Appeal Against Enforcement Detention of Foreign National Due to Disproportionate Confinement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal against a decision to impose enforcement detention on a foreign national who could not be deported because, despite possessing travel documents, repatriation proved impossible due to a lack of cooperation, suspected identity concealment, which generally justifies detention. However, the court found that while the grounds for ordering detention were met, the continued confinement under conditions equivalent to those for remand or convicted prisoners, which constituted a significantly heavier burden than the less restrictive regime for foreigners in airport detention, rendered the detention disproportionate after already exceeding one month, leading to the approval of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichDurchsetzungshaft (GI190328-L) | Durchsetzungshaft; Verhältnismässigkeit; Haftbedingungen. Die Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft werden kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land ohne Einverständnis des Betroffenen nicht durchführen lassen. Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen (E. 4.2). Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität verschleiert. Da bereits Zweifel an der Kooperationswilligkeit für die Anordnung von Durchsetzungshaft genügen können, erscheint deren Anordnung somit grundsätzlich als zulässig (E. 4.3). Das öffentliche Interesse an der angeordneten Beugehaft bewegt sich vorliegend im üblichen Rahmen, zumal die Beschwerdeführerin in der Schweiz – abgesehen von Bestrafungen wegen ihres unrechtmässigen Aufenthalts – unbescholten ist. Die Inhaftierung der Beschwerdeführerin unter Haftbedingungen, wie sie für Untersuchungshäftlinge, Sicherheitshäftlinge und Strafgefangene gelten, stellt – verglichen mit dem vergleichsweise freieren Regime für ausländerrechtlich Inhaftierte im Flughafengefängnis – einen besonders schweren Eingriff dar, zumal die Haft inzwischen schon deutlich über einen Monat andauert. Damit erweist sich die angeordnete Durchsetzungshaft angesichts vorliegenden Haftbedingungen als unverhältnismässig (E. 4.4). Gutheissung.
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KI-generiertThis article is implicitly the basis for the initial detention which was reviewed, although the decision ultimately granted the appeal based on proportionality under the following provisions.
This article is implicitly the basis for the initial detention which was reviewed, although the decision ultimately granted the appeal based on proportionality under the following provisions.
This provision relates to the proportionality of the enforcement detention, which formed the main ground for the appeal being granted (annulment).
This provision was used to rule on the costs of the appeal procedure, as the appeal was granted.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00772
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00772 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Durchsetzungshaft (GI190328-L) · Durchsetzungshaft; Verhältnismässigkeit; Haftbedingungen. Die Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft werden kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land ohne Einverständnis des Betroffenen nicht durchführen lassen.
Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen (E. 4.2). Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität verschleiert. Da bereits Zweifel an der Kooperationswilligkeit für die Anordnung von Durchsetzungshaft genügen können, erscheint deren Anordnung somit grundsätzlich als zulässig (E. 4.3). Das öffentliche Interesse an der angeordneten Beugehaft bewegt sich vorliegend im üblichen Rahmen, zumal die Beschwerdeführerin in der Schweiz – abgesehen von Bestrafungen wegen ihres unrechtmässigen Aufenthalts – unbescholten ist.
Die Inhaftierung der Beschwerdeführerin unter Haftbedingungen, wie sie für Untersuchungshäftlinge, Sicherheitshäftlinge und Strafgefangene gelten, stellt – verglichen mit dem vergleichsweise freieren Regime für ausländerrechtlich Inhaftierte im Flughafengefängnis – einen besonders schweren Eingriff dar, zumal die Haft inzwischen schon deutlich über einen Monat andauert. Damit erweist sich die angeordnete Durchsetzungshaft angesichts vorliegenden Haftbedingungen als unverhältnismässig (E. 4.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · DURCHSETZUNGSHAFT GEFÄNGNIS HAFTBEDINGUNGEN INHAFTIERUNG KOOPERATION VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen:
· Art. 78 Abs. 1 AIG Art. 78 Abs. 2 AIG Art. 81 Abs. 2 AIG § 2 VRG § 16 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3