Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00772 • VG ZH VB.2019.00772 KI-generiert

Appeal Against Enforcement Detention of Foreign National Due to Disproportionate Confinement

Geschäftsnummer VB.2019.00772
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal against a decision to impose enforcement detention on a foreign national who could not be deported because, despite possessing travel documents, repatriation proved impossible due to a lack of cooperation, suspected identity concealment, which generally justifies detention. However, the court found that while the grounds for ordering detention were met, the continued confinement under conditions equivalent to those for remand or convicted prisoners, which constituted a significantly heavier burden than the less restrictive regime for foreigners in airport detention, rendered the detention disproportionate after already exceeding one month, leading to the approval of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Durchsetzungshaft (GI190328-L) | Durchsetzungshaft; Verhältnismässigkeit; Haftbedingungen. Die Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft werden kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land ohne Einverständnis des Betroffenen nicht durchführen lassen. Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen (E. 4.2). Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität verschleiert. Da bereits Zweifel an der Kooperationswilligkeit für die Anordnung von Durchsetzungshaft genügen können, erscheint deren Anordnung somit grundsätzlich als zulässig (E. 4.3). Das öffentliche Interesse an der angeordneten Beugehaft bewegt sich vorliegend im üblichen Rahmen, zumal die Beschwerdeführerin in der Schweiz – abgesehen von Bestrafungen wegen ihres unrechtmässigen Aufenthalts – unbescholten ist. Die Inhaftierung der Beschwerdeführerin unter Haftbedingungen, wie sie für Untersuchungshäftlinge, Sicherheitshäftlinge und Strafgefangene gelten, stellt – verglichen mit dem vergleichsweise freieren Regime für ausländerrechtlich Inhaftierte im Flughafengefängnis – einen besonders schweren Eingriff dar, zumal die Haft inzwischen schon deutlich über einen Monat andauert. Damit erweist sich die angeordnete Durchsetzungshaft angesichts vorliegenden Haftbedingungen als unverhältnismässig (E. 4.4). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Haftprüfung Vollstreckung im Ausland Verlängerung der Ausschaffungshaft Freizügigkeitseinschränkung ausländische Staatsangehörige Gefangener

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 78 Abs. 1 AIG

This article is implicitly the basis for the initial detention which was reviewed, although the decision ultimately granted the appeal based on proportionality under the following provisions.

Art. 78 Abs. 2 AIG

This article is implicitly the basis for the initial detention which was reviewed, although the decision ultimately granted the appeal based on proportionality under the following provisions.

Art. 81 Abs. 2 AIG

This provision relates to the proportionality of the enforcement detention, which formed the main ground for the appeal being granted (annulment).

§ 16 Abs. 1 VRG

This provision was used to rule on the costs of the appeal procedure, as the appeal was granted.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00772

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00772 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Durchsetzungshaft (GI190328-L) · Durchsetzungshaft; Verhältnismässigkeit; Haftbedingungen. Die Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft werden kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land ohne Einverständnis des Betroffenen nicht durchführen lassen.

Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen (E. 4.2). Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität verschleiert. Da bereits Zweifel an der Kooperationswilligkeit für die Anordnung von Durchsetzungshaft genügen können, erscheint deren Anordnung somit grundsätzlich als zulässig (E. 4.3). Das öffentliche Interesse an der angeordneten Beugehaft bewegt sich vorliegend im üblichen Rahmen, zumal die Beschwerdeführerin in der Schweiz – abgesehen von Bestrafungen wegen ihres unrechtmässigen Aufenthalts – unbescholten ist.

Die Inhaftierung der Beschwerdeführerin unter Haftbedingungen, wie sie für Untersuchungshäftlinge, Sicherheitshäftlinge und Strafgefangene gelten, stellt – verglichen mit dem vergleichsweise freieren Regime für ausländerrechtlich Inhaftierte im Flughafengefängnis – einen besonders schweren Eingriff dar, zumal die Haft inzwischen schon deutlich über einen Monat andauert. Damit erweist sich die angeordnete Durchsetzungshaft angesichts vorliegenden Haftbedingungen als unverhältnismässig (E. 4.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · DURCHSETZUNGSHAFT GEFÄNGNIS HAFTBEDINGUNGEN INHAFTIERUNG KOOPERATION VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen:

· Art. 78 Abs. 1 AIG Art. 78 Abs. 2 AIG Art. 81 Abs. 2 AIG § 2 VRG § 16 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3