Revocation of EU/EFTA Settlement Permit for Attempted Murder Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of an EU/EFTA settlement permit issued to a foreign national who was sentenced to a twelve-year prison term for repeatedly attempting to murder his newborn daughter, ruling that the revocation was proportionate and permissible under free movement law despite the applicant being a first-time serious offender. The court reasoned that the severity of the crime, which threatened fundamental legal interests, justified the revocation based on the established ground of conviction to a long-term custodial sentence, maintaining that even a slight residual risk of reoffending outweighs the individual's right to residence, thereby precluding the issuance of a hardship or discretionary permit.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA | Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wegen schwerer Straffälligkeit (Ersttäter). [Der spanische Beschwerdeführer versuchte wiederholt seine neugeborene Tochter zu ermorden, weshalb er zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und seine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA widerrufen wurde]. Zulässigkeit der Regelung des Anwesenheitsrechts für die Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug (E. 1.2). Die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft besteht im Strafvollzug fort, sofern mit der Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach der Haftentlassung zu rechnen ist (E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Verurteilung zu einer 12-jährigen Freiheitsstrafe den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt (E. 3.2). Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs und Erfordernis eines Rückfallrisikos im freizügigkeitsrechtlichen Kontext: Der Bewilligungswiderruf erscheint vorliegend verhältnismässig und freizügigkeitsrechtlich zulässig, da trotz positiver Entwicklung nach wie vor von einem gegenüber der Durchschnittsbevölkerung gesteigerten Rückfallrisiko auszugehen ist und angesichts der schweren Delinquenz sowie der im Raum stehenden Rechtsgüter auch im freizügigkeitsrechtlichen Kontext selbst ein geringes Restrisiko nicht mehr in Kauf genommen werden muss (E. 4). Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung oder einer Ermessensbewilligung entgegen (E. 5). Verzicht auf weitere Sachverhaltsabklärungen und eine erneute gutachterliche Beurteilung der Rückfallgefahr in antizipierter Beweiswürdigung (E. 6). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7). Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 8). Rechtsmittelbelehrung. Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThe complaint was rejected because the appellant met the ground for revocation due to a conviction leading to a long-term custodial sentence.
The court granted the appellant legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).
This provision governed the assessment of court costs in the final orders.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00782
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00782 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.04.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.08.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA · Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wegen schwerer Straffälligkeit (Ersttäter). [Der spanische Beschwerdeführer versuchte wiederholt seine neugeborene Tochter zu ermorden, weshalb er zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und seine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA widerrufen wurde].
Zulässigkeit der Regelung des Anwesenheitsrechts für die Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug (E. 1.2). Die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft besteht im Strafvollzug fort, sofern mit der Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach der Haftentlassung zu rechnen ist (E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Verurteilung zu einer 12-jährigen Freiheitsstrafe den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt (E. 3.2). Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs und Erfordernis eines Rückfallrisikos im freizügigkeitsrechtlichen Kontext:
Der Bewilligungswiderruf erscheint vorliegend verhältnismässig und freizügigkeitsrechtlich zulässig, da trotz positiver Entwicklung nach wie vor von einem gegenüber der Durchschnittsbevölkerung gesteigerten Rückfallrisiko auszugehen ist und angesichts der schweren Delinquenz sowie der im Raum stehenden Rechtsgüter auch im freizügigkeitsrechtlichen Kontext selbst ein geringes Restrisiko nicht mehr in Kauf genommen werden muss (E. 4). Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung oder einer Ermessensbewilligung entgegen (E. 5).
Verzicht auf weitere Sachverhaltsabklärungen und eine erneute gutachterliche Beurteilung der Rückfallgefahr in antizipierter Beweiswürdigung (E. 6). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7). Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 8). Rechtsmittelbelehrung. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT DREIJAHRESGRENZE ERSTTÄTER EU FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) GEFÄHRLICHKEIT GEFÄHRLICHKEITSGUTACHTEN GENERALPRÄVENTION KONKUBINAT LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE LEGALPROGNOSE MORD RECHTLICHES GEHÖR RENEJA-PRAXIS RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLRISIKO SPANIEN TÖTUNGSDELIKT VERSUCH VOLLZUGSVERHALTEN WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:
· Art. 2 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art. 63 Abs. I lit. a AIG Art. 63 Abs. II AIG Art. 63 Abs. III AIG Art. 63I lit. a AIG Art. 83 AIG Art. 96 AIG Art. 96 Abs. II AIG § 3 AnwGebV Art. 13 Abs. I BV Art. 121 Abs. III lit. a BV Art. 2 EMRK Art. 8 EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 4 FZA Art. 12 FZA Art. 22 FZA Art. 2 Anhang I FZA Art. 5 Anhang I FZA Art. 5 Abs. II Anhang I FZA Art. 6 Anhang I FZA Art. 12 Anhang I FZA § 2 GebV VGr neu § 4 Abs. I GebV VGr neu § 9 Abs. I GebV VGr neu Art. 66a StGB Art. 66a Abs. I lit. a StGB Art. 66a Abs. II StGB Art. 23 Abs. II VEP § 16 Abs. I VRG Art. 70 Abs. I VZAE Art. 70 Abs. II VZAE · Publikationen:
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