. I SHG § 23 SHV § 23 lit. d SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4