Appellant's Obligation to Pay Cost Advance Upheld Despite Unasserted Indigence and Futile Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld an administrative decision requiring an appellant, who owed the central collection agency of the justice department or high court several thousand Swiss Francs, to pay a cost advance, as the appeal document failed to request the benefit of free legal aid; the court reasoned that the administrative body was entitled to demand the advance without first examining the appellant's unasserted indigence and the lack of prospect of success of the appeal, given the existing debt, and further denied the request for free legal aid in the appeal proceedings due to the obvious futility of the appeal, while remitting the request for free legal aid in the prior recourse procedure to the justice department for assessment.
Legislator-Regeste
AmtlichDisziplinarstrafe | Disziplinarstrafe. Da der Beschwerdeführer der Justizdirektion bzw. dem Obergericht des Kantons Zürich als zentraler Inkassostelle mehrere tausend Franken schuldet und die Rekursschrift keinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung enthält, durfte die Justizdirektion den Beschwerdeführer ohne vorgängige Prüfung der – nicht geltend gemachten – Mittellosigkeit und der Aussichtslosigkeit des Rekurses gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b VRG zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichten. Der verlangte Betrag ist zudem nicht unverhältnismässig hoch. Die angefochtene Zwischenverfügung ist folglich nicht zu beanstanden (E. 2.2). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Abweisung, soweit Eintreten. Überweisung an die Justizdirektion zur Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for obligating the appellant to pay a cost deposit because the appeal did not contain a request for free legal aid.
Basis for denying the appellant's request for free legal aid in the appeal proceedings due to obvious lack of prospect of success.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00783
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00783 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.12.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Disziplinarstrafe. Da der Beschwerdeführer der Justizdirektion bzw. dem Obergericht des Kantons Zürich als zentraler Inkassostelle mehrere tausend Franken schuldet und die Rekursschrift keinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung enthält, durfte die Justizdirektion den Beschwerdeführer ohne vorgängige Prüfung der – nicht geltend gemachten – Mittellosigkeit und der Aussichtslosigkeit des Rekurses gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b VRG zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichten.
Der verlangte Betrag ist zudem nicht unverhältnismässig hoch. Die angefochtene Zwischenverfügung ist folglich nicht zu beanstanden (E. 2.2). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Abweisung, soweit Eintreten. Überweisung an die Justizdirektion zur Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG GESUCH UM UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE KOSTENVORSCHUSS OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT PROZESSKOSTENVORSCHUSS UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:
· § 15 Abs. II lit. b VRG § 16 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4