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VB.2019.00781 • VG ZH VB.2019.00781 KI-generiert

Heritage Decree Interpretation and Demolition Permit Appeal

Geschäftsnummer VB.2019.00781
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal challenging the granting of demolition and building permits, where the central issue was the interpretation and effect of a prior heritage protection decree on the planned project. The court reasoned that the building permit process did not inherently challenge the legality of the heritage decree itself; instead, it involved interpreting the potentially ambiguous wording of that decree based on prior considerations. These prior considerations demonstrated that the authority deemed the object worthy of protection but, based on proportionality analysis, decided against imposing heritage protection beyond municipal core zone regulations, thereby not precluding demolition. The court concluded that the challenged decision satisfied the authority's obligation to formally address the presumption of protectability stemming from the object's inclusion in an inventory, meaning the inventory entry no longer barred the demolition permits. The appeal was granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Abbruchbewilligung und Baubewilligung | Bedeutungsgehalt einer denkmalpflegerischen Verfügung im Hinblick auf ein Bauprojekt. Mit der Auslegung der denkmalpflegerischen Verfügung anlässlich des Baubewilliungsverfahren wird nicht dessen Rechtmässigkeit zum Verfahrensgegenstand erhoben (E. 3). Zur Auslegung des zweifelhaften Wortlauts der Verfügung kann auf die voranstehenden Erwägungen zurückgegriffen werden (E. 4.2). Die dem strittigen Beschluss vorangehenden Erwägungen zeigen auf, dass die Baubehörde das Objekt als schützenswert erachtete, aufgrund von Verhältnismässigkeitsüberlegungen auf einen über die kommunalen Vorschriften über die Kernzone hinausgehenden Denkmalschutz indes verzichtete. Diese stehen einem Abbruch des Objekts nicht entgegen (E. 4.4). Mit dem strittigen Beschluss ist die Baubehörde der aus dem Inventareintrag fliessenden Pflicht, sich mit der Vermutung der Schutzwürdigkeit der darin verzeichneten Objekte in einem formellen Entscheid auseinanderzusetzen, nachgekommen. Der Inventareintrag steht somit nun einem Abbruch des Objekts nicht entgegen (E. 4.6). Gutheissung.

Schlagwörter

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Abbruchbewilligung Bauordnung Legitimation gegen Baubewilligung Denkmalschutz Bauzone Einreisebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 203 PBG

This provision is listed among the 'Rechtsnormen' which form the basis for the court's implicit final decision regarding the planning and building law context.

§ 203 Abs. II PBG

This provision is listed among the 'Rechtsnormen' which form the basis for the court's implicit final decision regarding the planning and building law context.

§ 205 PBG

This provision is listed among the 'Rechtsnormen' which form the basis for the court's implicit final decision regarding the planning and building law context.

§ 205 lit. a PBG

This provision is listed among the 'Rechtsnormen' which form the basis for the court's implicit final decision regarding the planning and building law context.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00781

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00781 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.06.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Abbruchbewilligung und Baubewilligung · Bedeutungsgehalt einer denkmalpflegerischen Verfügung im Hinblick auf ein Bauprojekt. Mit der Auslegung der denkmalpflegerischen Verfügung anlässlich des Baubewilliungsverfahren wird nicht dessen Rechtmässigkeit zum Verfahrensgegenstand erhoben (E. 3).

Zur Auslegung des zweifelhaften Wortlauts der Verfügung kann auf die voranstehenden Erwägungen zurückgegriffen werden (E. 4.2). Die dem strittigen Beschluss vorangehenden Erwägungen zeigen auf, dass die Baubehörde das Objekt als schützenswert erachtete, aufgrund von Verhältnismässigkeitsüberlegungen auf einen über die kommunalen Vorschriften über die Kernzone hinausgehenden Denkmalschutz indes verzichtete. Diese stehen einem Abbruch des Objekts nicht entgegen (E. 4.4). Mit dem strittigen Beschluss ist die Baubehörde der aus dem Inventareintrag fliessenden Pflicht, sich mit der Vermutung der Schutzwürdigkeit der darin verzeichneten Objekte in einem formellen Entscheid auseinanderzusetzen, nachgekommen.

Der Inventareintrag steht somit nun einem Abbruch des Objekts nicht entgegen (E. 4.6).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG EINER VERFÜGUNG DENKMALSCHUTZ INVENTAR INVENTAREINTRAG KERNZONENVORSCHRIFTEN SCHUTZOBJEKT SCHUTZVERFÜGUNG VERTRAUENSPRINZIP · Rechtsnormen: · § 203 PBG § 203 Abs. II PBG § 205 PBG § 205 lit. a PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3