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VB.2019.00778 • VG ZH VB.2019.00778 KI-generiert

Social Assistance Appeal Dismissed for Defective Electronic Filing

Geschäftsnummer VB.2019.00778
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning social assistance where the appellant submitted a filing electronically past a deadline, but the submission lacked the statutorily required qualified electronic signature, which a subsequent handwritten signature on the document or an offer to submit a paper copy could not remedy; the court reasoned that electronic filings must meet all prescribed requirements, and while a paper submission filed within the original deadline could correct the defect by being treated as a new appeal that also met the deadline, the deficiency remained for the initial electronic filing, leading to non-admittance, while the request for legal aid was deemed moot due to no cost assessment being made.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung) | Sozialhilfe. Auch der innert Nachfrist eingereichten Eingabe der Beschwerdeführerin mangelt es an einer qualifizierten elektronischen Signatur. Die handschriftlich auf der Beschwerdeschrift angebrachte Unterschrift ersetzt eine solche Signatur selbstredend nicht. Soweit die Beschwerdeführerin anbot, die Beschwerde auf dem Postweg (wohl mit handschriftlicher Unterschrift) zuzustellen, beseitigte dies den erwähnten Mangel ebenfalls nicht. Ausserhalb der Voraussetzungen von Art. 8a Abs. 1 VeÜ-ZSSV kann die mangelnde elektronische Unterschrift nicht ohne Weiteres mittels Papiereingabe kompensiert werden. Wenn eine Eingabe auf elektronischem Weg eingesandt wird, hat sie sämtliche dafür gesetzten Voraussetzungen zu erfüllen. Ist dies nicht der Fall, erscheint es nur solange, als die Beschwerdefrist noch läuft, möglich, eine Eingabe in Papierform nachzureichen, die dann aber als neues Beschwerdebegehren zu betrachten ist und ihrerseits die Beschwerdefrist einzuhalten hat. Nur insofern kann der Mangel der fehlenden qualifizierten elektronischen Unterschrift durch das Nachreichen einer Eingabe in Papierform behoben werden (E. 2.2). Mangels Kostenauflage ist das Gesuch der Beschwerdefüherin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 4.2). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege fehlende Unterschrift Elektronische Signatur Kostenfestsetzung verspätete Einreichung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 38b Abs. I lit. a VRG

This provision relates to the procedural requirement for filing appeals electronically, which led to the non-admission of the appeal.

§ 56 Abs. I VRG

This provision governs the court's decision regarding non-admission of the appeal.

§ 54 VRG

This provision governs the court's decision regarding non-admission of the appeal.

§ 22 VRG

This provision relates to the costs assessment aspect of the decision (impliedly, as the request for free legal aid became moot due to lack of cost imposition).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00778

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00778 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.12.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung) · Sozialhilfe. Auch der innert Nachfrist eingereichten Eingabe der Beschwerdeführerin mangelt es an einer qualifizierten elektronischen Signatur. Die handschriftlich auf der Beschwerdeschrift angebrachte Unterschrift ersetzt eine solche Signatur selbstredend nicht.

Soweit die Beschwerdeführerin anbot, die Beschwerde auf dem Postweg (wohl mit handschriftlicher Unterschrift) zuzustellen, beseitigte dies den erwähnten Mangel ebenfalls nicht. Ausserhalb der Voraussetzungen von Art. 8a Abs. 1 VeÜ-ZSSV kann die mangelnde elektronische Unterschrift nicht ohne Weiteres mittels Papiereingabe kompensiert werden. Wenn eine Eingabe auf elektronischem Weg eingesandt wird, hat sie sämtliche dafür gesetzten Voraussetzungen zu erfüllen. Ist dies nicht der Fall, erscheint es nur solange, als die Beschwerdefrist noch läuft, möglich, eine Eingabe in Papierform nachzureichen, die dann aber als neues Beschwerdebegehren zu betrachten ist und ihrerseits die Beschwerdefrist einzuhalten hat.

Nur insofern kann der Mangel der fehlenden qualifizierten elektronischen Unterschrift durch das Nachreichen einer Eingabe in Papierform behoben werden (E. 2.2). Mangels Kostenauflage ist das Gesuch der Beschwerdefüherin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 4.2). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ELEKTRONISCHE EINGABE ELEKTRONISCHE SIGNATUR NACHFRIST NICHTEINTRETEN RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERZÖGERUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) · Rechtsnormen: · § 22 VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 54 VRG § 56 Abs. I VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3